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Frage zu § 267 I StGB

Dies ist eine Diskussion zu Frage zu § 267 I StGB innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!

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Alt 31.03.2010, 10:05
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Frage zu § 267 I StGB

Hallo,

ich habe ein Problem in meiner Hausarbeit und wollte mal um eure Meinung dazu bitten:

A stiftet die B dazu an, ihm ein Attest über seine angebliche Arbeitsunfähigkeit für seinen Arbeitgeber auszustellen. Sie könne dieses ja mit ihrem richtigen Namen "Dr. Bertel" unterschreiben. B hat aber nur einen juristsichen Doktortitel und A denkt, dass sein Arbeitgeber sie dann bestimmt für eine Ärztin halten wird. B stellt dem A ein Attest aus und schreibt im Briefkopf "Dr. Bertel", wie auch in der Unterschrift. Der Arbeitgeber erkennt das Aettest an.

Eigentlich liegt ja kein Herstellen einer unechten Urkunde vor, da B ja ihren richtigen Namen verwendet und auch einen Doktortitel führt.
Nur steht in den Kommentaren, dass auch eine Identitätstäuschung durch den Gebrauch des richtigen, eigenen Namens möglich ist, sofern nach dem Kontext, um den es geht, damit eine andere Person assoziiert wird.

Ich frage mich nun, auf was ich abstellen muss. Liegt hier doch eine Identitätstäuschung vor, weil B bewusst einen ungenauen Zusatz verwendet, indem sie nur "Dr." schreibt, anstatt "Dr. med" bzw. ist der Arbeitsgeber des A schutzbedürftig oder ist eine Identitätstäusching abzulehnen? Bin grad verwirrt...

Danke im voraus!
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Alt 08.04.2010, 11:33
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AW: Frage zu § 267 I StGB

B könnte eine unechte Urkunde hergestellt haben und damit § 267 I 1. Alt. verwirklicht haben.
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie den Anschein erweckt, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie tatsächlich stammt. Entscheidend ist hierin die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen.
Daher kann auch eine mit dem richtigen Namen unterschriebene Urkunde unecht sein, wenn damit der o.g. Anschein erweckt werden soll. (Vgl. Sch/Sch, § 267, Rn. 52.) Bezüglich des durch § 267 geschützen Rechtsgut ist diese Auslegung auch geboten.
Bei der Echtheitsprüfung muss auch der Verwendungszweck berücksichtigt werden. Der Gebrauch des vermeintlichen ärztlichen Doktortitels war auf die Täuschung im Rechtsverkehr angelegt. Die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs als geschütztes Rechtsgut des § 267 wird hierdurch pervertiert, sodass die Urkunde als unecht anzusehen ist. usw...

Dann natürlich auch noch bezügl. A der Betrug (§ 263 I) ggü dem Arbeitgeber und falls (+), im Ergebnis die Konkurrenzen nicht vergessen.

Gruß

PS: Alle Angaben ohne Gewähr
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