Dies ist eine Diskussion zu Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung innerhalb des Forums Erbrecht
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| E = potentieller Erbe G = Verstorbener Vor = Vormund "E" wurde von "G" per handschriftlichem Testament als Erbe bestimmt, da sich beide schon seit über 30 Jahren kennen. Beide sind aber weder blutsverwandt, noch durch Heirat familiär verbunden "G" hat aber unerwartet einen Unfall und "Vor" mischt sich als Vormund ein, da der vorgesehene Erbe "E" zu langsam/unwissend war. Da auf dem Testamenten die in Deutschland leider essentielle Klausel "Im Vollbesitz meiner geistigen Fähigkeiten..." o.ä. fehlt, kann der beauftragte Notar das Testament auf Grund von "geistiger Unzurechnungsfähigkeit" nicht mehr anerkennen. Nun ist "G" also gestorben und es gibt auch keine direkten Erben, da "G" kinderlos und ohne Geschwister aufgewachsen ist. Um Geld zu sparen, lässt der Vromund "G" in einem Massengrab beisetzen und beruft sich auf "G"´s, nicht vorhandenen, Willen. Meine Fragen nun: 1. Hat der Vormund irgendein Recht als Erbe anerkannt zu werden? 2. Wie kann "E" als eigentlich vorgesehener Erbe sein Recht einlösen? Bzw. wie wird er offiziell Erbe? 3. Kann er eine Umsetzung der Urne veranlassen? 4. Wie viel Zeit bleibt ihm? 5. Wo sollte seine erste Anlaufstelle sein und wäre ein Anwalt in dem Fall sinnvoll? Über schnelle Antworten wäre ich dankbar |
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung Zitat:
zu den Fragen: zu 1.: Nein, es sei denn der Vormund ist verwandt mit dem Verstorbenen und schafft es, das Testament für ungültig erklären zu lassen. zu 2.: Durch Vorlage des Testmanetes beim Nachlassgericht und Beantragung eines Erbscheines zu 3.: Ja, nachdem er den Erbschein erhalten hat. zu 4.: 30 Jahre, wobei es natürlich nicht sinnvoll ist, so lange zu warten. zu 5.: Das Nachlassgericht. Ein Anwalt sollte eingeschlatet werden, wenn auch das Nachlassgericht die geistige Zurechnungsfähigkeit anzweifelt. Es muss ja schließlich einen Grund geben, warum ein Vormund bestellt wurde. Die vermeintliche Klausel ist jedoch nicht erforderlich. |
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung Laut Anwalt (kostenlose Rechtsberatung, nicht auf Erbrecht spezialisiert) sei die Klausel wohl nötig. zu 4. Desweiteren gäbe es wohl eine Frist von 6 Monaten? zu 5. Das Nachlassgericht fordert nun eine Sterbeurkunde, welche sich im Besitz des Vormundes befindet. Dieser weigerts sich die Sterbeurkunde auszuhändigen. Bleibt dem Erbe eine Möglichkeit ein eigenes Exemplar zu erlangen? Ist es zudem essentiel, dass der Anwalt noch vor der Beantragung des Erbscheins eingeschaltet wird, oder kann er auch "bei Bedarf" eingestellt werden? |
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung Zitat:
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung Also ist eurer Meinung nach ein handschriftlicher Text mit Aufschrift "Testament" genug? |
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung Zitat:
Bei einem notariellen Testament stellt der Notar üblicherweise den Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten fest und dokumentiert das in der Niederschrift des Testamentes. Erforderlich ist das in dem Zusammenhang jedoch ebenfalls nicht. Zitat:
Zitat:
Warum gab es denn einen Vormund? Gab es den Vormund auch schon zu der zeit, als das Testament erstellt wurde? |
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung Zitat:
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung Zitat:
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung |
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| AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung Update: Der Erbe hat nun das/die Testamente beim Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen hinterlegt und wartet auf das Formular zur Annahme/Ausschlagung des Erbteils. Er hat sich zudem sowohl beim zuständigen Amtsgericht des letzten Wohnsitzes, als auch des letzten Wohnsitzes vor der Zeit der Betreuung, informiert. In keinem von beiden ist der Vormund als Betreuer oder Vormund registriert oder eingesetzt worden. Die Gerichtsberaterin geht von einer Generalvollmacht aus. Allerdings hat der Verstorbene dem Erben mehrfach geschworen, nie etwas derartiges unterschrieben zu haben. Nun die Frage: Wie kann sich der (abzuhende)Erbe über den Nachlass informieren, ohne sich an den Betreuer wenden zu müssen? Da nach Erhalt der Aufforderung eine Frist von 6 Wochen gilt, steht der Erbe zudem unter Zeitdruck. |
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| anerkennung, erbe, nicht blutsverwandt, testament, vormund |
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