Dies ist eine Diskussion zu Videoüberwachung durch Attrappen innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Videoüberwachung durch Attrappen Bei einer Videoattrappe, die nur eine Überwachung vortäuscht ist weder das BDSG noch das NDSG anwendbar. Bedeutet dies, dass die Maßnahme rechtswidrig ist oder oriniert sie sich dann trotzdem an den Videoüberwachungsnormen? Aber Literatur ist vordergründig wichtig, Aufsätze etc. Vielen Dank, schonmal im voraus. |
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| AW: Videoüberwachung durch Attrappen
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Videoüberwachung durch Attrappen Hallo, die Antwort deiner Frage ergibt sich aus der Prüfung des GR Eingriffs durch die Attrappen: Kein Eingriff, keine Verletzung. Liegt aber ein Eingriff vor (und gute Gründe sprechen dafür: APR...) dann ist eine Verletzung gegeben, weil keine Ermächtigung vorliegt. Attrappen werden nämlich nicht vom NDSG umfasst. Zur Frage der Attrappen siehe: Koreng: Rechtsfragen der Videoüberwachung in öffentlichen Gebäuden, LKV 2009. Dort mwN. Wozu eigentlich das BDSG? Es ist mE nach sowiso durch das NDSG überlagert. Was ich mich noch frage: Liegt auch eine Beobachtung vor, wenn keine Bildschirme zur direkten Beobachtung vorhanden sind? Viele Grüße und noch viel Spaß P.S. Das AG Lichtenberg hat gerade über eine ähnlichen fall entschieden: AG Lichtenberg, Beschluss vom 24.01.2008, Az. 10 C 156/07). Geändert von domtel (07.12.2009 um 12:06 Uhr). |
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| AW: Videoüberwachung durch Attrappen Hi, ich kann mich an ein Urteil erinnern, das unterstrich, dass es unerheblich sei, ob mit einer Attrappe oder mit einer echten Kamera operiert werden würde. Wichtiger als das Schutz- und Sicherheitsbedrüfnis des Kamerabetreibers seien Intimssphäre und Informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen in Kamerareichweite. Heißt: Wenn der Kamerabetreiber glaubhaft versichern und belegen kann, dass die Kamera (Attrappe oder echt) nicht die technischen Voraussetzungen erfüllt, in den Lebensbereich eines dritten eindringen zu können, gibt es keinen Grund zur Klage. Gruß DEYJAKRK |
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