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| Örecht Hausarbeit Windräder MS Schreibt die noch jemand? Hat wer ne Idee....Europarecht ist gar nicht mein Fall und hier sind jetzt auch nicht deine davon mit drin ![]() Hier der Sachverhalt/Aufgabentext: U plant auf seinem Grundstück, das 600 m entfernt zum Ortsrand der kreisangehörigen nordrheinwestfälischen Stadt M (10.000 Einwohner) belegen ist, eine genehmigungsbedürftige Windkraftanlage mit zwei Windrädern. Hierfür wird ihm am 6.4.2004 auf seinen Antrag hin eine Baugenehmigung erteilt, obwohl die dem EU-Primärrecht entsprechende EU-Richtlinie zur Sicherung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege für zwei oder mehr Windräder im Außenbereich einen Mindestabstand von mindestens 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung fordert. Die Richtlinie ist bislang trotz Verstreichens der Umsetzungsfrist am 31.12.2003 nicht förmlich umgesetzt worden. Der Bundesgesetzgeber hält das geltende Recht für ausreichend. Der Landrat begrüßt das Vorhaben des U, rechnet aber aufgrund eines von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens mit einer baldigen Änderung der Gesetzeslage im Sinne der EU-Richtlinie. Er gibt daher den Anwohnern des Ortsrandes von M u.a. dem O die Baugenehmigung mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt, um ggf. bestehende Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Anwohner zeitlich zu begrenzen. O hat sich schon in der Vergangenheit über den Schattenwurf, die Blinkeffekte bei Sonne und die Drehgeräusche der Rotoren von Windkraftanlagen beim Wandern und Picknicken in den Feldern aufgeregt und ärgert sich über die Genehmigung des Vorhabens des U. Er befürchtet, dass ähnliche Effekte auch in seiner näheren Umgebung auftreten werden, wenn die Anlage errichtet wird. Allerdings unternimmt er nichts, weil er die Genehmigung trotz seiner Befürchtungen für rechtmäßig hält. Der Bundesgesetzgeber reagiert auf die Stellungnahme der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren und fügt mit Gesetz vom 4.4.2005 rückwirkend zum 1.1.2004 folgenden § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BauGB ein: Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts liegt auch vor, wenn (...) ein Windpark mit mindestens zwei Windrädern weniger als 1.000 Meter zur nächsten Wohnbebauung errichtet werden soll. Auf die Änderung hin erhebt O am 2.5.2005 Widerspruch gegen die dem U erteilte Baugenehmigung. Allein wegen der Verletzung von Abstandsvorschriften sei die Genehmigung rechtswidrig. Die zuständige Behörde hält den Widerspruch des O für stichhaltig und hebt am 10.6.2005 die Baugenehmigung auf. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sei die Richtlinie auch für die Behörde unmittelbar anwendbar gewesen. Jedenfalls aber hätte die Genehmigung im Wege gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung versagt werden müssen. Höchst vorsorglich werde auf die Rückwirkung der Gesetzesänderung hingewiesen. Zweck der genannten Bestimmung der Richtlinie sei es, die Qualität der Umwelt in Wohngebietsnähe zu erhalten und Wohngebiete vor Belästigung zu schützen. Dieses erhebliche Interesse überwiege die Interessen des U. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Der von der Aufhebung überraschte U wollte gerade mit dem Bau beginnen. Er hatte bereits ein Darlehen über 100.000 aufgenommen und davon die erforderlichen Baustoffe besorgt. Er legt am 14.6.2005 beim Landrat Widerspruch gegen die Aufhebung ein. Die Baugenehmigung sei ihm rechtmäßig erteilt worden. Ihm sei daher entgegen der Auffassung der Genehmigungsbehörde zwingend Vertrauensschutz durch Bestandsschutz zu gewähren. Der Widerspruch des O sei aus mehreren Gründen unzulässig, aber auch unbegründet. Für den Fall, dass die Aufhebung der Baugenehmigung rechtmäßig sei, beantrage er Ersatz seines Vermögensnachteils in Höhe des Zinsschadens. Vom Kaufvertrag hinsichtlich der Baustoffe könne er hingegen zurücktreten. Am 4.7.2005 weist die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. 1. U möchte von Ihnen wissen, ob eine Klage gegen die Aufhebung der Baugenehmigung Erfolg hat. 2. Wer zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung gelangt, hat zu prüfen, ob U Ausgleich seines Vermögensnachteils verlangen kann. Hinweis: Es ist zu den Problemen des Falles notfalls im Wege des Hilfsgutachtens umfassend Stellung zu nehmen. Der im Sachverhalt erwähnte § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BauGB sowie die erwähnte EU-Richtlinie sind fiktive Regelungen, die der Bearbeiter wie geltendes Recht anzuwenden hat. |
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