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Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

Dies ist eine Diskussion zu Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!

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  #1 (permalink)  
Alt 22.02.2010, 09:30
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Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

Hallo zusammen,

wer schreibt diese HA und hat Lust sich auszutauschen bitte mal melden!

Habt ihr schon angefangen oder Ideen??

Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 22.02.2010, 19:43
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

Hallo,
ich schreibe die HA auch. Habe allerdings noch nicht angefangen:-))Ich hoffe, dass es sich im Verlauf der Woche ändert. Bis dann
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  #3 (permalink)  
Alt 22.02.2010, 19:55
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

Hi,
schön
Ich habe heute angefangen, bin gerade bei M gegen V.
Ich berichte wieder
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  #4 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 23:53
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

ich bin auch total verwirrt, vorallem weiss ich nicht mit welcher anspruchsgrundlage ich anfangen soll...kann mir da jemand helfen???
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  #5 (permalink)  
Alt 24.02.2010, 10:47
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

Also ich fang bezüglich M gegen V mit 536a II an
ihr?
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  #6 (permalink)  
Alt 24.02.2010, 12:48
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

Also ich denke auch, dass ich mit der Anspruchgrundlage anfange und zwar bezüglich der durchgeführte Schönheitsreparatur ( Tapete ) Ich weiß allerdings noch nicht, ob Nr.1 oder 2 einschlägig ist. Ich glaube nicht, dass der Vermieter in Verzug ist, da dafür eine Fristsetzung erforderlich ist.Oder???? Und bei Nr.2 sind bestimmte Notmaßnahmen gemeint, die keinen Aufschub dulden. Ob eine notwendige tapezieren der Wohnung eine Notmaßnahme ist?. Vielleicht nur wegen der möglichen Schimmelbildung?????
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  #7 (permalink)  
Alt 24.02.2010, 12:52
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

Hi,
ja so mach ich es auch, ich weiß nicht ob für den Verzug zwangsläufig eine Fristsetzung möglich ist weil der V weigert sich ja die Reparatur vorzunehmen.
Aber ich denke dass man Nr 2 schon annehmen kann, würd auch mit eventuellem Schimmelbefang usw argumentieren und mit drohenden Gesundheitsschäden.

Prüft ihr auch eine eventuelle Mietminderung nach 536?

Hat jemand von euch ne Idee - nur mal so vorgegriffen jetzt - was für Ansprüche könnte M gegen T und A haben?! Ich steh da total auf dem Schlauch weil nach meinen Überlegungen könnt sie alles von V ersetzt bekommen!??
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Alt 24.02.2010, 13:04
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

also ich würde auch mit 536 II anfangen..aber ist diese klausel mit den schönheitsreparaturen unwirksam, da der vermieter eine starre fristbestimmung festgelegt hat? was ist mit dem Fehler an der Elektroinstallation?muss man das dan getrennt prüfen?hab ihr schon irgendwelche BGH entscheidungen oder aufsätze gefunden?
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Alt 24.02.2010, 13:14
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

Also die Klausel ist nicht unwirksam, starre regeln sind unwirksam aber die Formulierung "im Allgemeinen" hat dem V den Hintern gerettet, hab da auch ein BGH urteil gefunden ich schreib es euch falls ich es in meiner Blätterwirtschaft hier nochmal find ^^

wieso eigentlich 536 II?
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Alt 24.02.2010, 13:22
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AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010

uups das hab ich ja übersehen..was ist mit dem Fehler an der Ellektroinstallation, hat das V zu vertreten?und muss man das getrennt prüfen?
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