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| Kann mir bitte einer hier auf die sprünge helfen? Trotz Schulden an allen Ecken ist A noch Inhaber eines Guthabens in Höhe von 3000 € bei der B-Bank, über das ein Sparbuch ausgestellt ist. Zwischen A und B ist vereinbart, dass A seine Guthabenforderung nur mit Zustimmung der B übertragen kann. Um seinen Verpflichtungen gegenüber C nachzukommen, einigt A sich unter bloßer Vorlage des Sparbuchs mit C, also ohne B zu fragen, dass C das Guthaben erhält. C hat von dem Zustimmungserfordernis, das sich nicht aus dem Sparbuch ergibt, keine Ahnung. Als A einige Tage später dem C das Sparbuch aushändigen will, stellt er fest, dass es ihm abhanden gekommen ist. Tatsächlich hat der 17-jährige D das Sparbuch gefunden, den Fund aber nicht angezeigt. Durch Zufall erfährt C, dass D im Besitz des Sparbuchs ist. D weigert sich jedoch, das Buch an C herauszugeben, weil C nicht als Berechtigter eingetragen sei. Statt dessen geht D am nächsten Tag zu dem Kreditinstitut B und hebt unter Vorlage des Sparbuchs den ohne eine Kündigung monatlich auszahlbaren Betrag von 1500 € ab. Dem Schalterbediensteten X kommt der Vorgang zwar verdächtig vor, weil er sich, als er den Namen im Sparbuch liest, an eine andere Person zu erinnern glaubt. Um etwaige Peinlichkeiten zu vermeiden, forscht X nicht weiter nach und zahlt den Betrag aus. Fallfragen: 1.Kann C von D Herausgabe des Sparbuchs verlangen ? 2. Ist B in Höhe des an D ausgezahlten Betrages frei geworden ? 3. Unterstellt, B sei in Höhe des ausgezahlten Betrages frei geworden, kann C dann von D Zahlung von 1500 € verlangen, wenn D das Geld für eine sonst nicht vorgesehene Urlaubsreise ausgegeben hat ? wichtig wären für mich zunächst die letzten beiden fragen. ich hoffe jemand kennt den fall. danke im voraus. H.K. |
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