Diese Rechtsfragen regeln die §§ 946 und 951 BGB.
durch den einbau geht das eigentzum an den sachen auf den grundstückseigentümer (Erblasser) über, sofern sie wesentlicher Bestandteil werden. das ist wohl bei einer heizung der fall.
der grund dieser regelung ist, dass man wirtschaftlich zusammengehörendes+sinnvolles nicht wieder auseinanderrreisen will.
Allerdings besteht unter umständen ein
Anspruch auf Ersatz der noch vorhandenen Wertsteigerung in Geld.
diesen müsste nun die erbengemeinschafr sals
rechtsnachfolger erfüllen.
Das Hauptproblem(auch bei anderen Anspruchsgrundlagen wie Geschäftsführung ohne Auftrag) ist hier jedoch die lange Zeit von 25 Jahren, die seit den Einbauten vergangen ist. Die Ansprüche könnten also verjährt sein!
Ein anderer Ansatzpunkt für einen Geldersatz könnte auch die Enttäuschte Erwartung sein, das Grundstück zu erwerben (die ich herauszuhören glaube...) Dies könnte eine Zweckverfehlung der Einbauten nach sich ziehen, und damit einen eigenen Ansprch der uU mangels Kenntnis deutlcih langsamer verjährt (10 Jahre).
Das ist aber nur ein Gedanke+eine komplizierte Frage.