Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Auseinandersetzung bei belastetem Grundeigentum

Dies ist eine Diskussion zu Auseinandersetzung bei belastetem Grundeigentum innerhalb des Forums Erbrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 14:28
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2009
Ort: LE
Alter: 29
Beiträge: 2.883
99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)  
Auseinandersetzung bei belastetem Grundeigentum

A, B und C beerben E. Es Vermögen besteht aus einem Grundstück und Geld. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld belastet. Die dieser zugrnde liegende Forderung (Darlehen) valutiert noch mit einem ordentlichen Betrag, bspw. 30% des Grundstückswertes. E hat testamentarisch A, B und C zu Erben zu je 1/3 gemacht und eine Teilungsanordnung getroffen, wonach einer das Grundstück erhalten soll. Das Darlehen wird aus dem Geldvermögen getilgt.

Jetzt ist die Frage: Wie bringt man das bei der Ausinandersetzung mit dem Darlehen unter einen Hut? Der, der das Grundstückt erbt, kann ja die Auseinandersetzung ewig hinausschieben, da ja die Valuta für die Grundschuld stetig sinkt- irgendwann ist das Grundstück dann lastenfrei. Andererseits verringert sich dadurch stetig die Erbmasse, was für die Personen schlecht ist, die nur Geld bekommen sollen.
Wie geht das überhaupt mit der Auseinandersetzung? Wird bei der Berücksichtigung der Quoten und der Teilungsanordnung der um die Valuta der Grundschuld bereinigte Grundstückswert angenommen?
Ich hoffe, ihr versteht das Problem und könnt mir den nötigen Denkanstoß geben.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 15:24
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2010
Beiträge: 1.192
98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1192 Beiträge, 107 Bewertungen)  
AW: Auseinandersetzung bei belastetem Grundeigentum

Die Zahlung der Raten aus dem Nachlass muss sich derjeige auf seinen Anteil anrechnen lassen, der das Haus erbt.

Zitat:
Wird bei der Berücksichtigung der Quoten und der Teilungsanordnung der um die Valuta der Grundschuld bereinigte Grundstückswert angenommen?
Ja, wenn mit "Valuta der Grundschuld" das Restdarlehen gemeint ist.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 17:00
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2009
Ort: LE
Alter: 29
Beiträge: 2.883
99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2883 Beiträge, 241 Bewertungen)  
AW: Auseinandersetzung bei belastetem Grundeigentum

Ja, ist gemeint. Also spielt es demnach keine Rolle, wieviel noch aus dem Nachlass getilgt wird oder ob die Auseinandersetzung so schnell wie möglich von Statten geht. Maßgeblich ist allein der Vermögensstand zum Zeitpunkt des Nachlasses nehm ich an.
Hast du auch ne Literaturempfehlung wo man das alles mal nachlesen kann, auch wie man das dann berechnet? Ich blicke da iwie nichtmehr durch, da das alles verdammt komlpax ist (und ich nur Mathe GK hatte).
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Auseinandersetzung Erbrecht 29.03.2010 15:53
Auseinandersetzung Erbrecht 04.03.2010 08:37
VG Koblenz: Grundeigentum darf betreten werden Nachrichten: Recht & Gesetz 05.04.2007 18:47
Erbe kraft Gesetzes bei belastetem Haus Erbrecht 27.08.2006 15:52
Ratgeber zum Erwerb von Grundeigentum in der Türkei durch AusländerInnen Nachrichten: Recht & Gesetz 15.06.2006 18:32





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Erbrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN