Dies ist eine Diskussion zu Int. Deliktsrecht - Persönlichkeitsrechtsverletzung (Shevill-Entscheidung) innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Int. Deliktsrecht - Persönlichkeitsrechtsverletzung (Shevill-Entscheidung) Hallo Zusammen, ich befasse mich momentan mit dem Thema Persönlichkeitsrechtsverletzung bzw. Pressedelikte. Im Internationalen Deliktsrecht kommt man dann zunächst auf die Prüfung der Int. Zuständigkeit. Zumeist nach der EuGVVO/LugÜ dabei kommt man um die sog. Shevill Entscheidung nicht herum. Bzw. grundsätzlich kommt natürlich das Gericht am Ort des Beklagtenwohnsitz als allg. Gerichtsstand in Betracht, als auch der sog. "besonderer Gerichtsstand" (Art. 5. Nr. 3). Beim besonderen Gerichtsstand ist dann an den sog. Erfolgsort bzw. Handlungsort anzuknüpfen. Handlungsort zumeist der Erscheinungsort des Drucks bzw. zumeist einander entsprechend der Sitz des Verlags.. Probleme ergeben sich meist beim Erfolgsort vorallem bei den sog. Streudelikten die ja gerade bei int. Pressedelikten vorliegen. Hier kommt dann die sog. Shevill Entscheidung ins Spiel...Nach der man nach der sog. Mosaiktheorie anknüpft. D.h. bspw. bei einer Zeitung die in Frankreich, Deutschland etc. verbreitet wird können in beiden die sog. Erfolge eintreten. Nach der sog. Mosaiktheorie entscheidet aber jeder Erfolgsort auch nur über den in eigenen Staat eingetretenen Schaden (einzelne Mosaikstücke). Der Handlungsort / bzw. der wird meist mit dem allg. Gerichtsstand übereinstimmen (dann scheidet allerdings der Handlungsort aus) entscheidet über den gesamten Schaden. Der Erfolgsort nach der sog. Mosaiktheorie dann nur über den jweiligen Schaden in dem Staat. Zwar alles nicht so leicht zu erklären, aber ich denke ihr wisst was ich meine... Mein Problem ist jetzt eigentlich nur: Wenn man dann bei der Int. Zuständigkeit dann sagt. Der Kläger hat die Wahl am allg. Gerichtsstand zu klagen hierbei über den gesamten Anspruch oder am Erfolgsort allerdings nur über den ANspruch i.h. von.... zu klagen Was bedeutet das für die anschließende Prüfung des anwendbaren Rechts? Muss ich die dann entsprechend prüfen...Hier scheidet ja die RoM II VO aus. Das anwendbare Recht ergibt sich dann über ARt. 40 I EGBGB. Also wieder ERfolgsort und Handlungsort...Bzw. der Kläger hat ein Bestimmungsrecht zum ERfolgsort. Muss ich hier entsprechend meinen Ausführungen zur Int. Zuständigkeit argumentieren? D.h. Mosaiktheorie ablehnen, wenn ich diese auch bei der Int. Zuständigkeit abgelehnt habe und bspw. auf den gewöhnlichen AUfenthaltsort des Beklagten abstellen.. Oder: Mosaiktheorie annehmen, wenn ich mich auch bei der Int. Zuständigkeit an diese anlehne. Ich hoffe Ihr versteht mein PRoblem?? Vielen Dank jedenfalls schon einmal, Mfg PS. Bin für jede Hilfe dankbar |
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