Dies ist eine Diskussion zu Frage zu § 446 S.3 Gläubigerverzug bei beschädigter Sache innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Frage zu § 446 S.3 Gläubigerverzug bei beschädigter Sache Hi zusammen, ich verstehe folgendes nicht: Nehmen wir an, K kauft bei V eine Sache einer Gattung nach. Liefertermin ist der 2.12 15.00. Für den 3.12 hat K einen Flug nach New York gebucht. V erscheint jetzt jedoch erst am 4.12 bei K, welcher die Sache natürlich nicht entgegennehmen kann. V war somit im Verzug und K kommt es jetzt dadurch, dass er die Sache nicht entgegennimmt auch. Auf dem Rückweg von V wird die Sache beschädigt. Was können die beiden jetzt voneinander verlangen? Sämtliche Ansprüche auf die § 437 verweist setzen ja eine Mangelhaftigkeit (in dem Fall 434) VOR GEFAHRÜBERGANG voraus. Das richtet sich nach § 446. Man benötigt also eine Übergabe. Die hat nicht stattgefunden weil K schon in New York war. Somit könnte man denken, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang eingetreten ist. Allerdings sagt § 446 S.3, dass es einer Übergabe gleichsteht, wenn der Gläubiger im Verzug ist. K war im Verzug: Er hat die Sache die ihm (tatsächlich) Angeboten wurde nicht entgegegngenommen. Der Gläubigerverzug ist meines Wissens zudem Verschuldensunabhängig. Und jetzt steht der K im Regen! Ist es wirklich so, dass K keine Ansprüche mehr geltend machen kann obwohl alles nur durch den Verkäufer, der 2 Tage zu spät kam, ausgelöst wurde? Recht ist nicht gerecht... aber das ist doch nicht fair. Der V könnte jetzt den vollen Kaufpreis einstreichen und die geminderte Sache sogar noch behalten. Verkäufer müssten doch jetzt nur noch geplant zu spät kommen, hoffen, dass niemand vor Ort ist und dann die Sache beschädigen. Schon haben sie das volle Geld und die Sache obendrauf. Was übersehe ich hier genau? Vielen Dank an alle! |
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