Dies ist eine Diskussion zu Arme Enkel? innerhalb des Forums Erbrecht
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| Ein Vater von 3 Kindern aus 2 Ehen vedrstirbt. Er wurde von seiner Mutter enterbt,weil er von seinem Vater eine beträchtliche Geldsumme unterschlagen hatte. Die Knder sollten nun das Erbe vom Vater ausschlagen,da er nur Schulden hinterläßt. Verwirken sie damit auch die Ansprüche auf das Erbe der Großmutter? Ich danke euch im Vorraus für die Antworten |
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| AW: Arme Enkel? Nein, das sind getrennt zu sehende Erbfälle. Es sei denn, es gibt ein Testament, wo etwas anders Lautendes drinstünde. Oder ist die Mutter des Vaters schon vorverstorben? Dann hat schon jemand geerbt.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Arme Enkel? Ich danke für die schnelle Antwort. Dann müssen die Mütter der Kinder wohl doch zum Anwalt, um heraus zu finden, ob die Schulden des Vaters höher sind, als das zu Erwartende ? |
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| AW: Arme Enkel? Und woher soll das der Anwalt wissen bzw. in Erfahrung bringen? |
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| AW: Arme Enkel? Kann ein Anwalt nicht eine Schuldenaufstellung vom zuständigem Gerichtsvollzieher (der war Verstorbene war Ihm wohl bekannt) und eine Vermögensaufstellung bei der Großmutter beantragen? Diese Aufstellung muß es wohl schon vor ein paar Jahren gegeben haben,als es eine Gerichtsverhandlung gegen den Sohn gab. Diese müßte natürlich aktualisiert sein.Es sind ja inzwischen ein paar Jahre ins Land gegangen und es ist anzunehmen,dass seine beiden anderen Geschwister auch dann der Gerechtigkeit wegen den Anteil erhalten haben,den der Bruder unterschlagen hat. |
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| AW: Arme Enkel? Beantragen kann er schon - wird aber damit keinesfalls einen zuverlässigen Überblick bekommen, denn der zuständige Gerichtsvollzieher (wie auch das Schuldnerverzeichnes des Amtsgerichts) können nur Auskunft geben über dort anhängige Vorgänge (Vollstreckungsaufträge, eidesstattliche Versicherung). Es könnte z. B. ein Vielfaches an Schulden vorhanden sein, wenn die Gläubiger den Weg über Inkassounternehmen gegangen sind. Im Übrigen kann die Haftung der Erben ja auf das Ererbte beschränkt werden (Nachlassinsolvenz § 1975 BGB) - DA sollte der Anwalt weitaus zuverlässigere Auskunft geben können. |
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