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Berliner Testament

Dies ist eine Diskussion zu Berliner Testament innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 11:13
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Berliner Testament

Hallo zusammen!

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Martina Mustermann wird von ihrem Ehemann, Max Mustermann, (zukünftiger Erbe) förmlich gezwungen, ein gemeinschaftliches (Berliner) Testament eigenhändig zu schreiben. Welche Nachteile hat eventuell Frau Mustermann?

lenny kravitz

P.S. Entschuldigung, ich habe diesen Betrag versehentlich(!) zweimal gepostet.
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  #2 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 11:16
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AW: Berliner Testament

Zitat:
Zitat von lenny kravitz Beitrag anzeigen
Hallo zusammen!

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Martina Mustermann wird von ihrem Ehemann, Max Mustermann, (zukünftiger Erbe) förmlich gezwungen, ein gemeinschaftliches (Berliner) Testament eigenhändig zu schreiben. Welche Nachteile hat eventuell Frau Mustermann?

lenny kravitz

P.S. Entschuldigung, ich habe diesen Betrag versehentlich(!) zweimal gepostet.
Dann lösch ihn bitte im anderen Forum (Ändern Button, Beitrag löschen)
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Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 11:31
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AW: Berliner Testament

Danke, ich wusste nicht, wie es geht. Jetzt ist der andere Beitrag gelöscht.
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  #4 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 13:12
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AW: Berliner Testament

Zitat:
Zitat von lenny kravitz Beitrag anzeigen
Hallo zusammen!

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Martina Mustermann wird von ihrem Ehemann, Max Mustermann, (zukünftiger Erbe) förmlich gezwungen, ein gemeinschaftliches (Berliner) Testament eigenhändig zu schreiben. Welche Nachteile hat eventuell Frau Mustermann?

lenny kravitz

P.S. Entschuldigung, ich habe diesen Betrag versehentlich(!) zweimal gepostet.
Ohne Beurteilung des Hinweises "förmlich gezwungen" in der Kürze:

Zunächst: warum ist der Gatte "zukünftiger Erbe" - kann ja genauso gut andersrum sein (wenn es darauf abzielt, wer zuerst verstirbt).

Das "Berliner Testament" ist ein gemeinschaftliches Testament, in welchem üblicherweise der überlebende Ehegatte als Alleinererbe (Vorerbe) und nach dessen Tod die Nacherben bestimmt werden.

Nachteile für Frau Mustermann (die im übrigen genauso für den Göttergatten gelten):

- Änderung des Testaments nur gemeinschaftlich
- nach dem Tod eines Ehepartners Änderung / Widerruf nicht mehr möglich (§ 2271 Abs. 2 BGB i.V.m § 2269 BGB)
- u.U. steuerliche Nachteile (Mehrfachversteuerung des Nachlasses)

Als Alternative zur Einheitsform des BT bietet sich die sog. Trennungslösung an, bei der jeder der Ehepartner in einem eigenen Testament den überlebenden Ehepartner zum Vorben einsetzt und die Nacherben bestimmt.
__________________
Gruß

Klaus
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