Dies ist eine Diskussion zu Videokamera in eigener Wohnung innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Videokamera in eigener Wohnung Hintergrund sind ungebetene Besuche von Vertretern, der GEZ, den Zeugen Jehovas etc. Dabei sollen vor allem Gesetzesverstöße dokumentiert werden. Um dieses Ziel zu erreichen wäre es natürlich wünschenswert, dass nicht nur Video sondern auch Ton aufgezeichnet wird. Die Videoaufnahmen dürften rechtlich kein Problem sein, soweit richtig? Wie sieht es aber mit den Tonaufnahmen aus? §201 StGB dürfte meiner Ansicht nicht greifen, da das Gelaber eines Vertreters oder sonst wen an der Haustür wohl nicht als "nicht-öffentlich" zu bezeichnen ist. Wer kann mir auf die Sprünge helfen? |
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung Zitat:
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung Zitat:
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung Von einer Veröffentlichung spricht keiner. Aber meines Wissens reicht die bloße Aufnahme, um den Fotograf zum Unterlassen aufzufordern. |
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung Zitat:
Sofern ein Fotograf Passanten belästigt, in dem er ihnen mit der Kamera nachstellt, mag das von dir gesagte zutreffen. Da gibt es m.W. ein einziges Urteil eines popeligen Amtsgerichts. Bei der Videoüberwachung des eigenen Eingangsbereichs sehe ich eigentlich kein Problem. Nur bin ich mir nicht sicher, ob die Tonaufnahmen zB eines WDR-Mitarbeiters an der Haustür als "nichtöffentlich gesprochenes Wort" durchgehen. Die Tonaufnahmen wären aber notwendig um Rechtsverstöße seitens solcher Personen dokumentieren zu können. |
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung .. die private videoüberwachung ist kaum gesetzlich geregelt §823, §859ff, §904 und §1004 BGB helfen evtl. bedingt weiter für öffentlich zugängige räume gilt §6 BDSG (eigentumsverhältnis ist nicht entscheidend)
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung hmm ... wäre ein gut sichtbar angebrachtes Hinweisschild schon an der Grundstücksgrenze hilfreich: "Mein privater Eingangsbereich wird per Video mit Tonaufnahmen überwacht"?
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung Ob privat oder öffentlich ist ja noch relativ egal. Der kritische Punkt ist in meinen Augen die Tonaufnahme. Ich tendiere bislang dahin das Verkaufsgelaber eines Vertreters vor einer Haustöre etc als öffentlich einzustufen. Kann dazu niemand was sagen? Mal andersrum: X überwacht seinen Eingangsbereich mit Video inkl Ton. Da kommt Vertreter Y und versucht X über's Ohr zu hauen. Y macht daher eine Anzeige gegen X und gibt der Polizei das Video mitsamt Tonmitschnitt. Dieses Video beweist, dass Y den X übers Ohr hauen wollte. Der Anwalt von Y meint aber, dass dieses Beweismittel nicht vor Gericht zugelassen würde. Wird es? Oder wird es nicht zugelassen, der Y geht straflos aus während X nun vor Gericht landet? |
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung warum, wenn das von mir vorgeschlagene Hinweisschild vorhanden ist, erklärt sich der Besucher - so er an der Haustüre klingelt - m.e. mit den Aufnahmen einverstanden
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Videokamera in eigener Wohnung Eine Tonbandaufnahme ist als Beweismittel m.E. durchaus zulässig. Jedoch nicht als Urkundsbeweis, sondern vielmehr als Augenscheinsbeweis (vgl. zu § 371 ZPO: Zöller/Greger 21. Aufl., Rd.Nr. 1 ). Mit dem Vorschlag von Charles0308 halte ich die Verwertung als unbedenklich, da die Aufnahme durch den (gelesenen ) Hinweis ja nicht mehr heimlich erfolgte. Man kann sich ggf. auch nochmalig absichern, indem man den Besucher zudem und erneut mündlich auf die Aufnahme hinweist. Im Streitfalle würde ich das Beweismittel vorlegen und abwarten, wie das Gericht über die Zulässigkeit entscheidet. Heimlich gemachte Aufnahme dürfen m.E. grundsätzlich nicht verwertet werden (vgl. zu §286 ZPO: Zöller/Greger 21. Aufl., Rd.Nr. 15b ). Für unbefugte hergestellte Aufzeichnung gilt ferner: Sowohl die Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes als auch deren Verwendung ist nach § 201 StGB strafbar. |
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