
30.09.2010, 20:00
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| Boardneuling | | Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 9
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| AW: Große Übung ZivilRecht Hannover ws2011 der widerspruch der x ist nicht zustande gekommen, es fehlt an einer bewilligung/einstweiligen verfügung zur eintragung des widerspruchs. der widerspruch ist also fehlerhaft.
zu 2: denk ans abstraktionsprinzip. verfügungs- und verpflichtungsgeschäft sind voneinander zu trennen. selbst wenn das verfügungsgeschäft unwirksam wäre (was es meiner meinung nach nicht ist), wäre das verpflichtungsgeschäft wirksam |