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[B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B]

Dies ist eine Diskussion zu [B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B] innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 09:17
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Question [B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B]

Nehmen wir mal an, A verstirbt vor der Scheidung, A hat Scheidung eingereicht und muss B Trennungsunterhalt zahlen.
1. Trennungsjahr ist vollzogen aber B hat Scheidung noch nicht zugestimmt.
2. kein Ehevertrag über Gütertrennung vereinbart

Der von A eingesetzte Erbe schlägt dieses aus. Erblassverwalter wird bestimmt, übergeht B mit Zahlung von Trennungsunterhalt und Zugewinnausgleichsansprüchen. Anrechte nach Erbabwicklung noch möglich?

Amsgericht schickt B das Testament von A, worin A verfügt das B nichts erben soll.
Lebensversicherung bestehen zu gunsten von B. B aber angeblich nicht auffindbar von Erblassverwalter! Ist dieses legal?
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  #2 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 13:04
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AW: [B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B]

Zitat:
Zitat von 123user123 Beitrag anzeigen
Ist dieses legal?
??? Was ist damit gemeint?
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  #3 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 13:21
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AW: [B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B]

Gemeint ist ob es rechtes ist, das B übergangen wurde.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 22:07
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AW: [B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B]

B verliert bereits durch den Scheidungsantrag jegliche Erb- und Pflichtteilsansprüche (§ 1933 BGB).
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  #5 (permalink)  
Alt 03.11.2011, 08:53
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AW: [B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B]

Das ist richtig, nur behält B trotz allem das Recht auf den Zugewinnausgleich und falls vorhanden, ein Anrecht auf Zahlung des Trennungsunterhaltes. A hatte noch Schulden (besagter Trennungsunterhalt) gegenüber B. Kann B einsicht in die Abwicklung des Erbes dadurch fordern?
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  #6 (permalink)  
Alt 03.11.2011, 11:03
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AW: [B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B]

Zitat:
Zitat von 123user123 Beitrag anzeigen
Das ist richtig, nur behält B trotz allem das Recht auf den Zugewinnausgleich und falls vorhanden, ein Anrecht auf Zahlung des Trennungsunterhaltes. A hatte noch Schulden (besagter Trennungsunterhalt) gegenüber B. Kann B einsicht in die Abwicklung des Erbes dadurch fordern?
Das in der Vergangenheit nicht gezahlte Trennungsgeld stellt m.E. bis zur Höhe des Pflichtteils, wenn die Ehe nicht geschieden wäre, eine Forderung an den Nachlaß dar, § 1586b BGB. Wurde diese Forderung geltend gemacht?

Bestehende Lebensversicherungen, die einen Begünstigten ausweisen, fallen nicht in die Erbmasse. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der/die Begünstigte der/die geschiedene (in Scheidung befindliche?) Ehepartner/in ist (so wohl der BGH in einer Entscheidung vom 1.4.1987, FamRZ 1987, 806; VersR 1987, 659). Allerdings sei regelmäßig die Geschäftsgrundlage entfallen, so dass der/die Begünstigte die erhaltene Versicherungssumme an die Erben herauszugeben habe. Hiervon gäbe es zwar Ausnahmen, mangels Zugriff auf die Urteilsbegründung kann ich dies jedoch nicht nachprüfen.

Zusatzfrage: warum hat der von A eingesetzte Erbe dieses ausgeschlagen? (Überschuldung?)
__________________
Gruß

Klaus
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  #7 (permalink)  
Alt 03.11.2011, 12:37
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AW: [B]Fragen zu einem Erblassverwalters [/B]

Hallo Klaus,

B wurde von A nicht geschieden, da A vor irgendeiner Verandlung verstarb. B bekommt daher auch Witwenrente.
B hat keine Forderungen an den Nachlaß gestellt, da laut Anwalt von A keine ausreichende Erbmasse vorhanden sein sollte. Nun hat B aber herausgefunden das angebliche nicht auffindbare KFZ-Briefe (Audi u. Motorrad)laut Aussage des Erblassverwalter nicht auffindbar waren. Das Auto wurde einen Monat und das Motorrad 4 Monate nach dem Tod von A umgemeldet. Desweiteren wurden Bezahlungen an einen Mann C (dieser wurde von A während eines Krankenhausaufenthaltes gebeten sich um seinen letzten Willen zu kümmern)für Arbeitsstd. für die Auflösung des Hausstandes von A in Höhe von 1000 € bezahlt. Weiterhin kümmerte sich dieser Mann C um die Überführung zum Heimatort, sowie das Grab, die Beisetzung sowie ein Grabpflege der nächsten 5 Jahre. Nach Aussage des Erblassverwalter, seihen jedoch 3000 € Schulden nach der Auflösung der Erbmasse übriggeblieben. Desweiteren wurde weder der wertvolle Schmuck, noch die wertvollen Gemälde vom Erblasser bei erstmaligen Eintritt in die Wohnung von A gesichtet. Wäre der Erblasser nicht verspflichtet gewesen B über die vorgefunden Lebensversicherungen zu informieren? Wäre der Erblasser nicht verspflichtet gewesen B anzuschreiben und zu Fragen ob B noch auf den Tennungsunterhalt wert legt?

Gruß Paul
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  #8 (permalink)  
Alt 03.11.2011, 12:47
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Zitat:
Zitat von 123user123 Beitrag anzeigen
Hallo Klaus,

B wurde von A nicht geschieden, da A vor irgendeiner Verandlung verstarb. B bekommt daher auch Witwenrente.
B hat keine Forderungen an den Nachlaß gestellt, da laut Anwalt von A keine ausreichende Erbmasse vorhanden sein sollte. Nun hat B aber herausgefunden das angebliche nicht auffindbare KFZ-Briefe (Audi u. Motorrad)laut Aussage des Erblassverwalter nicht auffindbar waren. Das Auto wurde einen Monat und das Motorrad 4 Monate nach dem Tod von A umgemeldet. Desweiteren wurden Bezahlungen an einen Mann C (dieser wurde von A während eines Krankenhausaufenthaltes gebeten sich um seinen letzten Willen zu kümmern)für Arbeitsstd. für die Auflösung des Hausstandes von A in Höhe von 1000 € bezahlt. Weiterhin kümmerte sich dieser Mann C um die Überführung zum Heimatort, sowie das Grab, die Beisetzung sowie ein Grabpflege der nächsten 5 Jahre. Nach Aussage des Erblassverwalter, seihen jedoch 3000 € Schulden nach der Auflösung der Erbmasse übriggeblieben. Desweiteren wurde weder der wertvolle Schmuck, noch die wertvollen Gemälde vom Erblasser bei erstmaligen Eintritt in die Wohnung von A gesichtet. Wäre der Erblasser nicht verspflichtet gewesen B über die vorgefunden Lebensversicherungen zu informieren? Wäre der Erblasser nicht verspflichtet gewesen B anzuschreiben und zu Fragen ob B noch auf den Tennungsunterhalt wert legt?

Gruß Paul
Jetzt türmen sich derart viele Fragen und Details auf, dass m.E. die Möglichkeiten des Forums für sinnvolle Antworten nicht mehr gegeben sind. Möglicherweise sind bei dem fiktiven Vorgang auch strafrechtliche Normen verletzt worden (Stichworte: Auto, Motorrad, Schmuck, Gemälde). Hier wird nur noch ein Anwalt helfen können.
Beisspiel LV: dem letzten Posting ist zu entnehmen, dass B von dem Umstand, Begünstigter zu sein, nichts erfahren hatte. Damit ist die Schenkung zu Lebzeiten durch den A noch nicht vollzogen worden und kann durch den Erben bzw. dessen Rechtsnachfolger widerrufen werden.
__________________
Gruß

Klaus
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