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Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Dies ist eine Diskussion zu Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 10.08.2011, 15:31
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Question Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Folgendes Szenario:
E = potentieller Erbe
G = Verstorbener
Vor = Vormund

"E" wurde von "G" per handschriftlichem Testament als Erbe bestimmt, da sich beide schon seit über 30 Jahren kennen.
Beide sind aber weder blutsverwandt, noch durch Heirat familiär verbunden

"G" hat aber unerwartet einen Unfall und "Vor" mischt sich als Vormund ein, da der vorgesehene Erbe "E" zu langsam/unwissend war.
Da auf dem Testamenten die in Deutschland leider essentielle Klausel "Im Vollbesitz meiner geistigen Fähigkeiten..." o.ä. fehlt, kann der beauftragte Notar das Testament auf Grund von "geistiger Unzurechnungsfähigkeit" nicht mehr anerkennen.

Nun ist "G" also gestorben und es gibt auch keine direkten Erben, da "G" kinderlos und ohne Geschwister aufgewachsen ist.
Um Geld zu sparen, lässt der Vromund "G" in einem Massengrab beisetzen und beruft sich auf "G"´s, nicht vorhandenen, Willen.


Meine Fragen nun:
1. Hat der Vormund irgendein Recht als Erbe anerkannt zu werden?
2. Wie kann "E" als eigentlich vorgesehener Erbe sein Recht einlösen? Bzw. wie wird er offiziell Erbe?
3. Kann er eine Umsetzung der Urne veranlassen?
4. Wie viel Zeit bleibt ihm?
5. Wo sollte seine erste Anlaufstelle sein und wäre ein Anwalt in dem Fall sinnvoll?

Über schnelle Antworten wäre ich dankbar
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Alt 11.08.2011, 17:36
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AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Zitat:
Da auf dem Testamenten die in Deutschland leider essentielle Klausel "Im Vollbesitz meiner geistigen Fähigkeiten..." o.ä. fehlt, kann der beauftragte Notar das Testament auf Grund von "geistiger Unzurechnungsfähigkeit" nicht mehr anerkennen.
Wer hat Dir denn diesen Unsinn erzählt?

zu den Fragen:
zu 1.: Nein, es sei denn der Vormund ist verwandt mit dem Verstorbenen und schafft es, das Testament für ungültig erklären zu lassen.
zu 2.: Durch Vorlage des Testmanetes beim Nachlassgericht und Beantragung eines Erbscheines
zu 3.: Ja, nachdem er den Erbschein erhalten hat.
zu 4.: 30 Jahre, wobei es natürlich nicht sinnvoll ist, so lange zu warten.
zu 5.: Das Nachlassgericht. Ein Anwalt sollte eingeschlatet werden, wenn auch das Nachlassgericht die geistige Zurechnungsfähigkeit anzweifelt. Es muss ja schließlich einen Grund geben, warum ein Vormund bestellt wurde. Die vermeintliche Klausel ist jedoch nicht erforderlich.
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Alt 12.08.2011, 10:50
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AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Laut Anwalt (kostenlose Rechtsberatung, nicht auf Erbrecht spezialisiert) sei die Klausel wohl nötig.

zu 4. Desweiteren gäbe es wohl eine Frist von 6 Monaten?

zu 5. Das Nachlassgericht fordert nun eine Sterbeurkunde,
welche sich im Besitz des Vormundes befindet.
Dieser weigerts sich die Sterbeurkunde auszuhändigen.
Bleibt dem Erbe eine Möglichkeit ein eigenes Exemplar zu erlangen?

Ist es zudem essentiel, dass der Anwalt noch vor der Beantragung des Erbscheins eingeschaltet wird, oder kann er auch "bei Bedarf" eingestellt werden?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 11:32
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AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Zitat:
Zitat von Tornadotuan Beitrag anzeigen
Laut Anwalt (kostenlose Rechtsberatung, nicht auf Erbrecht spezialisiert) sei die Klausel wohl nötig.
Mein Tipp wäre, diesen Anwalt nicht mal mehr nach dem Weg zum Supermarkt zu fragen.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 13:42
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AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Also ist eurer Meinung nach ein handschriftlicher Text mit Aufschrift "Testament" genug?
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  #6 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 14:14
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AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Zitat:
Also ist eurer Meinung nach ein handschriftlicher Text mit Aufschrift "Testament" genug?
Noch nicht einmal das ist zwingend erforderlich.

Bei einem notariellen Testament stellt der Notar üblicherweise den Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten fest und dokumentiert das in der Niederschrift des Testamentes. Erforderlich ist das in dem Zusammenhang jedoch ebenfalls nicht.

Zitat:
zu 4. Desweiteren gäbe es wohl eine Frist von 6 Monaten?
Eine solche Frist ist mir nicht bekannt.

Zitat:
Dieser weigerts sich die Sterbeurkunde auszuhändigen.
Bleibt dem Erbe eine Möglichkeit ein eigenes Exemplar zu erlangen?
Dann bleibt nur die Möglichkeit, sich auf dem Standesamt eine neue Sterbeurkunde zu besorgen.

Warum gab es denn einen Vormund? Gab es den Vormund auch schon zu der zeit, als das Testament erstellt wurde?
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  #7 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 14:19
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AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Zitat:
Also ist eurer Meinung nach ein handschriftlicher Text mit Aufschrift "Testament" genug?
es ist egal, was oben drüber steht. solang der text handschriftlich ist und er unterschrieben wurde und das testament auch noch ort und datum enthält, dann ist es gültig.
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  #8 (permalink)  
Alt 13.08.2011, 09:41
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Zitat:
Zitat von Tornadotuan Beitrag anzeigen
Also ist eurer Meinung nach ein handschriftlicher Text mit Aufschrift "Testament" genug?
Erforderlich ist nur ein eigenhändig verfasster und unterschriebener Text, aus dem der Testierwille hervorgeht. Weder das Wort "Testament" muss darin auftauchen, noch "letzter Wille" oä. Warum guckt man nicht einfach mal ins Gesetz, wenn man so eine Frage hat? Es ist sinnvoller als irgendwelche Spekulationen anzustellen, was denn nun ein gültiges Testament sein könnte.
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  #9 (permalink)  
Alt 23.08.2011, 20:54
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AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Vormund gibt es schon lange keinen mehr, sondern nur noch Betreuer für die verschied. Lebenssituationen. Eine Betreuung sagt noch lange nicht aus, dass der Betreute nicht mehr testierfähig ist.
Wer hat denn das Testament? Wurde es vom Gericht eröffnet?
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  #10 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 15:22
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AW: Anerkennung als Erbe und Erbeschaft / Umsetzung

Update:

Der Erbe hat nun das/die Testamente beim Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen hinterlegt und wartet auf das Formular zur Annahme/Ausschlagung des Erbteils.
Er hat sich zudem sowohl beim zuständigen Amtsgericht des letzten Wohnsitzes, als auch des letzten Wohnsitzes vor der Zeit der Betreuung, informiert.
In keinem von beiden ist der Vormund als Betreuer oder Vormund registriert oder eingesetzt worden.
Die Gerichtsberaterin geht von einer Generalvollmacht aus.
Allerdings hat der Verstorbene dem Erben mehrfach geschworen, nie etwas derartiges unterschrieben zu haben.

Nun die Frage:
Wie kann sich der (abzuhende)Erbe über den Nachlass informieren, ohne sich an den Betreuer wenden zu müssen?
Da nach Erhalt der Aufforderung eine Frist von 6 Wochen gilt,
steht der Erbe zudem unter Zeitdruck.
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anerkennung, erbe, nicht blutsverwandt, testament, vormund

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