Dies ist eine Diskussion zu Veröffentlichung veralteter Daten in Auskunftsdateien unterbinden innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Veröffentlichung veralteter Daten in Auskunftsdateien unterbinden Ich hoffe Ihr könnt mir ein paar nützliche Informationen zu folgendem Fallbeispiel geben: Person A hat in den Jahren 1999 - 2001 eine eigene Handelsvertretung als eingetragener e.K. geführt. Nach seinem Studium wurde das Gewerbe ordnungsgemäß beim GwA abgemeldet und im Handelsregister gelöscht. Seither ist A als promovierter Honorarberater freiberuflich tätig. Nach mehreren Kundenhinweisen, musste A im Rahmen einer kürzlich durchgeführten Onlinerecherche feststellen, dass diverse Auskunftsdateien im Internet seinen alten Gewerbebetrieb samt Namensnennung durch e.K., veralteter Anschrift, Rufnummer und E-Mail als bestehendes Gewerbe veröffentlichen. Mehrmals hat A die Betreiber der Seite per Mail aufgefordert die publizierten Daten aus Ihren Systemen zu löschen. Eine Reaktion hierauf blieb allerdings aus. Nunmehr befürchtet A, dass diese Falschdarstellung weiterhin zu Irritationen bei seinen Kunden aber auch Interessenten führt und sich hierdurch berufliche und damit einhergehend auch finanzielle Nachteile ergeben können. Meine Fragen hierzu: - Hat A ein Rechtsanspruch auf die Entfernung, respektive unwiderrufliche Löschung der falsch veröffentlichten Daten? - Auf welche Rechtsgrundlage kann sich A hierbei stützen? |
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| AW: Veröffentlichung veralteter Daten in Auskunftsdateien unterbinden BDSG § 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. (2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist oder 2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. (4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. (6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. (8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. beim betroffenen ggf auskunft gem BDSG § 34 verlangen. wenn keine reaktion, an datenschutzbeauftragten des landes wenden ..kontakt im www
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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