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Anfechtung- evt. erklärungsirrtum?

Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung- evt. erklärungsirrtum? innerhalb des Forums Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen!

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  #1 (permalink)  
Alt 18.08.2008, 16:44
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Anfechtung- evt. erklärungsirrtum?

Hallo,
ich habe bei folgendem sachverhalt einige probleme, wäre nett wenn mir einer bei der Lösungsskizze weiterhelfen könnte:

Millionär E beschäftigt für die Verwaltung seines Vermögens zwei in gleicher weise qualifizierte und engagierte Angestellte, Müller1 und Müller2. Weil er nun seine Yacht den sommer über nicht benötigt, will er sie vermieten oder verpachten. Hierum soll sich M1 kümmern. Bei der Anweisung, die er üblicherweise per Mail erledigt, verklickt sich E jedoch im Adressbuch und erteilt M2 den Auftrag.
(Später, entdeckt er seinen Fehler hier und versucht anzufechten.)

ich bin nun nicht sicher, ob das verklicken nun einen erklärungsirrtum oder einen Identitätsirrtum darstellt. Und ob E denn im Nachhinein überhaupt zur Anfechtung berechtigt ist, da der Angestellte M2 den von E erteilten Auftrag den Anweisungen nach, erfüllt hat.
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  #2 (permalink)  
Alt 01.11.2008, 21:13
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AW: Anfechtung- evt. erklärungsirrtum?

Für mich ist das ganz klar ein Erklärungsirrtum nach § 119 I, 2. Fall. Das ganz hat nichts mit einem Inhaltsirrtum zu tun.
Anfechten kann er jederzeit, sofern es unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung ist. Allerdings ist dann natürlich ggf. der Vertrauensschaden nach § 122 I zu beachten.

--ohne Gewähr --
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  #3 (permalink)  
Alt 30.01.2009, 23:35
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AW: Anfechtung- evt. erklärungsirrtum?

Anfechtung der Vollmacht würd ich mal sagen.
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  #4 (permalink)  
Alt 31.01.2009, 08:46
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AW: Anfechtung- evt. erklärungsirrtum?

Zitat:
Zitat von sick2007
Anfechtung der Vollmacht würd ich mal sagen.
Eines der beliebtesten AT-Probleme.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.06.2009, 16:42
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AW: Anfechtung- evt. erklärungsirrtum?

Zitat:
Zitat von BeneQ
... Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob die durchgeht. Denn wenn der Anfechtende trotz Irrtums letztendlich nur das bekommt was er eigentlich wollte, dann ist die Anfechtung evtl. rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Darüber mache ich mir auch gerade Gedanken. Beide Helfer sind gleich qualifiziert und gleich gut, wie so schön im Sachverhalt drauf hingedeutet wird.

Wenn ich aus der Uni wieder heim bin, kann ich das gern nachlesen. Ich weiß, wo ich das stehen hab.
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