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Ebschein : wann und für was

Dies ist eine Diskussion zu Ebschein : wann und für was innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 17.10.2011, 16:56
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Ebschein : wann und für was

Mal angenommen , A erbt 1 Mio Euro an Aktien/Cash/Bonds . Die Bank kennt A gut , A ist einziger Sohn und Erbe ,keine Erbauseinandersetzungen etc . und daher verlangt die Bank keinen Erbschein.

mal angenommen ..A erbt auch noch Land ( Weideland, Wiesen ) Schätzwert 1000 Euro .
Dazu noch ein kleines Haus mit Schätzwert 150000 Euro .

Für die Umschreibung von Land und Haus wird ein Erbschein verlangt .

A muss also einen Erbschein sich ausstellen lassen . Wonach richten sich die Kosten für den Erbschein ? Nach dem ganzen Vermögen , also 1151000 ..oder nur nach dem Vermögen wofür ein Erbein zur Umschreibung verlangst wird ( als 151000 ) .

Wann werden die Kosten anfallen , direkt mit der Ausstellung ...oder später bzw. wird dem AG angezeigt von Grundbuchämtern was vererbt worden ist .
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Alt 17.10.2011, 20:04
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AW: Ebschein : wann und für was

Zitat:
Zitat von Tuxedomoon Beitrag anzeigen
Wonach richten sich die Kosten für den Erbschein ? Nach dem ganzen Vermögen , also 1151000 ..oder nur nach dem Vermögen wofür ein Erbein zur Umschreibung verlangst wird ( als 151000 ) .
Wenn ein Erbschein nur für Grundbuchzwecke benötigt wird, kann ein gegenständlich beschränkter ERbschein erteilt werden, der auch nur aus dem Wert der Immobilie zu berechnen ist. Dieser Erbschein wird direkt an das Grundbuchamt gesandt.
Zitat:
Wann werden die Kosten anfallen , direkt mit der Ausstellung ...oder später bzw. wird dem AG angezeigt von Grundbuchämtern was vererbt worden ist .
Die Gebühren fallen sofort an. Das Grundbuchamt zeigt dem Nachlassgericht nichts an. Die Werte muss der Erbe beibringen.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 11:19
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AW: Ebschein : wann und für was

Person A bedankt sich .

Nehmen wir mal an , der Besitz von A ist über ganz Deutschland verteilt , und daher braucht A einen -normalen- Erbschein ( weil, nehmen wir mal an ,dass diverse Grundbuchämter von A einen Erbschein verlangen werden , und daher wäre es zu aufwendig einen -bedingten- Erbschein für jedes Grundbuchamt auszustellen ) . Nehmen wir aber mal an ...die Bank C ( wo A größere Geldbeträge hält ) braucht bzw. besteht auf keinen Erschein zur Vermögensübertragung , da die Person A bekannt ist und Alleinerbe ( keine Streitereien, anderen Erben etc ) ...dann muss also auch Person A bei der -normalen -Erbscheinbeantragung beim AG dieses Vermögen nicht mit angeben/einrechnen, was dann in die Gebühren fällt ?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 19:26
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AW: Ebschein : wann und für was

Zitat:
Zitat von Tuxedomoon Beitrag anzeigen
...( weil, nehmen wir mal an ,dass diverse Grundbuchämter von A einen Erbschein verlangen werden , und daher wäre es zu aufwendig einen -bedingten- Erbschein für jedes Grundbuchamt auszustellen ).
Es gibt nur einen Erbschein, der entweder für den gesamten Nachlass "gilt" oder eben nur für den Grundbesitz.
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