Dies ist eine Diskussion zu Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten innerhalb des Forums Erbrecht
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| Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten ich hätte gerne Eure Meinung zu folgendem fiktiven Fall und bedanke mich schon im Voraus ganz herzlich für Eure Bemühungen! Angenommen: Eine 92 Jahre alte, seit 33 Jahren verwitwete Frau stirbt. Sie hat 2 Söhne: A und B. Sohn A, den man als sehr geschäftstüchtig und berechnend bezeichnen könnte, zieht die Mutter schon sehr früh emotional auf seine Seite und verschafft sich deren Bankvollmacht. Als die Mutter 88 Jahre alt ist und schon mehrere Schlaganfälle hinter sich hat, fährt er sie in weiser Voraussicht zum Notar. Dort wird ein Testament verfasst, in dem Sohn A als Alleinerbe eingesetzt wird. Sohn B wird darin enterbt.Als Sohn B – nach dem Tod der Mutter – von seiner Enterbung erfährt, fordert er von seinem Bruder (Sohn A) Auskunft über den Nachlass der Mutter (um dann den ihm zustehenden Pflichtteil berechnen zu können). Daraufhin erhält er vom Anwalt von Sohn A eine Auflistung des Nachlasses (jedoch KEIN notarielles (!) Nachlassverzeichnis). Der Nachlass umfasse demnach ein Girokonto und ein Sparbuch zugunsten von Sohn A und beläuft sich demnach auf 47 400 Euro. Sohn B ist einigermaßen irritiert ob dieser Angabe, denn seine Mutter lebte äußerst genügsam, um nicht zu sagen asketisch (also keine Reisen, teure Kleidung, Hobbys etc.), obwohl sie – dank Ihres verstorbenen Mannes - eine gute Rente hatte. Der Nachlass hätte demzufolge eine Größenordnung von gut 300 000 Euro haben müssen. Sohn B vermutet also, dass entweder die Nachlassliste des Anwalts seines Bruders nicht richtig oder vollständig ist, oder – was noch sehr viel wahrscheinlicher ist- dass sich sein Bruder (als Inhaber der Bankvollmacht) schon zu Lebzeiten großzügig vom Konto der Mutter bedient hat. Nun meine Fragen: 1. Kann sich Sohn B auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachlassliste, die er vom Anwalt seines Bruders bekommen hat, genauso verlassen wie bei einem notariellen Nachlassverzeichnis? 2. Wenn nein, muss ihm sein Bruder (Sohn A) auf Verlangen ein solches aushändigen? 3. Muss die Bank dem Sohn B als Pflichtteilberechtigten Auskunft über die Kontobewegungen der letzten Jahre geben? (Bank + Kontonummer sind ihm bekannt) 4. Wenn nein, wie kann Sohn B sonst nachweisen, dass Sohn A das Konto der Mutter schon weitgehend abgeräumt hat, damit die Erbmasse, auf deren Basis sich ja der Pflichtteil errechnet, möglichst klein ist? 5. Selbst wenn Sohn A die Abbuchungen als Schenkungen seiner Mutter titulieren würde, hätte Sohn B ja einen Pflichtteilergänzungsanspruch auf alle Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre. Wie kann Sohn B den Umfang der "Schenkungen" feststellen, wenn er keine Kontoauszüge einsehen kann? 6. Der Notar schreibt im Testament, dass er im Gespräch mit der alten Frau festgestellt habe, dass diese "testierfähig" sei. Nun, die alte Dame war sicherlich nicht schwer dement, aber kann ein Notar in einem einfachen Gespräch feststellen, ob sein Gegenüber im VOLL-Besitz seiner geistigen Kräfte ist? Ein Notar ist studierter Jurist und kein Psychiater oder Neurologe! Sohn B weiß, dass seine Mutter bereits Jahre vor ihrem Tod Schlaganfälle hatte, durch welche sie nicht nur die sichtbaren motorische Beeinträchtigungen sondern auch Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten davongetragen haben könnte. 7. Wie kann Sohn B nachweisen, dass seine Mutter beim Verfassen des Testaments – wie auch schon die Jahre vorher - emotional von ihrem Sohn A abhängig war, und das Testament erst auf dessen Initiative bzw. höchstwahrscheinlich sogar auf dessen psychischen Druck hin entstand? Der betreuende Hausarzt z. B. wäre dabei ein denkbar schlechter "Zeuge", weil dieser ein sehr enger Freund von Sohn A ist... Ein dickes DANKE :-) für jede Antwort |
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| AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten Also, nur ein paar Anmerkungen: 1. Glauben oder nicht glauben, das ist hier die Frage. 2. Ein notarielles Nachlaßverzeichnis kann auch dann gefordert werden, wenn ein privates bereits erstellt wurde, das schließt sich nicht aus und wurde schon öfter so in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. 3. Nein. 4. In einem ordentlichen Nachlaßverzeichnis müssen auch die Schenkungen, die der Erblasser in den letzten Jahren vor seinem Tod gemacht hat, aufgeführt werden. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Nachlaßverzeichnisses kann der Erbe gezwungen werden, die Richtigkeit an Eides Statt zu versichern. Bloße Vermutungen reichen da aber nicht aus. 5. siehe 4. 6. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, in der Urkunde Feststellungen über die Testierfähigkeit des jeweiligen Testators zu treffen. Der Rechtsprechung ist aber sehr wohl bewußt, daß der Notar kein Neurologe ist und seine Feststellungen falsch sein können. Man muß es halt beweisen können. 7. Die emotionale Abhängigkeit und ein behaupteter Druck kann man auch durch andere Zeugen oder durch Sachverständigengutachten beweisen, genau wie die behauptete Testierunfähigkeit. Grüße, Don Corleone
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten Doppelposting wird hier nicht so gerne gesehen. Hier geht´s weiter: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten |
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| AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten Hallo Don Corleone, vielen Dank, dass Du Dir die Mühe gemacht hast, zu antworten! Ich hätte jetzt noch folgende Fragen: 1) Verstehe ich Dich richtig, dass Sohn A beim Nachlassverzeichnis, das er mit seinem Anwalt aufgestellt hat, im Gegensatz zu einem notariellen Nachlassverzeichnis, strafrechtlich nichts befürchten müsste, wenn er falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat? 2) Was ist für Sohn B besser: ein notarielles Nachlassverzeichnis oder eine Erklärung an Eides Statt anzufordern? Und an wen muss er sich für seine Forderung wenden: an den Anwalt von Sohn A oder muss die Sache dafür erst vor Gericht gegangen sein? Vielen Dank für jede Antwort! |
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| Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 10.08.2010 12:57 |
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