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| Prüfungsaufbau Strafrecht Hallo alle zusammen, ich hätte da mal ne Frage zum Aufbau. folgender Sachverhalt: Person A möchte Person B töten, weil diese sich von ihr getrennt hat. Anlass für die Tötung sind zum Einen, dass A verhindern möchte das Person B mit ihrem neuen Lebensgefährten glücklich wird und zum Anderen möchte Person A einen bei einer Trennung beträchtlich anfallenden Zugewinnausgleich verhindern. Handlung: Person A mischt schmerzmittel in eine Tasse Kaffe die für die Person B bestimmt ist. Diese überreicht er dem Sohn S ( der keine Ahnung davon hat) und dieser mischt wie üblich, Stärkemittel mit in den Kaffe (in verbindung mit dem schmerzmittel entsteht ein Giftcocktail daraus. Der Sohn soll den Kaffe der Person B bringen, doch bevor er ihn der Person B geben kann, nimmt die Tochter T den Kaffe und trinkt ihn aus. Die Tochter stirbt an den Folgen des Giftcocktails. Wie hat sich A strafbar gemacht!? Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich da zunächst direkt mit dem 1. Mord in mittelbarer Täterschaft beginne. Dann verneine und dann 2. Versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft. Hier dann der aberratio ictus des Werkzeuges.. daher Fahrlässige Tötung bzgl der Tochter T und vollendeter Versuch bzgl Person B. Habt ihr eine andere Ansicht!? Vielen Dank schonmal. |
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| AW: Prüfungsaufbau Strafrecht Das mit dem Mord in mittelbarer Täterschaft ist ja ganz hübsch, aber vielleicht solltest du da anfangen, wo es eine Leiche gibt - der Taterfolg also eingetreten ist und das ist beim Totschlag/Mord der Tochter - dann kannst du dazu kommen, dass der eigentlich die Frau und nicht die Tochter töten wollte - und da kommst du auf den aberatio ictus zu sprechen Je nachdem welcher meinung du dann folgst machst du bei der Frau mit einem versuchten Mord in mittelbarer Täterschaft weiter |
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| AW: Prüfungsaufbau Strafrecht Ich würde es genauso wie du machen, denn Totschlag kommt hier weder für die Tochter noch für Person B in Betracht. Fange mit dem Mord an, nenne im Obersatz gleich die §§ 22,23 StGB mit und beginne mit der Prüfung. Mord scheitert dann am Taterfolg und so steigst du mit der subj. Seite der obj. TB an. Ggf. kannst du den §212 im Obersatz mitnennen (so empfiehlt es unser Dozent), ihn aber aufgrund der obj. und subj. Mordmerkmale ohnehin ausschließen. Hier ist nunmal Mord, bzw. der Versuch eindeutig. Dann steigst du noch mit dem aberatio ictus ein prüfst die fahrlässige Tötung nach §222 der Tochter. Ergebnis: Ve3rsuchter Mord bezgl. der B und §222 bezgl. der Tochter. ENDE Als Anmerkung - nach BGH sind §§ 211 und 212 eigenständige Tatbestände und nicht wie in der Literatur dargelegt §211 die Quali von §212, obwohl das durchaus Sinn macht, aber der BGH steht nun mal über der Literatur und hat somit Recht und natürlich die mittelbare Täterschaft nicht vergessen, schließlich "tötet" ja der S die B |
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