Dies ist eine Diskussion zu Seitenaufrufe im Internet - Fernmeldegeheimnis??? innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Seitenaufrufe im Internet - Fernmeldegeheimnis??? Mal angenommen, Arbeitgeber X sucht nach Kündigungsgründen für Arbeitnehmer Y. Im Zuge dessen, wird der PC des Arbeitnehmers duchsucht, der im übrigen durch Paßwort gesichert ist. Im Internetprotokoll werden Seitenaufrufe festgestellt, die nicht mit der Tätigkeit des Y zu tun haben. Aber es existiert eine Dienstvereinbarung mit dem Betriebsrat, dass private Nutzung des Internet am Arbeitsplatz erlaubt ist. Kosten sind durch diese festgestellten Seitenaufrufe nicht entstanden. Es existiert eine Flatrate. Frage: Liegt hier eine Verletzung des Fernmeldegeheimnis vor? Wie kann sich der Arbeitnehmer wehren? Strafanzeige gegen Arbeitgeber (§ 206 STGB) , den er mittlerweise verlassen hat? |
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| AW: Seitenaufrufe im Internet - Fernmeldegeheimnis??? Hallo kasimir, die unten dargestellte Problematik komplett zu analysieren würde mit Sicherheit mehrere Seiten brauchen, da der Sachverhalt zu viele Fragen offen lässt. Von daher lege ich mal nur meine Meinung unverbindlich und aus Datenschutzsicht kurz dar: 1.: Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnis kann ich nicht sehen. 2.: Y hat die Firma des AG X lt. Sachverhalt schon verlassen. Dabei können (und dürfen) die "Ergebnisse" der PC-Untersuchung allerdings nicht der Kündigungsgrund gewesen sein, oder doch ? 3.: Was bleibt sind ein Haufen weiterer Fragen : Warum hat der Betriebsrat nicht eingegriffen ? Gibts einen DSB bei X? Bestand ein (hinreichender) Anfangsverdacht gegenüber Y wegen des Besuchs verbotener Seiten ? Wie sind die entsprechenden Formulierungen in der BV (privates Surfen egal wann oder nur während der Pausenzeiten z.B.)? Ist Y freiwillig gegangen oder wurde ihm gekündigt, und wenn ja aus welchem Grund ? und: Wogegen will sich Y denn noch wehren ? Was man natürlich immer machen kann: Eine Anfrage oder Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten des entsprechenden Bundeslandes stellen und die Aufmerksamkeit auf X lenken. Ob das aber viel bringt, kann ich nicht beurteilen, da ich keine Erfahrung damit habe. Aber m.E. wird die ganze Sache schon an der Beweisbarkeit scheitern. Was bleibt: Immer schön den Verlauf leeren und die Dateien und Cookies löschen Gruß, Alb |
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| AW: Seitenaufrufe im Internet - Fernmeldegeheimnis??? Hallo! Arbeitsrechtlich ist es so zu bewerten, daß die dienstvertragliche Vereinbarung, die besagt, daß der PC auch für private Zwecke genutzt werden darf, lediglich so zu verstehen ist, daß die Nutzung für private Zwecke kein Abmahnungsgrund im arbeitsrechtlichen Sinne wäre. Werden strafrechtlich oder anderweitig relevante Seiten aufgerufen, die einen Vertrauensbruch gegen den AG darstellen, so können diese unmittelbare Kündigungsgründe darstellen (auch ohne Abmahnung). Der PC gehört als physische Einheit der Firma. Diese hat die Rechte des Eigentumes UND des Besitzes inne. Eine Benutzung des PCs konstitiert als KEINE Schutzsphäre für private Belange, wie man es beim Besitztum annehmen würde. Private Nutzung ist gleichzusetzen mit Surfen im Internet, E-Mail Verkehr usw. Das Speichern von privaten Daten die qualifizierte Relevanz für den Verwender haben, haben auf einem Firmenrechner nichts zusuchen. Ebensowenig Dinge wie Musik (die lizensrechtlichen Aspekte ausser Acht gelassen) oder Filme. Das Überwinden des Passwortschutzes ist demgemäß als zulässig zu betrachten und daher kein Eindringen in die Privatsphäre des Benutzers. Dennoch gibt es auch für den Benutzer geschütze Bereiche, in die der AG keinen Zugang haben darf. Dies sind in der Regel die E-Mail Konten des Benutzers. Normalerweise werden aber festinstallierte E-Mail Programme (The Bat!, Outlook usw.) NICHT in die private Benutzung mit eingeschlossen, da diese ausschliesslich dem Firmenbetrieb dienen sollen. Gibt es keine vertagliche Absprache hierzu, so hat der AN es zu unterlassen die "festen" Konten zu benutzen. Dies ist auch in seinem Interesse, da i.d.R. solche Daten langfristig in eine Datensicherung eingehen können. Webmail hingegen ist, wie die Nutzung eines Browsers für den privaten Bedarf, statthaft, wenn es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gibt. Hat der Benutzer feste Email Konten auf dem PC eingerichtet, weil ihm dies auch gestattet war oder er davon ausging, daß die erlaubte private Nutzung des PC auch die E-Mail-Infrastruktur beinhaltet, dann hat der AG NICHTS an diesen Konten zu suchen. Diese stellen einen Eingriff in die Privatssphäre des AN dar (so wie die Durchsuchung von Taschen) und rechtswidrig. Das Fernmeldegeheimnis ist in der Tat nicht betroffen. Vielmehr würde hier die Tatbestände der §§202 [Verletzung des Briefgeheimnisses] und 202a [Ausspähen von Daten] StGB greifen. Auch E-Mails sind vom §202 StGB erfasst. Das Ausspähen von Daten (202a) beinhaltet die Überwindung von Schutzvorrichtungen, die die Einsicht in diese Daten verhindern soll. Ein Passwortschutz am PC würde diesen Tatbestand erfüllen. Ob eine Strafanzeige bei einem schon beendetem Beschäftigungsverhältnisses Sinn macht, lasse ich unkommentiert. Die Problematik bei Deliktem im IT Bereich ist die Nachweisbarkeit. Ist es Nachweisbar, daß der AG ein solches Delikt begangen hat, dann könnte dies unangenehme Folgen für den AG haben. Aber Rache ist ein schlechter Bediener für die Werkzeuge des Rechts! Man sollte immer auf die Konsequenzen seines Handelns achten! Mit freundlichem Gruß, Peter M.
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