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Verbreitung von Bildern iSd 33 KunstUrhG ?

Dies ist eine Diskussion zu Verbreitung von Bildern iSd 33 KunstUrhG ? innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.12.2011, 02:54
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Verbreitung von Bildern iSd 33 KunstUrhG ?

Folgendes Problem:

Der A filmt den städtischen Angestellten B dabei, wie der B etwas Ungesetzliches, rechtswidriges tut.

Heraus kommt ein ca. 3 Minuten langer Film, der natürlich den B deutlich zeigt.

Der A will nun den Film in ein Filmportal stellen, den Film mit einem Passwort schützen und anschliessend den Link samt Passwort an alle Stadträte senden (das sind so ca. 50 Personen).

Liegt hier eine Verbreitung oder Veröffentlichung iSd 33 KunstUrhG vor ?

Gruß axel
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  #2 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 22:15
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AW: Verbreitung von Bildern iSd 33 KunstUrhG ?

Zitat:
Zitat von Axel S. Beitrag anzeigen
Liegt hier eine Verbreitung oder Veröffentlichung iSd 33 KunstUrhG vor ?
In der Regel nein.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt weder eine Veröffentlichung oder Verbreitung vor, wenn die Bilder oder ein Film in eine geschützte Umgebung eingestellt werden und dort einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Das kann natürlich im Einzelfall auch anders aussehen, wenn bspw. der Personenkreis zu groß gewählt ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 23:39
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AW: Verbreitung von Bildern iSd 33 KunstUrhG ?

Selbst wenn's das wäre - das illegale Tun eines städtischen Angestellten ist im Regelfall ein "Ereignis der Zeitgeschichte, sofern es sich nicht um eine völlig Lapalie handelt. (So wie jedes illegale Tun, das eine gewisse Erheblichkeit hat.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 01:08
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AW: Verbreitung von Bildern iSd 33 KunstUrhG ?

danke für die Hinweise.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Selbst wenn's das wäre - das illegale Tun eines städtischen Angestellten ist im Regelfall ein "Ereignis der Zeitgeschichte,...
Bedeutet dies, dass der A den Film einfach bei youtube einstellen kann ?

Ohne Passwortschutz ?
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  #5 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 17:50
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AW: Verbreitung von Bildern iSd 33 KunstUrhG ?

Zitat:
Zitat von Axel S. Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Selbst wenn's das wäre - das illegale Tun eines städtischen Angestellten ist im Regelfall ein "Ereignis der Zeitgeschichte,...
Bedeutet dies, dass der A den Film einfach bei youtube einstellen kann ?
Nein.

Das bedeutet, daß das illegale Tun eines städtischen Angestellten im Regelfall ein "Ereignis der Zeitgeschichte" ist bzw. von erheblichem öffentlichen Interesse.

Das gilt natürlich nicht, wenn der Angestellte des Bauamtes seinen Privat-PKW in Halteverbot abstellt (was ja auch ein "illegales Tun" ist), sehr wohl aber, wenn der Angestellte des Bauamtes sein Dienstfahrzeug im Halteverbot abstellt.

Wenn der städtische Angestellte im Dienst oder im Zusammenhang mit seinem Dienst Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begeht, wird es m.E. immer gelten. Macht er das "privat", kümmts darauf an, um was es geht, und ob es z.B. in einem indirekten Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht.

Den Dienstvorgesetzten des städtischen Angestellten wird man immer über ein strafbares Tun informieren dürfen, und zu dem Zweck natürlich auch das ganze filmen, um es zu dokumentieren.

Die "Stadträten"? Wohl auch. (Was sind denn in der betreffenden Gemeinde die Stadträte - Mitglieder des Kommunalparlaments oder die Leiter der Fachbereiche?)

Und, am Rande gefragt - wenn es sich um "illegales Tun" handelt - warum wendet man sich nicht einfach an die Polizei?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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