Dies ist eine Diskussion zu Ausschlagung des Erbes durch einen Miterben innerhalb des Forums Erbrecht
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| Der Familienvater hat kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, es besteht Zugewinngemeinschaft. Zudem haben die Hinterbliebenen keine ausreichenden Kenntnisse über etwaige Verbindlichkeiten und Guthaben des Verstorbenen. Es existieren jedoch zwei Immobilien im Nachlass, wovon eine durch die Ehefrau und ein Kind selbst bewohnt wird. Nun würde folgendes Eintreten: die Erben erhalten keine genaue Kenntnis über die Finanzlage des Verstorbenen bevor die Frist zur Ausschlagung des Erbes abläuft. Das berufstätige Kind möchte jedoch keinen Anspruch auf die Immobilien anmelden, aber auch nicht für die eventuellen Verbindlichkeiten des Vaters haften. Wenn jetzt dieses Kind das Erbe ausschlägt, was bedeutet das für die übrigen Erben? Fällt der ausgeschlagene Erbteil an die Geschwister? Was macht das Nachlassgericht genau bei einer Ausschlagung? Wird die Ausschlagung lediglich beurkundet oder wird das Gericht nun aktiv und haben die übrigen Erben einen Nachteil (auch Verwaltungsmässig) dadurch? Welche Nachteile, ausser dass alle Ansprüche auf den Erbteil verfallen, hat der/die Ausschlagende? Ich danke vielmals im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen !!! |
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| AW: Ausschlagung des Erbes durch einen Miterben Das Kind kann das Erbe ausschlagen. Somit bekommt die Ehefrau 50% und die beiden Kinder jeweils 25%. Schulden wie Guthaben. Einen Nachteil für den Ausschlagenden sehe ich nicht, nur dass er halt kein Geld erbt aber eben auch keine Schulden. |
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| AW: Ausschlagung des Erbes durch einen Miterben Eine Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen vor einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Diese Ausschlagungserklärung wird dann vom Nachlass-gericht "entgegengenommen" wofür nochmals eine Gebühr (EUR 10,--) fällig wird. Die Erben haben dadurch keinerlei Nachteile (außer wenn nur Schulden "geerbt" werden)!! |
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| AW: Ausschlagung des Erbes durch einen Miterben Man kann seine Haftung aber auch auf den Nachlaß beschränken. Letztlich bleibt auch noch die Nachlaßinsolvenz. |
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| AW: Ausschlagung des Erbes durch einen Miterben Wenn ein Erbe ausschlägt, verändern sich die Erbteile der anderen wie von Pro beschrieben. Vorliegend hat der Ausschlagende ja laut SV keine Kinder. Falls die Immobilien jedoch sehr werthaltig sind, kann es sein, daß die Geschwister erbschaftssteuerpflichtig werden. Bei der Mutter ändert sich nichts, aber diese wäre dann -da sie einen höheren Anteil hat und sich ihr Anteil durch die Ausschlagung nicht erhöht- ohnehin steuerpflichtig. |
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