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/ausschlagung des erbes/anfechtung der erbschaftsannahme

Dies ist eine Diskussion zu /ausschlagung des erbes/anfechtung der erbschaftsannahme innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:39
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/ausschlagung des erbes/anfechtung der erbschaftsannahme

Folgender Fall:
Ein Mann stirbt und vererbt an seine Frau und seine Kinder (4 - eins davon enterbt) aus früheren Ehen. Zwei der Kinder (enterbtes und ein weiteres) schlagen das Erbe aus bzw verzichten auf den Pflichteil.
Die Frau stellt einen Antrag auf Einsetzung als befreite Vorerbin, woraufhin die anderen beiden Kinder Widerspruch einlegen, da die Frau lediglich Vorerbin (also nicht befreit) sein soll.
Monate später erhalten die Kinder Post von Gläubigern des Vaters, dass ihnen ein Erbschein vorläge, welcher die Kinder als Erben ausweise. Auf Anfrage beim zuständigen Amtsgericht erfahren sie nun, dass nach ihrem Widerspruch ein Richter sich der Sache angenommen hat und dieser auf Grundlage des Testaments entschieden hat, dass eine Vorerbschaft nicht in Frage kommt und somit die Frau und die beiden Kinder eine Erbengemeinschaft bilden.
Das Erbe besteht vorrangig aus einem Haus, welches noch von der Frau bewohnt ist und auch laut Testament von ihr bis zu ihrem Tode mietfrei bewohnt werden dürfen soll.
Die Kinder waren bis dato der Meinung (und die Frau hat sie auch in diesem Glauben gelassen), dass sie lediglich Nacherben sind. Fraglich ist, ob die Kinder die Erbschaft nun noch ablehnen bzw. bei evtuell konkludenter Erbschaftsannahme, diese anfechten können. Stände ihnen bei erfolgreichem Ausgang der Pflichteil zu, da sie ja wegen des testamentarisch verfügten Wohnrechts der Frau nicht frei über ihr Erbe verfügen können?
Dazu vielleicht noch folgende Zusatzinformation - das Haus muss demnächst an das Abwassersystem angeschlossen werden und es muss eine Heizanlage installiert werden. Zusätzlich drohen in allernächster Zeit ein Ausbau der Straße und ebenfalls schon geplant ist ein Bauvorhaben in allernächster Nähe, welches den Marktwert erheblich senken wird. Die Kinder würden das Haus also nicht verkaufen können, müssten aber tausende Euro Schulden in Kauf nehmen, da die Frau selbst zahlungsunfähig ist. Eine Hypothek würde die voraussichtlichen Kosten nicht abdecken können.

Käme eigentlich auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Frage oder ist das lebenslange Wohnrecht der Frau als Ausschluss der Erbengemeinschaftsauseinandersetzung zu interpretieren?

MIt ratloser Miene grüßt.. Gwenafee
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  #2 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 14:58
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AW: /ausschlagung des erbes/anfechtung der erbschaftsannahme

Zitat:
Zitat von gwenafee Beitrag anzeigen
Folgender Fall:
Ein Mann stirbt und vererbt an seine Frau und seine Kinder (4 - eins davon enterbt) aus früheren Ehen.
??? Erben wären dann die Frau und drei Kinder.
Zitat:
Zwei der Kinder (enterbtes und ein weiteres) schlagen das Erbe aus bzw verzichten auf den Pflichteil.
Das "enterbte" Kind ist nicht Erbe und kann das Erbe nicht ausschlagen. Ein Erbe hat keinen Pflichtteilsanspruch. Diesen hat nur das "enterbt" Kind.
Zitat:
Die Frau stellt einen Antrag auf Einsetzung als befreite Vorerbin, woraufhin die anderen beiden Kinder Widerspruch einlegen, da die Frau lediglich Vorerbin (also nicht befreit) sein soll.
??? Wenn per Testament die Frau und drei Kinder als Erben eingesetzt sind, weshalb soll dann die Frau Vorerbin sein?

Zitat:
...ein Richter sich der Sache angenommen hat und dieser auf Grundlage des Testaments entschieden hat, dass eine Vorerbschaft nicht in Frage kommt und somit die Frau und die beiden Kinder eine Erbengemeinschaft bilden.
??? Hier
Zitat:
Ein Mann stirbt und vererbt an seine Frau und seine Kinder (4 - eins davon enterbt) aus früheren Ehen.
steht, dass drei Kinder erben (4 minus 1).
Weshalb erben nun zwei Kinder?
Zitat:
Die Kinder waren bis dato der Meinung (und die Frau hat sie auch in diesem Glauben gelassen), dass sie lediglich Nacherben sind.
Was die Kinder glauben bzw. in welchem Glauben sie gelassen wurden, ist nicht relevant. Die Kinder hätten sich selbst informieren müssen.
Zitat:
Fraglich ist, ob die Kinder die Erbschaft nun noch ablehnen bzw. bei evtuell konkludenter Erbschaftsannahme, diese anfechten können.
Eine Erbschaft kann nur innerhalb sechs Wochen ausgeschlagen werden; einen Anfechtungsgrund stehe ich hier nicht.
Zitat:
Käme eigentlich auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Frage oder ist das lebenslange Wohnrecht der Frau als Ausschluss der Erbengemeinschaftsauseinandersetzung zu interpretieren?
Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jederzeit möglich. Es müsste ein notarieller Vertrag unter Mitwirkung aller Erben geschlossen werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, bleibt noch die Teilungsversteigerung.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 16:08
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AW: /ausschlagung des erbes/anfechtung der erbschaftsannahme

der vater hat 4 kinder - eins davon hat er enterbt (welches auch auf den pflichteil verzichtet) und eins von den übrigen dreien schlägt das erbe aus. somit bleiben noch die frau und seine beiden anderen kinder. beide kinder haben damals ein schreiben vom rechtspfleger bekommen, dass die frau einen antrag auf einsetzung als befreite vorerbin gestellt hat und dass man das testament dahingehend auslegen könne. die kinder haben sich gegen das "befreit" ausgesprochen und haben dann nie wieder irgendetwas von der sache gehört. seitdem wurde zwei mal kontakt zwischen einem der kinder und der witwe aufgenommen. beide male war unter anderem die vorerbschaft thema und die frau hat verschwiegen bzw. sogar verleugnet, dass es anders sei.
nun - monate später - zeigt sich, dass es ganz anders ist. ich sehe da schon die möglichkeit einer anfechtung wegen irrtum (weil die kinder dachten, dass sie lediglich nacherben wären und im erbfall (tod der frau) dann frei über ihr erbe verfügen können), wenn nicht gar wegen täuschung (da die frau trotz thematisierung keinerlei anstalten machte, die beiden über den wahren sachverhalt aufzuklären).
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Alt 28.01.2012, 21:55
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AW: /ausschlagung des erbes/anfechtung der erbschaftsannahme

Zitat:
Zitat von gwenafee Beitrag anzeigen
der vater hat 4 kinder - eins davon hat er enterbt (welches auch auf den pflichteil verzichtet) und eins von den übrigen dreien schlägt das erbe aus.
Hier kann was nicht stimmen. Wenn der Vater seine Frau und seine drei Kinder zu Erben eingesetzt hat, weshalb sollte dann die Ehefrau Vorerbin (=Alleinerbin) sein? Dagegen spricht auch, dass ein Kind die ihm zugefallene Erbschaft ausgeschlagen hat. Ein Kind kann das Erbe nur dann ausschlagen, wenn es auch Erbe geworden ist. Wenn die Kinder (Mit)Erben sind, kann die Frau keine Vorerbin sein (dabei spielt es keine Rolle, ob diese befreit ist oder nicht).
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erbe ausschlagen, erbengemeinschaft, erbschaftsannahme anfechten

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