Dies ist eine Diskussion zu Auflassungsvormerkung kontra Testament ! innerhalb des Forums Erbrecht
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| Auflassungsvormerkung kontra Testament ! Ihr habe mir schon desöfteren fachkundig weitergeholfen, deshalb hier ein neuer schwer zu lösender Fall... Zwei Personen haben einst gemeinsam eine Immobilie erworben und dabei folgendes festgelegt: Im Kaufvertrag steht bzgl. der Miteigentümergemeinschaft: 1. Die Aufhebung wird für immer ausgeschlossen 2. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung: a) Jedem Miteigentümer wird schuldrechtlich untersagt, seinen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des anderen zu veräußern und/oder zu belasten. b) Sollte ein Miteigentümer gegen dieses Veräußerungs- oder Belastungsverbot verstoßen, so ist er verpflichtet, den Miteigentumsanteil unentgeltlich an den anderen zu übereignen. Die Übertragung hat lastenfrei zu erfolgen. Die Miteigentümer erteilen sich hiermit jeweils gegenseitig unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, für sie bei Vorliegen einer der o.g. Voraussetzungen sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, die mit der Übertragung des jeweiligen Miteigentumsaanteils auf den jeweils anderen Miteigentümer zusammenhängen, soweit Stellvertretung gesetzlich zulässig ist. c) Sollte ein Miteigentümer versterben, gilt vorstehendes (lit. b) entsprechend. d) Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung der vorstehend genannten Miteigentumsanteile bestellt Herr ... zugunsten des Herrn ... an seinem Miteigentumsanteil und Herr ... zugunsten des Herrn ... an seinem Miteigentumsanteil eine Vormerkung gem. § 883 BGB. Im Grundbuch wurde folgendes eingetragen: 4) Belastung jedes Anteils, zugunsten der jeweiligen Miteigentümer: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft Gleuchrang mit 5) und 6) 5) Auflassungsvormerkung (Anspruch bedingt) für Herr ....; Gleichrang mit 4) 6) Auflassungsvormerkung (Anspruch bedingt) für Herr ....; Gleichrang mit 4) Nun stirbt einer dieser Miteigentümer und hinterlässt ein Testament, mit welchem eine andere Person als Alleinerbe eingesetzt wird. Erbt diese Person nun den entsprechenden Miteigentumsanteil oder hat die einstige Auflassungsvormerkung Vorrang vo dem Testament ? Viele Grüße und bereits jetzt vielen Dank, nicokaetzle |
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| AW: Auflassungsvormerkung kontra Testament ! Wenn sich der Erblasser bereits unter Lebenden verpflichtet hat, das Eigentum zu übertragen, dann erbt der Erbe eben nicht nur den Miteigentumsanteil am Grundstück, sondern auch die Verpflichtung, diesen Miteigentumsanteil zu übertragen. That's life...
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Auflassungsvormerkung kontra Testament ! Gibt es denn gar keine(n) Fehler im Kaufvertrag zu entdecken ? Dann wäre es möglich, den Vertrag anzufechten und der Alleinerbe würde den entsprechenden Miteigentumsanteil erben.... |
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| AW: Auflassungsvormerkung kontra Testament ! Zitat:
Die Bestimmung unter c) besagt doch nur, dass die Vorschrift unter b) auch für den Erben gilt. So weit so gut, aber: damit ist doch das Erbe nicht weg! Der Kaufvertrag hebelt doch das Erbrecht nicht aus (z.B. Frage eventueller Pflichteilansprüche), sonst würde er m.E. gleichzeitig ein Vermächtnis beinhalten. Das kann ich daraus aber nicht erkennen. Wenn ich falsch liege, klärt mich bitte auf!
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Auflassungsvormerkung kontra Testament ! |
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| AW: Auflassungsvormerkung kontra Testament ! Zitat:
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Auflassungsvormerkung kontra Testament ! Sie meinen, dass im Falle von c) gar nicht b) greifen kann, obwohl darauf verwiesen wird ? Problem ist die Formulierung "gilt vorstehendes entsprechend". Aber wäre durch einen "neuen Miteigentümer" (Erbe) dann nicht auch die Miteigentümergemeinschaft (zumindest wie sie vor dem Todesfall existierte) aufgehoben und somit Punkt 1. verletzt ? |
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| AW: Auflassungsvormerkung kontra Testament ! Zitat:
Berücksichtigt man, dass der Erbe eben Rechtsnachfolger des Erblassers ist, hätte es diesen Punkt c) m.E. gar nicht gebraucht, da b) sowieso gilt. Meine bisherigen Ausführungen wären möglichcerweise einzuschränken, wenn das Konstrukt der vorigen beiden Miteigentümer als Personengesellschaft zu qualifizieren wäre. Dann ergäbe sich u.U., dass im Todesfall des einen Gesellschafters die Gesellschaftsanteile dem anderen zufielen, ohne dass ein Abfindungsanspruch der Erben entstünde. Das kann ich dem dargestellten fiktiven Sachverhalt aber so nicht entnehmen.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Auflassungsvormerkung kontra Testament ! Ich sehe es wie alle Vorredner, incl. der Einschränkung aus dem Gesellschaftsrecht in dem Beitrag von Klaus0155. Wenn man dem Notar nicht unterstellen will, er habe Blödsinn geäußert, dann kann er seine Bemerkung nur für eine Fallkonstellation gemeint haben, wie sie im Beitrag # 2 geschrieben ist. Da aber hier nur ein Testament vorliegt, sehe ich nicht, wohin die Opposition des Threadstarters gegen den damaligen Vertrag führen soll. Statt des einen Miteigentümers ist nun dessen Rechtsnachfolger Miteigentümer. Das ist alles. |
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