Dies ist eine Diskussion zu Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Hallo, ich hoffe hier gibt es jemanden, der mit weiterhelfen kann! Ich habe folgende Frage: Bei Bundesgesetzen, die auch den Gesetzesvollzug regeln, muss ja die Kompetenzfrage in zweierlei Hinsicht geprüft werden: Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Verwaltungskompetenz nach Art. 30, 83 ff. GG Letztere bereitet mir Probleme. In meinem Fall soll ein neuer § im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) festlegen, dass die zuständige Behörde nach §§ 4 21 die höhere Verwaltungsbehörde ist. Sie entscheidet ausschließlich durch Verwaltungsakt. Den Ländern ist es nicht gestattet, abweichende Regelungen zu treffen. Kann/muss ich hier Art. 84 I 5, 6 anwenden und/oder Art. 87 III? Ist es möglich, dass beide einschlägig sind? Art. 84 I habe ich angesprochen, als es um die Frage ging, ob es sich um ein Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz handelt. Da musste ich ja auch klären, ob es sich um eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung handelt usw. Ich frage mich jetzt, ob auch Art. 87 III einschlägig ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit kann ich mit Art. 87 III 1 zwar nicht begründen, aber die Verwaltungskompetenz müsste ich womöglich noch daran festmachen? Würdet ihr unter der höheren Verwaltungsbehörde die Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde im Sinne des Art. 87 III verstehen? Danke! |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Art. 84 GG betrifft die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Landesverwaltungen, Art. 87 GG bundeseigene Verwaltung. Das schließt sich aus, es können also nicht beide gleichzeitig vorliegen. Die "höhere Verwaltungsbehörde" ist eine Landesbehörde, welche bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht, nur handelt es sich eben nicht um die "untere Verwaltungsbehörde". D.h. dass etwa in NRW statt dem Landrat/Oberbürgermeister die Bezirksregierung zuständig wäre. Wenn die Länder davon nicht abweichen dürfen (als insbesondere nicht die untere Behörde für zuständig erklären dürfen), mag das den Hintergrund haben, dass der Bund die Entscheidung für hinreichend wichtig befunden hat, um sie eben einer höheren Behörde zuzuordnen. Rechtlicher Maßstab dafür ist aber allein Art. 84 GG. |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Super, vielen Dank. Das hat mich echt weiter gebracht. Ich habe aber noch Unsicherheiten bei der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Regelungen des BImSchG betreffen ja den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche usw. Deswegen ist es problemlos der konkurrierenden Gesetzgebung u.a. nach Art. 74 I Nr. 24 GG (Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung) zuzuordnen. Das Änderungsgesetz soll ja als neuer § in das BimSchG aufgenommen werden, allerdings betreffen die neuen Regelungen ja die Behördenzuständigkeit und das Verwaltungsverfahren. Kann ich dann trotzdem einfach auf Art 74 I Nr. 24 zurückgreifen oder ist das nicht möglich? Wäre hier möglicherweise eine Annex-Kompetenz zutreffend, durch welche ein Sachbereich erweitert wird durch die Einbeziehung von Stadien der Vorbereitung und Durchführung?? Dankeschön! |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Ich tippe mal, dass die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 84 I 2 GG folgt. |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Die Verwaltungskompetenz, ja. Aber die Gesetzgebungskompetenz muss ich doch separat davon feststellen?! |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Nein, ich meine schon die Gesetzgebungskompetenz (für das Verwaltungsverfahren). Die Verwaltungskompetenz haben in dem Bereich ja die Länder, und die ergibt sich auch nicht aus Art. 84 sondern aus Art. 83. Vor der Föderalismusreform war der 84 I klarer, da dort ausdrücklich stand, dass der Bund auch das Verwaltungsverfahren regeln darf, wenn er mag: Art. 84 GG a.F. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Diese ausdrückliche Regelung gibt es dort heute nicht mehr, in der Sache hat sich gleichwohl nichts geändert, man hat nur die Abweichungsbefugnis mit hineingequetscht. Trotzdem: Die Regelungsbefugnis für das Verwaltungsverfahren ergibt sich aus Art. 84 I 2 GG! |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Wenn ich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 84 I 2 herleiten würde und die Verwaltungskompetenz aus Art. 83 GG, dann hätte der Bund für letztere in diesem Fall ja nicht zuständig und das Änderungsgesetz wäre schon deswegen formell verfassungswidrig. sehe ich das richtig? Aber Art. 84 I 2 sagt doch gerade, dass auch Bundesgesetze erlassen werden dürfen, die das Verwaltungsverfahren und die Behördeneinrichtung regeln. In meinem Fall bleibt die zuständige Behörde ja auch eine Landesbehörde (die höhere Verwaltungsbehörde) und nicht eine des Bundes. Braucht der Bund dann überhaupt eigene Verwltungskompetenz? Die könnte ich dann nur aus Art. 86 ff. ableiten, oder? Und da ist keiner einschlägig.. Ich habe noch nirgens gelesen, dass man die Gesetzgebungskompetenz auch aus Art. 84 I 2 herleiten kann! ![]() Art. 74 I Nr. 24 mit Annex-Kompetenz kommt deiner Meinung nach gar nicht in Betracht?? |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Zitat:
Was uns das GG sagt, ist Folgendes: 1. Der Bund macht ein Gesetz, dass Anlagen nicht unnötig stinken dürfen. Darf er, weil er die Sachkompetenz nach Art. 74 I Nr. irgendwas hat. 2. Der Bund darf aber keine eigenen Kontrolleure schicken, die prüfen, ob das Gesetz eingehalten wurde. Denn die Kompetenz zur Ausführung des Gesetzes haben nach Art. 83 GG die Länder. 3. Der Bund darf aber wiederum regeln, welche (Landes-)behörde nach welchem Verfahren kontrolliert. Das folgt dann aus Art. 84 I 2 GG. Da es somit eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz gibt, bleibt für eine Annexkompetenz kein Raum. |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Immer wieder faszinierend, dass man durch solche Diskussionen die Ansichten findet, die auch in der Literatur vertreten werden. Beweist mal wieder, dass das Diskutieren mit anderen Juristen durchaus einen hohen Wert haben kann. Vertretbar sind beide Auffassung, sowohl Art. 84 I 2 GG als eigene Kompetenz als auch Annex zur Sachkompetenz. Vgl. Jarass/Pieroth, Art. 83 Rn. 2 m.w.N. auch zur Gegenansicht. Viel Spaß bei der HA! |
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| AW: Frage zur Errichtung von Bundesoberbehörden, Art. 87 III GG Ich habe auch noch mal nachgeschaut und endlich ein Lehrbuch gefunden, das auch Art. 84 I (allerdings S. 3 und S.6) nennt für die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes kraft Vorbehalts bundesgesetzlicher Regelung... Muss ich mich nur noch entscheiden, für welche Möglichkeit ich mich entscheide... ich werde die andere aber in jedem Fall noch erwähnen. Vielen Dank für den Literaturhinweis!Mir ist jetzt allerdings noch eine Stelle aufgefallen bei der Anwendung des Art. 84 I, die mir doch etwas problematisch erscheint. Der Bund darf nach § 84 I 5 ja das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln, wenn ein besonders Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Das Änderungsgesetz legt ja zunächst die zuständige Verwaltungsbehörde fest. Das wäre dann eine Regelung der Behördeneinrichtung. Diese fällt nicht unter Art. 84 I 5. Dass in dem Änderungsgesetz aber außerdem festgelegt wird, das die höhere Verwaltungsbehörde "ausschließlich durch Verwaltungsakt entscheidet", habe ich als Regelung des Verwaltungsverfahrens gewertet, somit trifft hier Art. 84 I 5 zu. Jetzt frage ich mich, ob der Ausschluss der Abweichgesetzgebung (für beide Regelungen!) hier verfassungsgemäß war, weil/obwohl nur eine Vorschrift des Änderungsgesetzes und die andere nicht das Verwaltungsverfahren regelt! Und an welcher Stelle im Gutachten erwähne ich diese Problematik? Kann ich das bei der Zustimmungsbedürftigkeit machen (Art 84 I 5, 6)? |
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