Dies ist eine Diskussion zu Frage zu § 263 StGB- dringend! innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Frage zu § 263 StGB- dringend! Hallo, ich bin wirklich kein Strafrechts- Ass und habe ein ganz dringendes Problem! A hat sich einen Wagen gekauft und dessen Tachostand um 40.000 km verringert, um ihn so besser wiederverkaufen zu können. Ihr Freund B wirbt gegenüber dem Käufer, wie vorab von A und B geplant, mit der niedrigen Laufleistung. Der Käufer überzeugt sich dann selbst noch einmal von der niedrigen Laufleistung und es kommt zum Kaufvertrag mit Übergabe der Papiere, Schlüssel etc. Worin würdet ihr die Täuschungshandling sehen? Bin echt verzweifelt und komme nicht weiter. Finde auch nichts konkretes dazu. Mein Problem ist: Täuscht B bereits beim werben mit der niedrigen Laufleistung? Weil der Käufer überzeugt sich ja nochmal selbst davon. Muss ich die Täuschung durch B dann ablehnen, da noch keine Irrtumserregung vorliegt? Anschließend würde ich auf A abstellen und fragen, ob eine Täuschung durch konkludentes Tun oder Unterlassen vorliegt. Oder liegt doch schon eine Täuschung durch B vor und diese wird A im Wege der Mittäterschaft zugerechnet, dadurch das sie den Irrtum mit aufrecht erhält? Bitte helft mir! Danke! |
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| AW: Frage zu § 263 StGB- dringend! Also ich würde die Täuschung beim Bewerben des KFZ sehen. Wenn es sich bei dem Fall um eine Hausarbeit handelt, kann man noch das Problem ansprechen, welches besteht, wenn der Getäuschte zweifelt. Zur Begründung möchte ich anführen: Die Täuschung ist ja ein kommunikatives Einwirken auf die Vorstellung des Opfers. Das Zurückdrehen ist wohl sicherlich auch als konkludentes Täuschen zu klassifizieren, liegt aber noch im Versuch. Erst durch das Bewerben wird auf das Vorstellungsbild des Opfers eingewirkt und der Irrtum erregt (der dann selbstredend durch den Tachostand verstärkt wird)... |
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| AW: Frage zu § 263 StGB- dringend! Hallo Brati, vielen, vielen Dank für deine Hilfe! Dürfte ich gleich noch eine Aufbaufrage nachschieben? Der SV ist zusammengefasst folgender (viel mehr steht nicht drin): B fährt zu dem potentiellen Kunden und wirbt dort mit dem geringen Kilometerstand. Der Käufer geht daraufhin zu A und überzeugt sich selbst davon. Anschließend kommt es zum Kaufvertrag und zur Übereignung. A ist die Eigentümerin des Autos. Ich dachte jetzt, dass ich deswegen auch mit A anfangen muss, weil sie die Eigentümerin des Wagens ist. Von ihr hängt ja die Zustimmung ab. B nimmt die Täuschungshandlung vor und A erhält sie nur aufrecht. Muss ich in dem Zusammenhang auch noch die konkludente Täuschung und ein Täuschen durch Unterlassen abgrenzen? Oder wie baue ich das am Besten auf? Ich wollte das jetzt so lösen, dass ich bei A einen ganz normalen Betrug prüfe und anschließend bei B einen Betrug in Mittäterschaft und der A die Täuschungshandlung des B zurechne. Oder müsste ich die beiden etwa zusammen prüfen? Super vielen dank! |
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| AW: Frage zu § 263 StGB- dringend! Wie man die Mittäterschaft prüft ist eigentlich eine Geschmacksfrage. Wäre es nicht vll. nach dem SV sinnvoll die MittS von der Beteiligung abzugrenzen? Dann solltest du vll. erstmal A prüfen und dann im nächsten Schritt die Beihilfe von der Mittäterschaft abgrenzen. Ach, ich würde einfach beide zusammen prüfen... Geändert von Brati (17.04.2010 um 16:07 Uhr). |
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