Dies ist eine Diskussion zu Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten ich bin neu hier und hoffe, dass ich mit meiner ersten fiktiven Fallschilderung im richtigen Forum bin. Ansonsten bitte ich den zuständigen Moderator, meinen Beitrag entsprechend zu verschieben. Hier einmal ein interessanter Fall: Einmal angenommen, der Abonnent und Leser einer großen deutschen Tageszeitung beschwert sich wegen Unregelmäßigkeiten in der Zustellung im Bereich Vertrieb. Da dies auf Dauer keine Wirkung zeigt wendet sich der Leser nun per Mail direkt an die drei Vorstände dieser Zeitung (drei Mails). Besagter, fiktiver Abonnent erhält auch eine Rückmeldung eines der Vorstandsmitglieder (warsch. Vorzimmer) mit einer Entschuldigung und dem Hinweis, dass alles dafür getan werde, dass die genannten Unregelmäßigkeiten in der Verteilung unverzüglich abgestellt werden. So weit, so gut. Aus irgendeinem nicht nachvollziehbaren Grund muss aus Versehen die Mailadresse des Beschwerdeführers in den E-Mail Verteiler zunächst eines Vorstandsmitgliedes, und im Verlauf regen Mailverkehrs in den Verteiler der gesamten Chefetage der Zeitung geraten sein. Dies hätte in meinem theoretischen Fall zur Folge, dass der Beschwerdeführer tagtäglich den teils äußerst diskreten Mailverkehr der Chef- bzw. Vorstandsetage der Zeitung tagesaktuell zugestellt wird. Die spannende Frage nun: Macht sich der Beschwerdeführer strafbar 1. wenn er die bei der Zeitung offensichtlich versehentliche Panne nicht meldet? 2. wenn er die ganz sicherlich nicht für ihn bestimmten, aber an ihn adressierten Mails liest? 3. Was würde passieren, wenn irgendwann ein Mitarbeiter der Zeitung diese Panne bemerkt und es zu einer Strafanzeige kommen würde (wegen was?). Könnte sich der Abonnent damit herausreden, dass er die Mails wie Spams behandelt und immer gleich gelöscht hätte? |
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten Zitat:
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(Allerdings wäre es guter Benimm, wenn er das Problem mitteilt). Strafbar würde er sich machen, wenn er den Mailverkehr der Konkurrenz zuspielt.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten Zitat:
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten Ich frage mich das auch gerade... aber irgendwie kann es nicht korrekt sein, dass man ein Betriebsinternum versehentlich erfährt und es weitergeben kann.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten Zitat:
werden auch personenbezogene daten übermittelt ? dann kann man das ruhig dem datenschützer des bundeslandes mitteilen, dass die tageszeitung diese informationen breit streut - ist ja auch offen, wieviele andere leser solche mails bekommen der akt der höflichkeit würde es natürlich gebieten, die absender zu bitten, ihren mailverteiler zu überprüfen - evtl wurde der verteiler für newsletter mit dem verteiler für internas verwechselt (azubi ?) oder es gibt jemanden mit gleichen namen in der firma ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten oder es gibt nen bösen computerwurm. ![]() ich würd in jedem fall die zeitung abbestellen. vertrauenserweckend is das jedenfalls nich. |
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten Zitat:
Ich sehe da im Moment überhaupt keine Strafbarkeit, allerhöchstens zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, selbst da aber sehr ich Schwierigkeiten, eine Rechtsgrundlage zu finden. Wenn sich daraus nachweisbare Schäden ergäben, dann könnte man auf §826 BGB zielen: § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Aber was das strafrechtliche betrifft: da möchte ich gern dazu lernen. Wo ist das strafbar?
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten Zitat:
§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. Bringt also nix. §202 StGB, §202a StGB und §202b StGB greifen m.E. auch nicht. §202 StGB nicht, weil das "Briefgeheimnis" sich nicht auf Briefe etc. erstreckt, von denen man selbst der Empfänger ist. Unbefugt Daten ausgespäht oder abgefangen (§§202a, 202b StGB) werden aber auch nicht, weil hier gar nichts abgefangen oder ausgespäht wird, sondern die Daten dem Empfänger zugemailt werden. Ich sehe da maximal Schadensersatzansprüche gemäß BGB, wenn sich aus der Weitergabe ein Schaden ergibt und kein gewichtiger Grund zur Weitergabe der Mails berechtigt. (Wenn mir ein EU-Subventionsbetrüger versehentlich geheime Mails schickt und ich die an die Staatsanwaltschaft weiterleite, entsteht dem Betrüger auch eindeutig, nachweisbar und bezifferbar ein Schaden durch meine Handlung; trotzdem hat er natürlich keine Schadensersatzansprüche gegen mich...)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Versehentlich in den Mailverteiler der Chefetage einer Tageszeitung geraten [QUOTE=hera;930837] werden auch personenbezogene daten übermittelt ? dann kann man das ruhig dem datenschützer des bundeslandes mitteilen, dass die tageszeitung diese informationen breit streut - ist ja auch offen, wieviele andere leser solche mails bekommen[/quote Entgegen einer weitverbreiteten Legende ist die Weitergabe personenbezogener Daten aber nicht grundsätzlich unzulässig, sondern nur unter bestimmten Umständen, und es ist nicht gesagt, daß diese gegeben wären.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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