Dies ist eine Diskussion zu Aufwandentschädigung innerhalb der Erbengemeinschaft innerhalb des Forums Erbrecht
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| Aufwandentschädigung innerhalb der Erbengemeinschaft angefangen bezüglich möglicher Erbgrundstücke in Ostdeutschland zu recherchieren. Bei seiner Recherche war er erfolgreich, jedoch gibt es für diese Erbgrundstücke mehrere Erben so das sich Jahre später zwangsläufig eine Erbengemeinschaft bilden musste. Da die Recherche des Onkels recht kostenintensiv waren - Telefonate, Briefe, Reisen, Hotelkosten - möchte er jetzt diese Kosten von der Erbengemeinschaft erstattet und verzinst haben. Fragen: Sind seine Ansprüche gerechtfertigt, auch wenn er anfangs nur aus Eigeninteresse gehandelt hat? Müssen Erben die erst Jahre später Mitglied der Erbengemeinschaft wurden sich ebenfalls an den Kosten beteiligen, die vor Ihrem Beitritt zur Erbengemeinschaft entstanden sind? Gibt es typische Geldsätze wie er Reisen (km-Pauschale) und investierte Stunden gegenüber der Erbengemeinschaft gelten machen kann? Wie muss eine Aufwandsentschädigung innerhalb der Erbengemeinschaft erfolgen? Ich bitte um eure aktive Mithilfe Danke |
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| AW: Aufwandentschädigung innerhalb der Erbengemeinschaft Hallo, die Recherchen des Onkels haben sich offenbar ausgezahlt, da positiver Nachlass vorhanden ist, der mittlerweile wohl auch ganz offiziell der Erbenegmeinschaft gehört. Die Nachforschungen sind zunächst auf eigenes Risiko und eigene Kosten erfolgt. In erbrechtlicher Hinsicht halte ich es für fraglich, ob der Onkel Ersatzansprüche gegen die Miterben geltend machen kann. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt es dafür wohl nicht. Ersatz gibt es erst für Kosten die im Zuge der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft entstanden sind. Was vorher war, ist insoweit nicht relevant und dürfte auch praktisch schwierig im Einzelnen abzugrenzen sein. Anders könnte es aussehen, wenn man dies unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag betrachtet (§§ 677 ff. BGB). Es könnte davon ausgegangen werden, dass der Onkel mit seinen Recherchen auch im Interesse der Miterben gehandelt hat. Immerhin scheint es ja so zu sein, dass erst durch seine Forschungen überhaupt Erbansprüche gestellt werden konnten. Dies kommt den Miterben unmittelbar zu Gute. Aus diesem Grund wäre ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 BGB denkbar. Bezüglich bestimmter Stunden- oder Kilometersätze gibt es meines Erachtens keine feststehenden Regelungen. Für die gefahrenen Kilometer kann aber gegebenenfalls auf die Sätze der Steuerverwaltung (z.B. 0,30 /km) zurückgegriffen werden. Beim Zeitaufwand dürfte das schwieriger sein. Es sollte der Versuch unternommen werden, mit den Miterben eine annehmbare Lösung zu entwickeln. Immerhin dürften sich diese bei objektiver Beurteilung des Geschehens dem Argument nicht verschließen können, dass ohne Nachforschungen des Onkels aus der ganzen Erbsache Nichts geworden wäre. Insofern sollte es da schon eine entsprechende Bereitschaft geben, dies auch geldmäßig anzuerkennen. Gruß Erratore |
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