Dies ist eine Diskussion zu Frage zu § 179 BGB innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Frage zu § 179 BGB Hallo, eine Frage.. Zu den Voraussetzungen der Haftung aus § 179 BGB gehört, dass der Vertrag aus dem die Hauptvollmacht ergeht nich aus anderen Gründen nichtig ist. Wenn dieser Vertrag jetzt aber nichtig ist zB gem. § 134 Bgb wie haftet dann der Vertreter ohne Vertretungsmacht? Was ändert sich? Haftet er dann aus c.i.c? Und wenn ja, wieso? Ich verstehs nicht..... Danke für die Hilfe! |
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| AW: Frage zu § 179 BGB Naja, im Zweifel wird über § 179 BGB der VOV wie der eigentliche Vertragspartner gestellt: Ist der abgeschlossene Vertrag dann aber nichtig, fragt man sich nach der jeweils subsidiären Haftung. Das kann gegebenenfalls auch cic sein, aber da solltest du uns vielleicht mal ein paar Falldetails geben, bevor man da subtsnziiert was zu sagen kann.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Frage zu § 179 BGB Hallo Defendant, erstmal vielen Dank für deine Hilfe! Also zum Fall, Person A gab dem Anwalt B eine Vollmacht zur Erledigung einer umfassenden Rechtsberatung. Person A stellte dann aber fest, dass B kein Anwalt ist, worauf ich dachte, dass der Vertrag nichtig sein muss, weil ja nur Anwälte nach dem Rdg umfassende Rechtsberatung geben dürfen. Jetzt hatte aber schon die Mitarbeiterin des Anwalts einen Vertrag mit jemandem abgeschlossen (dabei hatte die Mitarbeiterin eine Anscheinsvollmacht). Jetzt dreht es sich eben um die Haftungsfrage... Ich hab bisher nur gelesen dass eben cic in Betracht kommt wenn der "Hauptvertrag" anderweitig nichtig ist, aber das ist mir unlogisch, ich verstehe nicht warum... Danke schonmal... |
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