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BGB Hausarbeit für Anfänger II FR.

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Alt 21.02.2010, 19:15
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BGB Hausarbeit für Anfänger II FR.

Sachverhalt:

Aufgabe 1
Rentner R sieht in der Zeitung eine Anzeige folgenden Inhalts: „Heizdecken zu verkaufen, Preis verhandelbar, Volker V., Emailadresse: …“. R bittet seinen 16jährigen Enkel E für ihn (R) eine solche Heizdecke von V zu „besorgen“. Zu diesem Zwecke überreicht R dem E einen Zettel, auf dem die für die „Besorgung“ erforderlichen Details notiert sind. E schreibt daraufhin – entsprechend den Vorgaben des R auf dem vorbenannten Zettel – an V folgende Nachricht von seinem (Es) Emailaccount: „Lieber Herr V., gerne nehme ich das Angebot an und kaufe eine Heizdecke zum Preis von € 84 bei Ihnen. Im Auftrag des R., E.“ V mailt hocherfreut zurück: „Gerne eine Heizdecke für den genannten Preis, V.“
Wenig später fällt dem R auf, dass er dem E versehentlich einen falschen Zettel gegeben hat. Richtigerweise sollte E dem V ein Angebot für eine Heizdecke „bis zu € 48“ machen. Der Zettel mit der Nennung der € 84, den R dem E fälschlicherweise gegeben hatte, stammte dagegen aus einer früheren Bestellung. R teilt V und E das Versehen mit. Weiterhin erklärt R gegenüber V, dass er sich „nach alledem nicht gebunden fühle“. V ist verärgert und verweist – zutreffend – darauf, dass er (V) inzwischen einem anderen Interessenten, der auch € 84,- geboten habe, abgesagt habe und nun die Heizdecke nur noch für € 74 verkaufen könne.
V ist der Auffassung, die „Interna“ anderer seien nicht sein Problem und verlangt Bezahlung.
Welche Ansprüche stehen V gegenüber E und R zu?
Abwandlung: V ist zwar zunächst enttäuscht, erklärt dann aber gegenüber R, dass er (V) mit € 48 auch einverstanden sei. R seinerseits hat jedoch inzwischen jedes Interesse an der Heizdecke verloren und lehnt das Ansinnen des V deshalb ab.
Kann V etwas von R verlangen?
Aufgabe 2
R sucht für ein Landhaus, das er gemeinsam mit seiner Freundin F bewohnt, eine antike Wanduhr. Aufgrund einer bevorstehenden Reise bittet R seine Schwester S, die Angelegenheit mit der Wanduhr „für ihn zu regeln“. Zu diesem Zweck erteilt R der S eine schriftliche „Ermächtigung für die notwendigen Geschäfte“. Die vorherige Auswahl der richtigen Uhr soll allerdings F treffen. Leider vergisst R in dem „ermächtigenden“ Schriftstück festzulegen, dass der Preis der Uhr € 5.000 keinesfalls übersteigen dürfe.
F schaut sich im Antiquitätenladen des A mehrere Uhren an. Dabei fällt F die endgültige Entscheidung zwischen einer Uhr Typ „Imperial“ aus dem 19. Jahrhundert und einer Uhr Typ „Admiral“ aus dem 18. Jahrhundert sehr schwer. Nachdem sich F die Angelegenheit mehrere Tage lang überlegt hat, ruft sie schließlich bei S an und teilt ihr mit, sie (F) habe sich für die „Imperial“ entschieden. Eigentlich gemeint hatte F allerdings die Uhr Typ „Admiral“, die ihr von Anfang an etwas besser gefallen hatte.
S geht unmittelbar nach dem Anruf der F zu A und legt diesem die von R erteilte „Ermächtigung“ vor. Nach längeren Verhandlungen verlangt A einen Preis von € 5.200 für die Uhr Typ „Imperial“. Nach einigem Nachdenken willigt S schließlich unter Verweis auf R ein; Bezahlung und Mitnahme der Uhr sollen durch R selbst erfolgen. Erst nach der Rückkehr des R und erfolgter Bezahlung sowie Abholung der Uhr Typ „Imperial“ wird das Versehen der F bemerkt.
R verlangt daraufhin von A unter Verweis auf das Missgeschick der F „sein Geld zurück“. A entgegnet dem R hierauf, „Verträge sind einzuhalten“. Für den Fall, dass er (A) das Geld dennoch zurückgeben müsse, weist A – zutreffend – darauf hin, dass er zwischenzeitlich die Uhr Typ „Imperial“ für € 5.500 hätte verkaufen können, nunmehr jedoch nur noch Angebote in Höhe von € 5.000 vorlägen.
Wie ist die Rechtslage?



Hallo,

Wir können bei Aufgabe 1 diskutieren
über :E als Bote od. Stellvertreter?

bei Aufgabe 2.
über: 1. was ist die Rolle der F? ist sie eine Stellvertreterin des R?
2. Kann man den Irrtum der F als Anfechtungsgrund ansehen?
3. Kann R vom KV durch Rücktritt gem. § 323 zurücktreten?

Ich habe bei der ersten Aufgabe E als Stellvertreter angenommen, da
E sein eigenes Emailaccount benutzt hat u. mit Pronommen ,,Ich'' ein Angebot gemacht hat. Außerdem hat E deutlich gemacht, dass er für R handelt. Wenn E
einfach nur ein Bote wäre, hätte auch einfach so schreiben können : Ich, R, nehme gerne Ihr Angebot an'' oder so....
das Auftreten des E wird ja dann vom V als Stellvertreter angesehen oder?

Bei der zweiten Aufgabe hab ich erst gedacht, dass F vielleicht eine Stellvertreterin des R sein könnte, aber wenn ich nachdenke, dass der Zweck der Stellvertretung wohl in Abschluss eines Geschäft liegt, spielt F keine Rolle dafür od? Meiner Meinung nach ist schwer, sie als Stellvertreterin anzunehmen..

... Ich warte auf eure Beiträge...




Geändert von j.park (21.02.2010 um 21:48 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 21.02.2010, 21:33
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AW: BGB Hausarbeit für Anfänger II FR.

Bei Aufgabe 1 hast du mE zutreffend argumentiert.

Aufgabe 2 ist sehr kniffelig. Ich bin auch noch nicht dahinter gekommen, was die F eigentlich genau ist, man wird ihren Irrtum dem R aber letztlich wohl irgendwie zurechnen können, alles andere ergäbe keinen Sinn.

Aber wie stellst du dir das mit dem Rücktritt vor? Wo liegt der Rücktrittsgrund?
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  #3 (permalink)  
Alt 21.02.2010, 21:45
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AW: BGB Hausarbeit für Anfänger II FR.

R will ja sein Geld zurück haben und deshalb hab ich an Rücktritt gedacht,
aber ich glaube nicht, dass dem R ein Rücktrittsrecht zusteht, da hier kein Sachmangel oder so was vorliegt...ob man dies kurz ansprechen muss, weiss ich nicht so recht.

Bei F könnte man vielleicht ein Gefälligkeitsverhältnis bejahen..(ich bin nicht sicher)

,,Eine Gefälligkeit ist das Bereiterklären zur Vornahme einer Handlung aus freundschaftlichen, nachbarschaftlichen oder familiären Motiven, ohne dass für den anderen ein vertraglicher Anspruch begründet wird. Kennzeichnend für eine Gefälligkeit ist, dass sie ohne einen Rechtsbindungswillen abgegeben wird''

Ich hab auch an Auftragverhältnis zwischen R u. F gedacht, aber beim Auftrag muss der Beauftragte doch ein Geschäft besorgen.
Konkreter muss ich noch nachdenken.

Geändert von j.park (21.02.2010 um 22:31 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 22.02.2010, 17:06
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AW: BGB Hausarbeit für Anfänger II FR.

Unter einem Auftrag kann ja alles mögliche zu verstehen sein, der würde sicherlich die Grundlage für einen Anspruch aus § 280 bieten, wobei man da wohl beim Rechtsbindungswillen rausfliegt.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 13:44
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AW: BGB Hausarbeit für Anfänger II FR.

Ja, ich hab auch den Rechtsbindungswillen der F verneint.

Um den Rechtsbindungswillen der Gefälligkeit zu bejahen, muss den Leistenden die Gefahr erkennbar gewesen sein, in die der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, durch eine fehlerhafte Leistung geraten können.

Ich hab so begründet:

Der F ist die Gefahr nicht erkennbar, dass ihr Irrtum zu Verlust des wirtschaftlichen Interesse des R führen könnte, denn sie wusste gar nicht, wie viel die Uhre kosten.
Man kann dagegen argumentieren, dass F ja die Freundin des R ist und mit ihm zusammen wohnt, und ihr deshalb die Gefahr erkennbar gewesen sein müsste.
Aber ohne dass den Preis der Uhren zu wissen, ist die Gefahrerkennung doch unmöglich, meiner Meinung nach.

Wie hast du argumentiert..?
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  #6 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 14:56
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Noch gar nicht, ich bin nach wie vor bei F und ihrer Stellung!
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  #7 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 14:59
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Aufgabe 1:
Welche Ansprüche habt ihr gegen E? Bisher hab ich nur § 433 II und fliege beim Anspruch raus, wg. Stellvertreter.
Dann V-R § 433 II (-) wegen Anfechtung. und dann § 122 (+)

hat das noch jemand so?

Aufgabe 2:
Rücktritt oder Anfechtung von R?? Aber dann Rücktritt wegen was?
und ich hab die Herausgabeansprüche § 985 und § 812 I geprüft.
und ist dann der "Verlust" von A ein Vertrauensschaden??
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  #8 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 15:23
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Sollte man § 433 II bei E überhaupt anprüfen?
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  #9 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 15:43
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AW: BGB Hausarbeit für Anfänger II FR.

Wegen § 179 I braucht man gar nicht Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen E prüfen oder? weil § 179 I E seine Vollmachtlosigkeit nicht gekannt hat u. daher von ihm nur Vertrauensschadensersatz verlangt werden kann. (Dies wird aber auch später wegen Minderjährigkeit verneint)
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  #10 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 18:05
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okay also verneint man dann § 179 und dann bekommt V nur den Vertrauensschaden von R? weil § 122 prüft man ja V gegen R

Geändert von hlc (23.02.2010 um 18:35 Uhr).
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