Dies ist eine Diskussion zu Einfache Frage zu VwGO 40 I 1 innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!
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| Einfache Frage zu VwGO 40 I 1 Hallo Forum, kann mir jemand beantworten, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zum einen von aufdrängender SPEZIALzuweisung zum anderen von abdrängender SONDERzuweisung zu sprechen? Denn die Bedeutung dieser Wörter ist doch gleich! Warum bezeichnet man nicht beides z.B. als auf- bzw. abdrängende SONDERzuweisung? Vielen Dank im voraus Paul |
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| AW: Einfache Frage zu VwGO 40 I 1 Man kann die Begriffe auch synonym verwenden! |
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| AW: Einfache Frage zu VwGO 40 I 1 Die Frage ist- glaube ich- nur akademischer Natur, mit keiner praktischen Relevanz. Also wenn, dann nur relevant beim Prüfungsaufbau. Den Sinn dahinter hab ich nie gesucht und demzufolge auch nciht gefunden. Es hat auch nix gebracht, aber auch nix geschadet |
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| AW: Einfache Frage zu VwGO 40 I 1 Vielen Dank für Eure Antworten! Normalerweise haben unterschiedliche Begriffe auch einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt. Daher fände ich es sprachlich klarer und bestimmter, wenn man in beiden Fällen entweder von Sonder- ODER von Spezialzuweisung sprechen würde. Für mich haben die unterschiedlichen Begriffe nämlich anfänglich suggeriert, es handele sich um unterschiedliche Arten von Zuweisungen, konnte dann aber keinen Unterschied feststellen. Nun hatte ich Zeit, um zu recherchieren und konnte feststellen, dass viele Autoren nur von Sonderzuweisung sprechen. Das ist logisch und sprachlich sauber. |
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| AW: Einfache Frage zu VwGO 40 I 1 Nene, das selbe isses sicher nicht- das eine ist ja aufdrängend, das andere abdrängend. Ich erklär mir das so: man schaut bei der Eröffnung des VwRechtsweg erst nach ner aufdrängenden. Hat man die nicht, dann kommt das Blabla mit modifizierter Subjekttheorie und dann nochmal, obs ne abdrängende Zuweisung gibt. |
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| AW: Einfache Frage zu VwGO 40 I 1 Kleines Missverständnis! Ich meinte: Die ZUWEISUNG ist in beiden Fällen die selbe, nämlich die Zuweisung entweder zum öffentlichen oder zum Zivilrecht. Innerhalb dieser "Sonder"zuweisung unterscheidet man dann nochmals in "aufdrängend" - da wir uns ja im öffentlichen Recht befinden - oder in "abdrängend" - also raus aus dem öffentlichen Recht ins Zivilrecht. Aber mittlerweile ist mir klar, dass man in beiden Fällen entweder von SONDER- oder von SPEZIAlzuweisung sprechen muss, denn der Gebrauch beider Begriffe ist sprachlich unpräzise. |
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