Dies ist eine Diskussion zu rechtskräftig oder unbestritten? innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Hilfe! Wann ist eine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten i.S.d. §309 Nr.3? Ich habe einen Fall, in dem ein Kaufvertrag geschlossen wurde und nun der Schuldner aufgrund einer Schadensersatzanspruchs wegen Verzug gegen die Kaufpreiszahlungsforderung des Gläubigers aufrechnen könnte. Woher weiß ich, ob dieser Schadensersatz rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist??? |
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| AW: rechtskräftig oder unbestritten? Hallo Z-Eis7, unbestritten, wenn es keine Einwendungen oder Einreden gibt, die Forderung also durchsetzbar wäre. (Bei Verjährung unbedingt auch § 215 beachten) rechtskräftig festgestellt, wenn über das Bestehen des Anspruchs schon gerichtlich entschieden worden ist. Aber in § 309 Nr. 3 wird geregelt, das in AGBen ein Aufrechnungsverbot unwirksam ist, siehe aber auch § 310. Wenn A jetzt gegen B auf Kaufpreiszahlung klagt, und B mit dem Schadensersatzanspruchs wegen Verzug dagegen aufrechnet, dann prüfst du das sowieso bei "Anspruch erloschen". Gruß PS: Alle Angaben ohne Gewähr Geändert von moriarty (08.04.2010 um 11:41 Uhr). |
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