Dies ist eine Diskussion zu Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? innerhalb des Forums Erbrecht
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| Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? hier eine etwas komplexe Simulation: Ein Mann M und seine Lebensgefährtin L erwerben zwei angrenzende Grundstücke. Darauf bauen sie ein Haus (ein Eingang, nicht teilbar). Nach einigen Jahren sterben M und L. M hinterlässt seinen Anteil (Grundstück 1 und Haushälfte 1) einer Tochter T, die L Grundstück 2 und Haushälfte 2 einer Erbengemeinschaft. Diese zersplittert nach einigen Jahren. Unter anderem sind in dieser Erbengemeinschaft ein gerichtlich eingesetzter Erbverwalter (GE) für eine Verstorbene ohne bekannte Erben sowie eine sehr unangenehme Erbin (SUE). T möchte gerne die Haushälfte 2 und das Grundstück 2 erwerben. Sie erzielt beim Aufkauf der Anteile der Erbengemeinschaft anfangs auch Fortschritte, scheitert jedoch an der Bewegungslosigkeit des Beamten GE und den irrealen Vorstellungen der SUE. Nun die Fragen: 1. Kann T die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Versteigerung verlangen? Mit welchem Zeitraum bis zur Versteigerung ist zu rechnen? 2. Muss sie auch ihren Anteil am Erbe in die Versteigerung einbringen, oder können nur Grundstück 2 und Haushälfte 2 versteigert werden? 3. Mit welchen legalen und illegalen Mitteln könnten GE und SUE die Versteigerung verzögern oder verhindern, und wie könnte dem begegnet werden?
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Zitat:
Auf welchem Grundstück steht das Haus? Hier kann etwas nicht stimmen! Ein Haus kann nicht andere Eigentümer haben als das Grundstück auf dem dem es steht. Generell kann jeder der Miteigentümer ist (also auch ein Mitglied einer Erbengemeinschaft) die Versteigerung beim Amtsgericht beantragen. Dann wird das gesamte Grundstück versteigert (also auch der jeweilige Anteil). Wie lange dies dauert hängt u.a. auch von der Arbeitsbelastung des Gerichts ab. Gegen eine Zwangsversteigerung kann man nichts unternehmen (man könnte den Grundbesitz lediglich versuchen, den Grundbesitz zu ersteigern). |
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Zitat:
Warum könnten M und L nicht ein gemeinschaftliches Haus auf angrenzenden Grundstücken, die ihnen gehören, bauen? Sie wären ja beide damit einverstanden. Das Haus stehe auf beiden Grundstücken.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Zitat:
Grundbuchrechtlich ist es so, dass M und L je Eigentümer der einzelnen Grundstücke sind. Es kann für das Haus keinen gemeinschaftlichen Grundbucheintrag geben, da dieses zum Grundstück gehört,. Die Eigentumsverhältnisse am Haus können deshalb nicht anders sein, als am Grundstück. Das ist rechtlich nicht möglich. Das sieht man am Grundbuch. Hier gibt es nur zwei einzelne Grundbücher, in einem ist das Grundstück von M eingetragen in dem anderen das Grundstück für L. Für das Haus gibt es kein eigenes Grundbuch. Eine Ausnahme bildet die Bildung eines Erbbaurechts, handelt es sich ggf. um ein solches?) |
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Nein, sicher kein Erbbaurecht. Das Haus füllt (um es einfach zu sagen) beide Grundstücke voll aus. Das hieße also, im Grundbuch wäre eingetragen "Grundstück 1 Besitzer M bzw. T und Grundstück 2 Besitzer L bzw. Erbengemeinschaft" Nach meinem Verständnis könnte also T als eingekauftes Mitglied der Erbengemeinschaft Grundstück 2 mit Haushälfte 2 versteigern lassen, ohne dass bei der Versteigerung jemand Zugriff auf ihr Grundstück 1 und ihre Haushälfte 1 hätte. Würde natürlich bedeuten, dass wohl kaum jemand Interesse hätte, den Anteil der Erbengemeinschaft zu erwerben, außer T. Mir macht noch SUE Sorgen. Gehen wir mal davon aus, sie wäre schon mehrmals unbekannt verzogen, hätte heimlich Fotos vom Haus gemacht und, als sie T darauf angesprochen, eine Lüge von wegen "ehemaliger jüdischer Besitz" losgelassen (das Haus wäre ca. 1960 gebaut worden!!!). Könnte sie nicht mit ärztlichen Attesten oder ähnlichen Tricks die Versteigerung verzögern, weil sie nicht anwesend sein könnte? Tut mir sehr leid, dass es so komplex ist. Im wahren Leben wäre es noch schwieriger...
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Zitat:
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Zitat:
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Zitat:
Was mir an der ganzen Sache nicht klar ist, ist die Frage, wie man auch baurechtlich gesehen ein Haus auf zwei Grundstücken bauen kann. Angenommen die Küche liegt auf dem Grundstück von M und das Bad auf dem Grundstück von L. Wie soll das rechtlich gehen? Dann hat M (bzw. Erbe) zwar eine Küche aber kein Bad und umgekehrt. Das kann eigentlich nicht sein! Man sollte erst einmal genau abklären, wie die Grundbucheintragung lautet. |
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Zitat:
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| AW: Auflösung einer Erbengemeinschaft bei einer Haushälfte möglich? Also, hier die Fortsetzung: Nehmen wir einen fiktiven Eintrag ins Grundbuch in der fiktiven Stadt X 1. Flur 91 Flurstück 48: 2a 24 qm. Gebäude- und Freifläche. Besitzerin: T 2. Flur 91 Flurstück 49: 3a 23 qm. Gebäude- und Freifläche. Besitzer: T (durch Kauf von Anteilen), GE, SUE in Erbengemeinschaft. Auf den beiden Grundstücken stehe das unteilbare Haus. Nun würde T die Teilungsversteigerung des Flurstücks 49 beantragen. Das Gericht würde aber den Antrag nicht annehmen, weil SUE geheiratet hätte und dem Gericht kein Nachweis vorliegen würde, dass sie geheiratet hätte (GUE hätte vor ihrer Heirat geerbt), zum Beispiel eine Fotokopie der Personalausweises. Das Gericht würde verlangen, dass T als Antragsteller der Teilungsversteigerung diesen Nachweis erbringe. Wie sollte das T möglich sein? GUE wäre doch nicht gezwungen, der T Auskünfte über ihren Familienstand zu geben. Ein beauftragter Rechtsanwalt habe (hallo Goldbart) ohne entsprechendes Mandat Kaufverhandlungen mit GUE für viel Honorar geführt und sonst nichts getan... Ist die deutsche Bürokratie mittlerweile dermaßen degeneriert, dass dieses Problem nur gelöst würde, wenn das Haus in sich zusammenfiele? Welche Lösung gäbe es?
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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