Dies ist eine Diskussion zu Frage bzgl. Entgeltregulierung nach § 30 TKG innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Frage bzgl. Entgeltregulierung nach § 30 TKG Hallo, ich bin gerade dabei, mich für eine anstehende Telekommunikationsrecht-Klausur vorzubereiten und bin hierbei auf ein Verständnisproblem gestoßen. § 30 TKG fungiert als Schaltnorm zwischen der ex-ante-Entgeltregulierung einerseits und der ex-post-Entgeltregulierung andererseits. Gemäß § 30 I TKG wird bei nach § 21 TKG auferlegten Zugangsleistungen das Entgelt ex ante reguliert. Nach § 30 III TKG wird bei nicht nach § 21 TKG auferlegten Zugangsleistungen das Entgelt ex post reguliert. Ich fasse das wie folgt auf: 1. ein Unternehmen verfügt über beträchtliche Marktmacht und wird von der BNetzA dazu verpflichtet, einem anderen Unternehmen Zugang (Zugang zu eigenen Leitungen?) zu gewähren. Das Entgelt hierfür ist gemäß § 30 I 1 TKG genehmigungsbedürftig und wird somit ex ante reguliert. 2. ein Unternehmen verfügt über beträchtliche Marktmacht und gestattet einem konkurrierenden Unternehmen Zugang. Das Entgelt hierfür wird ex post reguliert (wird es generell reguliert oder nur nach Verstoß gegen §§ 28 und 38 II TKG?). Ist das so korrekt? Das Skript der Vorlesung ist leider etwas knapp gehalten, das Lehrbuch von Kühlung in Elbracht konnte mir bei dem Problem auch nicht wirklich weiterhelfen. Danke vorab für Hinweise und hilfreiche Antworten. MfG Jimini |
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