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Sachmangel

Dies ist eine Diskussion zu Sachmangel innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!

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  #1 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 17:54
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Sachmangel

Hallo ihr Lieben!

Folgender, kurzer Fall:

A kauft bei B einen neuen Wohnzimmerschrank. Zu Hause stellt A fest, dass der Schrank einen Kratzer im Lack hat.

Laut Lehrbuch ist das ein Sachmangel gem. § 434 I 1 BGB.

Kann ich in der Klausur den Sachmangel auch mit § 434 I Nr. 2 BGB begründen? Oder steht dem entgegen, dass sich der Schrank ja für die gewöhnliche Verwendung eignet?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 18:04
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AW: Sachmangel

Zitat:
Zitat von stardustcafe Beitrag anzeigen
Hallo ihr Lieben!

Folgender, kurzer Fall:

A kauft bei B einen neuen Wohnzimmerschrank. Zu Hause stellt A fest, dass der Schrank einen Kratzer im Lack hat.

Laut Lehrbuch ist das ein Sachmangel gem. § 434 I 1 BGB.

Kann ich in der Klausur den Sachmangel auch mit § 434 I Nr. 2 BGB begründen? Oder steht dem entgegen, dass sich der Schrank ja für die gewöhnliche Verwendung eignet?
Mal schüchtern angefragt: ist das nicht genau umgekehrt, im Lehrbuch?
__________________
Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 18:08
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AW: Sachmangel

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Mal schüchtern angefragt: ist das nicht genau umgekehrt, im Lehrbuch?
Nein, leider nicht

Das Lehrbuch sagt:
"Beim Kauf eines neuen Schranks wird die einwandfreie Lackierung zumindest stillschweigend vereinbart.
Es liegt ein Sachmangel gem. § 434 I 1 vor."
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  #4 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 23:26
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AW: Sachmangel

Nr. 1 sollte zutreffen.



Das wäre Nr. 2


Zitat:
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

M.E. ist der Kratzer nicht als üblich anzusehen.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 23:51
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AW: Sachmangel

Zitat:
Zitat von casa
Nr. 1 sollte zutreffen.
nene, das glaub ich jetzt mal nicht.

Zitat:
Laut Lehrbuch ist das ein Sachmangel gem. § 434 I 1 BGB
ich würde mal wetten, dass sich die hintere 1 auf satz 1 bezieht. nämlich auf:
"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. " (genau die hat es hier ja nicht, weil kratzer.)

so könnte es nämlich hinkommen. nicht aber auf nr. 1.
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  #6 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 03:05
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AW: Sachmangel

Es wurde keine Beschaffenheit vereinbart.

Man kann es jedoch so betrachten.

Zitat:
Beim Kauf eines neuen Schranks wird die einwandfreie Lackierung zumindest stillschweigend vereinbart.
Es liegt ein Sachmangel gem. § 434 I 1 vor.
M.E. kann es nur § 434 Abs. 1 Nr. 1 sein.

Ich geh mal davon aus, dass sich römisch 1 (I) auf den Absatz bezieht.

Wenn ich falsch lieg, tuts mir leid.

§ 434 Abs. 1 S. 1 wäre ja schwachsinn

Zitat:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Das Lehrbuch äußert die Meinung, dass die einwandfreie Lackierung zumindest stillschweigend vereinbart wurde.

Ich gehe davon aus, dass - auch stillschweigen - keine Beschaffenheit vereinbart wurde.
Die erwartete Beschaffenheit ergibt sich m.E. auch der Sache Schrankwand selbst.

Schrankwand
1. Dinge hineinstellen, verstauen
2. Dekorationselement in der Wohnung


Aber darüber lässt sich streiten.


Ich hoffe es ist nicht zu wirsch formuliert, ist schon spät.
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  #7 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 08:40
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AW: Sachmangel

Guten Morgen

Das Lehrbuch bezieht sich defintiv auf § 434 Abs. 1 S. 1 mit der Begründung, dass zumindest stillschweigend vereinbart wurde, dass der Schrank keinen Kratzer aufweist.

Ich hätte den Sachmangel mit § 434 Abs. 2 Nr. 2 begründet, weil der Käufer nach Art der Sache (neuer Schrank) erwarten kann, dass dieser keine Kratzer aufweist und es auch nicht üblich ist, dass sich in einem neuen Schrank Kratzer befinden.
Das wäre aber vermutlich falsch, da § 434 II Nr. 2 ja sagt: "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet UND eine Beschaffenheit aufweist .... UND die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann."
Ich nehme einmal an, dass alle drei Voraussetzungen zutreffen müssen, um einen Sachmangel nach § 434 II Nr. 2 begründen zu können?
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  #8 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 11:13
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AW: Sachmangel

Zitat:
Zitat von casa
§ 434 Abs. 1 S. 1 wäre ja schwachsinn
...nettes argument. ich kann ihm aber nicht folgen.

Zitat:
Zitat von stardustcafe Beitrag anzeigen
Ich hätte den Sachmangel mit § 434 Abs. 2 Nr. 2 begründet
jetzt verwirrst du uns aber... du meinst § 434 Abs. 1 Nr. 2, wie du im eingangspost geschrieben hast. - ja...?


Zitat:
Das wäre aber vermutlich falsch, da § 434 II Nr. 2 ja sagt: "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet UND eine Beschaffenheit aufweist .... UND die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann."

Ich nehme einmal an, dass alle drei Voraussetzungen zutreffen müssen
nein. es müssen nicht alle drei vorliegen. es wird hier ja aufgezählt, was kein sachmangel ist und kein sachmangel liegt eben nur vor, wenn alle drei vorasussetzungen vorliegen. daraus folgt, dass wenn nur eines nicht vorliegt, dann ein mangel vorliegt.

ich denke nicht, dass dein § 434 I Nr. 2 falsch ist, denn es ist ja nur nochmal eine spezifizierung des satzes 1. unter satz 1 sind ja sowohl nr.1 als auch nr.2 zu verstehen. bei einem schrankkratzer handelt es sich aber genau, wie du sagst um nr.2 nicht um nr. 1. daher kann das so falsch nicht sein.
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  #9 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 17:36
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AW: Sachmangel

Hello Again

Lach, ja entschuldigt bitte. Natürlich meinte ich § 434 Abs. 1 Nr. 2

Wenn ich das auch so begründen kann, bin ich zufrieden!
Auch, wenn ich die Begründung des Lehrbuches immer noch nicht nachvollziehen kann
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  #10 (permalink)  
Alt 21.03.2012, 21:25
Boardneuling
 
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AW: Sachmangel

Bei der Falllösung und möglicher Gewährleistungsrechte würde ich ggf. nachdenken, ob hier nicht nur ein Bagatellmangel vorliegt.
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