Dies ist eine Diskussion zu Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 Hallo zusammen, wer schreibt diese HA und hat Lust sich auszutauschen bitte mal melden! Habt ihr schon angefangen oder Ideen?? Grüße |
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| AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 Hallo, ich schreibe die HA auch. Habe allerdings noch nicht angefangen:-))Ich hoffe, dass es sich im Verlauf der Woche ändert. Bis dann |
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| AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 Hi, schön Ich habe heute angefangen, bin gerade bei M gegen V. Ich berichte wieder |
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| AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 ich bin auch total verwirrt, vorallem weiss ich nicht mit welcher anspruchsgrundlage ich anfangen soll...kann mir da jemand helfen??? |
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| AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 Also ich fang bezüglich M gegen V mit 536a II an ihr? |
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| AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 Also ich denke auch, dass ich mit der Anspruchgrundlage anfange und zwar bezüglich der durchgeführte Schönheitsreparatur ( Tapete ) Ich weiß allerdings noch nicht, ob Nr.1 oder 2 einschlägig ist. Ich glaube nicht, dass der Vermieter in Verzug ist, da dafür eine Fristsetzung erforderlich ist.Oder???? Und bei Nr.2 sind bestimmte Notmaßnahmen gemeint, die keinen Aufschub dulden. Ob eine notwendige tapezieren der Wohnung eine Notmaßnahme ist?. Vielleicht nur wegen der möglichen Schimmelbildung????? |
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| AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 Hi, ja so mach ich es auch, ich weiß nicht ob für den Verzug zwangsläufig eine Fristsetzung möglich ist weil der V weigert sich ja die Reparatur vorzunehmen. Aber ich denke dass man Nr 2 schon annehmen kann, würd auch mit eventuellem Schimmelbefang usw argumentieren und mit drohenden Gesundheitsschäden. Prüft ihr auch eine eventuelle Mietminderung nach 536? Hat jemand von euch ne Idee - nur mal so vorgegriffen jetzt - was für Ansprüche könnte M gegen T und A haben?! Ich steh da total auf dem Schlauch weil nach meinen Überlegungen könnt sie alles von V ersetzt bekommen!?? |
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| AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 also ich würde auch mit 536 II anfangen..aber ist diese klausel mit den schönheitsreparaturen unwirksam, da der vermieter eine starre fristbestimmung festgelegt hat? was ist mit dem Fehler an der Elektroinstallation?muss man das dan getrennt prüfen?hab ihr schon irgendwelche BGH entscheidungen oder aufsätze gefunden? |
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| AW: Zivilrecht für Fortgeschrittene Uni Tübinge, Habersack SS 2010 Also die Klausel ist nicht unwirksam, starre regeln sind unwirksam aber die Formulierung "im Allgemeinen" hat dem V den Hintern gerettet, hab da auch ein BGH urteil gefunden ich schreib es euch falls ich es in meiner Blätterwirtschaft hier nochmal find ^^ wieso eigentlich 536 II? |
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