Dies ist eine Diskussion zu Sachmangel innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Sachmangel Hallo ihr Lieben! Folgender, kurzer Fall: A kauft bei B einen neuen Wohnzimmerschrank. Zu Hause stellt A fest, dass der Schrank einen Kratzer im Lack hat. Laut Lehrbuch ist das ein Sachmangel gem. § 434 I 1 BGB. Kann ich in der Klausur den Sachmangel auch mit § 434 I Nr. 2 BGB begründen? Oder steht dem entgegen, dass sich der Schrank ja für die gewöhnliche Verwendung eignet? |
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| AW: Sachmangel Zitat:
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Sachmangel Nein, leider nicht Das Lehrbuch sagt: "Beim Kauf eines neuen Schranks wird die einwandfreie Lackierung zumindest stillschweigend vereinbart. Es liegt ein Sachmangel gem. § 434 I 1 vor." |
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| AW: Sachmangel Nr. 1 sollte zutreffen. Das wäre Nr. 2 Zitat:
M.E. ist der Kratzer nicht als üblich anzusehen. |
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| AW: Sachmangel Zitat:
![]() Zitat:
"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. " (genau die hat es hier ja nicht, weil kratzer.) so könnte es nämlich hinkommen. nicht aber auf nr. 1. |
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| AW: Sachmangel Es wurde keine Beschaffenheit vereinbart. Man kann es jedoch so betrachten. Zitat:
Ich geh mal davon aus, dass sich römisch 1 (I) auf den Absatz bezieht. Wenn ich falsch lieg, tuts mir leid. ![]() § 434 Abs. 1 S. 1 wäre ja schwachsinn Zitat:
Ich gehe davon aus, dass - auch stillschweigen - keine Beschaffenheit vereinbart wurde. Die erwartete Beschaffenheit ergibt sich m.E. auch der Sache Schrankwand selbst. Schrankwand 1. Dinge hineinstellen, verstauen 2. Dekorationselement in der Wohnung Aber darüber lässt sich streiten. Ich hoffe es ist nicht zu wirsch formuliert, ist schon spät. |
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| AW: Sachmangel Guten Morgen Das Lehrbuch bezieht sich defintiv auf § 434 Abs. 1 S. 1 mit der Begründung, dass zumindest stillschweigend vereinbart wurde, dass der Schrank keinen Kratzer aufweist. Ich hätte den Sachmangel mit § 434 Abs. 2 Nr. 2 begründet, weil der Käufer nach Art der Sache (neuer Schrank) erwarten kann, dass dieser keine Kratzer aufweist und es auch nicht üblich ist, dass sich in einem neuen Schrank Kratzer befinden. Das wäre aber vermutlich falsch, da § 434 II Nr. 2 ja sagt: "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet UND eine Beschaffenheit aufweist .... UND die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann." Ich nehme einmal an, dass alle drei Voraussetzungen zutreffen müssen, um einen Sachmangel nach § 434 II Nr. 2 begründen zu können? |
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| AW: Sachmangel Zitat:
![]() jetzt verwirrst du uns aber... du meinst § 434 Abs. 1 Nr. 2, wie du im eingangspost geschrieben hast. - ja...?Zitat:
ich denke nicht, dass dein § 434 I Nr. 2 falsch ist, denn es ist ja nur nochmal eine spezifizierung des satzes 1. unter satz 1 sind ja sowohl nr.1 als auch nr.2 zu verstehen. bei einem schrankkratzer handelt es sich aber genau, wie du sagst um nr.2 nicht um nr. 1. daher kann das so falsch nicht sein. |
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| AW: Sachmangel Hello Again Lach, ja entschuldigt bitte. Natürlich meinte ich § 434 Abs. 1 Nr. 2 Wenn ich das auch so begründen kann, bin ich zufrieden! Auch, wenn ich die Begründung des Lehrbuches immer noch nicht nachvollziehen kann |
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