Dies ist eine Diskussion zu StR: Probefahrt als Vermögensverfügung? innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| StR: Probefahrt als Vermögensverfügung? Folgender Fall: A gibt vor, von O ein Auto kaufen zu wollen, in Wirklichkeit will er es sich ohne Bezahlung verschaffen. Er bittet B um Mithilfe. A und B treffen O und spiegeln vor, mit dem Auto zu einem Endabnehmer auf's Land zu fahren. A fährt dabei schonmal Probe. Auf dem Land angekommen, zwingt B den O, der inzwischen nicht mehr an den Endabnehmer glaubt und freiwillig das Auto nicht verlassen will, mit einer echt aussehenden Spielzeugwaffe auszusteigen. Tja ... ich frage mich nun, welches Delikt hier vorliegt. Hab den Betrug angeprüft und hänge an der Vermögensverfügung. Kann man die schon in der Übergabe des Schlüssels sehen oder ist das eher eine Gewahrsamslockerung? Der BGH sieht in Probefahrten meist V-Verfügungen, aber normalerweise fährt der Verkäufer dann auch nicht mit und auch der Endabnehmer fällt idR weg. Hat jemand Rat?
__________________ Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren. |
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| AW: StR: Probefahrt als Vermögensverfügung? Hallo Liath! Im Endeffekt wird im Rahmen des § 263 StGB entscheidend sein, ob O sich des vermögensmindernden Charakter seines Verhaltens bewußt war oder nicht. Fraglich ist dabei, wie man die Gewahrsamverhältnisse während einer "normalen" Probefahrt beurteilt (Alleingewahrsam des Fahrers od. Mitgewahrsam des Eigentümers). Maßgeblich ist m.E. der Zeitpunkt des Beginns der Probefahrt, also der Übergabe des schlüssels und der Duldung des Wegfahrens. Ich würde § 263 StGB ablehnen; dies ist aber umstritten (vgl. BGHR § 263 Abs. 1 Täuschung 17) Spätestens als O zum Aussteigen gezwungen wird, sind wir aber beim Raub und der sog. "Schweinwaffen-Problematik" angekommen Beste Grüße
__________________ "Arm ist der Schüler, der seinen Meister nicht übertrifft" |
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