Dies ist eine Diskussion zu Schlüsseldienst treibt mich zur Verzweiflung :) innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Schlüsseldienst treibt mich zur Verzweiflung :) Hallo Leute. Ich sitze jetzt schon seit Längerem an diesem Problem und will einfach nicht auf eine anständige Lösung kommen: Als A und B mit ihrer Tochter von einer einwöchigen Urlaubsreise zurückkommen, stellen sie fest, dass ihr Schlüssel nicht mehr in das Schloss der Wohnungstür passt. A ruft den Schlüsseldienst des S an. Auf die Frage nach den Kosten für die Öffnung der Wohnungstür erhält er die Antwort, dass dies von dem eingebauten Schloss abhänge und S deshalb am Telefon noch keine genauen Angaben machen könne, er aber umgehend vorbeischauen werde. A ist einverstanden. Nach Ankunft und einem kurzen Blick auf das Schloss verlangt S für seine Dienste 350 EUR.A erklärt, dass ihm dieser Betrag entschieden zu hoch erscheine und er so viel nicht bezahlen wolle. S ist zu einer Preisreduktion nicht bereit und argumentiert, er sei bereits von A beauftragt worden. A entgegnet, die Forderung des S sei eine Unverschämtheit, S solle bitte einfach wieder gehen. S fährt daraufhin ohne Durchführung irgendwelcher Arbeiten weg. Der anschließend gerufene Schlüsseldienst T verlangt lediglich 80 EUR für die Öffnung der Tür und liegt damit sogar 30 EUR unter dem marktüblichen Preis. Bereits wenige Tage später erhält A eine Rechnung von S über einen Betrag von 70 EUR, der sich aus einer Anfahrtskostenpauschale in Höhe von 50 EUR und Stornogebühren in Höhe von 20 EUR zusammensetzt. Kurz darauf trifft auch eine Rechnung von T über 80 EUR ein. Frage: Ist A einem Zahlungsanspruch des S ausgesetzt? Jetzt mein Problem: Die gesunde Lebenserfahrung sagt mir, dass A die Anfahrtskosten und Stornogebühren natürlich bezahlen muss, weil S ja nicht einfach auf den Kosten sitzen bleiben kann. Aber egal wie ich es wende und drehe, ich bekomme einfach keine Ansprüche dementsprechend hin: Egal ob man den Werkvertrag zustande kommen lässt oder nicht, oder ob man ihn für nichtig gem. § 138 erklärt. Ich bekomme weder aus c.i.c. noch sonst woher irgendwelche Ansprüche. Hat vielleicht jemand von euch einen kleinen Denkanstoß für mich? Vielen Dank im Voraus Liebe Grüße Steffen |
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| AW: Schlüsseldienst treibt mich zur Verzweiflung :) Hi.. Der Vertrag der geschlossen wurde ist kein Werkvertrag. Da am Telefon kein Preis genannt wurde und erst einmal nur geschaut werden sollte, so hab ich es zumindest verstanden. Die Anfahrtskosten sind aus diesem Vertrag (Dienstleistung) entstanden. Hab noch ein Urteil gefunden zu dem folgenden Problem, was Du sicher auch noch ansprechen musst, falls es sich um eine HA handelt: AG Bremen vom 6.11.2007, 4 C 0432/07 Rückzahlung wegen zu hoher Anfahrtkosten Mehr fällt mir spontan auch nicht ein. |
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| AW: Schlüsseldienst treibt mich zur Verzweiflung :) Vielen Dank soweit. So ähnlich habe ich mir das auch gedacht, aber: Ich hatte dann gesehen, dass das unter Umständen als Vorarbeit gesehen werden kann, also als Kosten(vor)anschlag. Diese sind in der Regel jedoch unentgeltlich, also wieder kein Anspruch. Das mit dem Urteil wiederum wäre genau etwas, dass den Anspruch untergehen lässt. Da der Sachverhalt aber anscheinend darauf aus ist ( Folgefrage fragt nach Rechnungen der Beiden Schlüsseldienste), dass ein Anspruch des S gegen A besteht, hilft mir das nicht weiter. Am glücklichsten wäre ich, wenn ich eine Pflichtverletzung für c.i.c. des A finden könnte, oder dann eben der Ersatz vergeblicher Aufwendungen herausverlangt werden kann. Fällt dir oder jemand anders vielleicht noch etwas ein? Liebe Grüße Steffen |
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| AW: Schlüsseldienst treibt mich zur Verzweiflung :) ein Kostenvoranschlag kann hier nicht vorliegen, da dieser ja die eingeschätzten Kosten wiedergibt, dies kann ja der Schlüsseldienst am Telefon nicht sagen. hier muss genau geprüft werden, was die Parteien vereinbart haben. hier kann nur in dem Hinfahren und Feststellen der Kosten ein DienstV gesehen werden bzw. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr.1) für die spätere Türöffnung. Die Stornogebühren werden berechnet, da der Schlüsseldienst davon ausgeht, dass dieser bereits beauftragt worden ist....das ist der Knackpunkt der Arbeit...Was wurde hier vereinbart???So wie ich das sehe, ist er von A noch nicht zur Türöffnung beauftragt worden, so dass Du für A lange eine Pflichtverletzung suchen kannst...Du wirst keine finden.... |
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| AW: Schlüsseldienst treibt mich zur Verzweiflung :) Okay, vielen Dank. Das mit dem Dienstvertrag klingt logisch. Jedoch würden die 20 Euro Stornogebühren ja voraussetzen, dass er wirklich beauftragt wurde (also ein Werkvertrag über die Türöffnung, der dann auf Verlangen des A nicht zustande gekommen ist). Seh ich es also richtig, dass man einen Ansprüch bezgl. der 50 Euro aus Dienstvertrag eventuell durchbekommen würde, falls hier kein Wucher vorliegt. Die 20 Euro aber unbegründet auf der Rechnung stehen? Oder könnte man, wenn man den Dienstvertrag und das Schuldverhältnis vor Abschluss des Werkvertrages getrennt betrachtet, doch einen Anspruch aus c.i.c. folgern, weil A sich nicht anständig ausgedrückt hat, und S deswegen dachte, dass auch ein Werkvertrag bezgl. der Türöffnung geschlossen wurde? Liebe Grüße Steffen |
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