Dies ist eine Diskussion zu Verletzung des Sozialgeheimnis innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Verletzung des Sozialgeheimnis ich bin etwas unsicher, ob das in Sozialrecht soll, oder hier her. Da ja aber auch allg. der Datenschutz betroffen ist, entschied ich mich für hier. Falls dies falsch ich, wäre es nett, wenn es jemand verschiebt. Angenommen ein Sozialmt sendet einem Vermieter neben einer Empfangsbestätigung für eine Abtretungserklärung des Leistungsempfängers auch den Bewilligungsbescheid über das Mietkautionsdarlehen zu, aus dem auch die Darlehensbedingungen hervorgehen. Ist es richtig, dass dies gegen § 35 SGB I verstößt http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/35.html und auch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 85 SGB X http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/85.html darstellt? Da in Abs. 2 Nr 5. heißt es 5. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt .. Daher ist mir nicht ganz klar, ob das hier greift. Gibt es auch einen § im Datenschutzgesetz? Welche Rechtsmittel hätte der Betroffene? Hätte so etwas überhaupt Konsequenzen für den Beamten? Sollte man sowas zumindest der Dienststelle melden, oder darüber hinwegsehen, weil es sowieso nichts bringt? Danke vorab Diphda
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| AW: Verletzung des Sozialgeheimnis datenschutzverstöße kann man jederzeit an den datenschutzbeauftragten des jeweiligen bundeslandes (kontaktadress im www) melden. der wird den vorgang beurteilen und ggf. maßnahmen ergreifen - ist völlig kostenlos und schont die nerven zusätzlich hat natürlich auch jede behörde einen ds-beauftragten. dem kann man das mitteilen und der wird drohend den finger erheben und sagen: du du, mach das nicht wieder (man kann auch mal einen blick auf §42a BDSG werfen)
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Verletzung des Sozialgeheimnis Danke. Da kein Einwand kam, gehe ich davon aus, dass die beiden obigen §§ verletzt wurden. Ein Schaden ist ja nicht entstanden. Jemand der Datenschutz nicht so ernst nimmt würde wohl sagen es ist Prinzipienreiterei, wenn man sowas meldet. Die Frage die sich stellt, was es bringt, das zu melden. Das könnte ja den Ärger des Beamten nach sich ziehen, auf dessen Gunst der Betroffene aber angewiesen ist. Zu überlegen wäre, ob der Vermieter den Beamten evtl. auf den Verstoß hinweist, damit dieser sich über sein Handeln wenigstens bewusst wird. Nunja wir sind hier ja nicht in einem Diskussionsforum. Allerdings helfen manchmal auch rein menschliche Einschätzungen anderer bei der Entscheidungsfindung.
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| AW: Verletzung des Sozialgeheimnis Zitat:
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Es wäre zu klären, ob der Vermieter in diesem Zusammenhang zu den "Befugten" gehört. Bestimmte "Sozialdaten" darf er ja erfahren, nämlich z.B., daß es eine Abtretungserklärung gibt. Da scheint mir die Information in Sachen Mietkaution auch nicht so abwegig, zumal der Vermieter ein klares und berechtigtes Interesse daran zu erfahren, von wem und wie die Mietkaution seines potentiellen Mieters gestellt wird. Aber es kostet einen Anruf oder Brief an den Landesdatenschutzbeauftragten, eine kompetente Einschätzung einzuholen, ob das die diesbezüglichen Grenzen schon überschreitet oder noch nicht. Ganz generell sind Sozialämter oft alles andere als Vorbilder in Sachen Datenschutz*, insofern lohnt es sich (und kostet nichts), das mal überprüfen zu lassen. _____________________________________ *) Wenn es mit rechten Dingen zuginge, müssten die Datenschutzbeauftragten eigentlich der Hälfte aller Sozialämter/ArGen die Räume für Publikumsverkehr dicht machen, weil diese keinerlei Diskretionszonen haben und alle Anwesenden die Gespräche mithören können...
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Verletzung des Sozialgeheimnis Vielen Dank! Der virtuelle Vermieter würde denen einen Brief schreiben, dass sie doch etwas umsichtiger mit Daten umgehen sollten und wies auf das mögliche Bußgeld hin. Dass der Vermieter die Abtretungserklärung bekommt ist völlig ausreichend um zu wissen, wem er das Geld dann überweisen muss. Die Vereinbarungen mit dem Leistungsbezieher und dem Amt, das Aktenzeichen und den Bewilligungsbescheid braucht der Vermieter ja nicht.
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| AW: Verletzung des Sozialgeheimnis BSG B 14 AS 65/11 R 25. Januar 2012 http://juris.bundessozialgericht.de/...10&pos=0&anz=2 Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2012 im Verfahren B 14 AS 65/11 R fest*gestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt er*hoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Verletzung des Sozialgeheimnis Ich sehe keinen Grund den Vermieter in Kenntnis zu setzen.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Verletzung des Sozialgeheimnis ich auch nicht , es ging um die verletzung des sozialgeheimnisses und mögliche sanktionen ....
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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