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Gewahrsamsbegriff § 242 StGB

Dies ist eine Diskussion zu Gewahrsamsbegriff § 242 StGB innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!

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  #1 (permalink)  
Alt 17.07.2011, 12:08
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Gewahrsamsbegriff § 242 StGB

Hallo,

ich habe mir gerade nochmal Diebstahl angesehen und habe da eine Frage:

Hier im Wiki und in dem Richterskript wird nur folgender Gewahrsamsbegriff erklärt:

"Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Herrschaftswillen getragen ist."

Es gibt doch aber auch noch die, die aus Herrschaftswillen und sozialer Anerkennung dessen besteht. Wann muss ich da einen Streit draus machen? Oder kann ich mir einen aussuchen und den prüfen, wenn es unerheblich ist? Und ist in dem zweiten Gewahrsamsbegriff auch der Herrschaftswille zu prüfen? Wenn ja, dann könnte ich ja immer den zweiten prüfen und sagen, dass der erste dann notwendigerweise auch erfüllt ist.

Danke
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Alt 17.07.2011, 13:20
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AW: Gewahrsamsbegriff § 242 StGB

Soziale Anerkennung? Das hab ich noch nie gehört. Ich hab das mal so gelernt, dass man an die erste Definition noch anfügt: "...deren (Sachherrschaft) Reichweite sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt." Damit ist eigentich alles abgedeckt. Probleme beim Gewahrsamsbegriff sind eigentlich selten und springen schnell ins Auge:
Mir fallen auch nur grad zwei Bsp. ein
1. Trickdiebstahl/ Betrug: Der Täter lässt sich von nem Juwelier nen Ring zeigen und geht damit aus dem Geschäft um ihn in der Sonne funkeln zu sehen
2. Fuhrunternehmer schickt seinen LKW mit Fahrer irgendwohin und fährt selbst nicht mit.

Naja, dann das Ding mit dem Gewahrsam von Toten- die haben aber seltenst einen Herrschaftswillen, also daher auch kein Problem...
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  #3 (permalink)  
Alt 17.07.2011, 13:54
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AW: Gewahrsamsbegriff § 242 StGB

Also ich kannte das aus der Vorlesung Methodenlehre, ich finde es aber auch im Joecks wieder:

"Demgegenüber misst eine Auffassung in der Literatur den Anschauungen des täglichen Lebens die Bedeutung eines eigenständigen Gewahrsamselementes bei. Dieser von Welzel entwickelte Gewahrsamsbegriff (GA 1969, 257) versteht Gewahrsam in erster Linie als eine normative Beziehung zwischen Person und Sache. "Gewahrsam besitzt, wenn die Sache derart zugänglich ist, dass er nach den konkreten Lebensverhältnissen als tatsächlicher Herr über die Sache erscheint." (Wlezel, Lb. S.347; vgl. Wessels/Hillenkamp Rdn. 71)."

- Joecks S. 497 RN 15

Also würde es reichen, wenn ich einfach nur die von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft prüfe und gegebenenfalls korrigiere?

DANKE!
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Alt 17.07.2011, 14:07
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AW: Gewahrsamsbegriff § 242 StGB

Ja genau, das ist ja das Bsp. mit dem Spediteur und seinem Fahrer. Die Verkehrsauffassung wird ja immer den Chef des Fuhrunternehmens als Gewahrsamsinhaber des LKW und der Ladung ansehen, auch wenn dieser nicht in der Karre drin sitzt, sondern 100Km weiter weg in seinem Büro.

edit: Achso, Meinungsstreits zu bringen macht nur Sinn, wenn es da Probleme gibt. Sowas ist, wie oben geschrieben, recht selten und leicht zu erkennen. In normalen Fällen wo man diebstahl prüft macht es daher keinen Sinn hier ein Fass aufzumachen, da ja nix zum diskutieren da ist, sich nix am Ergebnis ändern würde. Das gibt eher Minuspunkte, weil man ein schlechtes Problembewustsein aufzeigt...
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Alt 17.07.2011, 14:36
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AW: Gewahrsamsbegriff § 242 StGB

Und der Meinungsstreit ist doch zu bringen, wenn da ein "Problem" liegt, die verschiedenen Meinungen aber nicht divergieren. Die Streitentscheidung fällt dann nur weg. Ich hoffe das ist jetzt richtig, herzlichen Danke

Und noch zu deinem Beispiel. Der Chef hat aber nur solange Gewahrsam, wie er weiß, wo der Fahrer sich aufhält oder? So steht es zumindest in meinem Skript. Das sagt, dass bei Fernfahrern regelmäßig das Alleingewahrsam bei dem Fahrer läge. Ist das richtig? Sonst finde ich die Richterskripte immer super, aber das, ist da echt doof aufbereitet.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.07.2011, 15:02
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AW: Gewahrsamsbegriff § 242 StGB

Ja, irgendwieso war das...
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