Dies ist eine Diskussion zu Schutz vor Namensnennung auf Internetseiten? innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| ich habe eine Frage, auf die ich keine Antwort gefunden habe, weil sich die scheinbar passenden Antworten immer mit anderen Ausgangssituationen beschäftigen. Angenommen, ein Musiker wirkt bei einem Konzert als Gast eines Musikensembles mit. Bei dieser Gelegenheit wird sein Name im Programmheft abgedruckt, könnte in einer Zeitungsrezension erwähnt werden und möglicherweise auch in Veranstaltungskalendern (gedruckt oder online) veröffentlicht worden sein. Damit hat dieser Musiker sich doch "öffentlich" gemacht. Weiter angenommen, das Musikensemble betreibt eine Webseite, auf der neben anderen Informationen auch eine Liste aller Musiker steht, die in der Vergangenheit an Konzerten mitgewirkt haben. Hat dieser Musiker nun den Anspruch/das Recht, seinen Namen aus der Internetliste streichen zu lassen oder nicht? Oder andersherum: Hätte der Betreiber der Webseite eigentlich vorher um die Genehmigung bitten müssen? Und weiter: Macht es einen Unterschied, ob der Eintrag in einer pauschalen Liste erscheint oder einem konkreten Anlass (Konzert mit Ort und Datum) zugeordnet werden kann? Auf diese Frage habe ich häufiger Antworten à la: "Natürlich musst Du fragen" gehört und gelesen, die sich aber nicht auf bestimmte verletzte bzw. geschützte Rechte einigen konnten. Bei den seriöseren Beiträgen zu dem Thema, die dann auch ausführlicher auf den Widerstreit der Interessen (Berichterstattung vs. Anonymität) eingingen, handelte es sich aber immer um Fälle, in denen es um zumindest problematische Berichterstattung ging - wie etwa bei Straftätern. Diesen Berichten zufolge ginge es im Wesentlichen darum, ob das Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung höher steht als das Recht des Einzelnen, "nicht in die Öffentlichkeit gezerrt" zu werden. Mir scheinen aber beide Teile dieses Gegensatzes für den vorliegenden Sachverhalt viel zu hoch gehängt. Ich würde sagen: Durch die Mitwirkung an einer öffentlichen Veranstaltung hat der Musiker bereits den Schritt an die Öffentlichkeit getan, durch die Namensnennung auf der Webseite (ohne jede weitere Wertung) wird er nicht in unzulässiger Weise "in die Öffentlichkeit gezerrt". Da es sich um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt hatte, ist das auch kein Eingriff in die Privatsphäre. Sollte ich mich mit der Einschätzung insbesondere im letzten Absatz irren, bitte ich um möglichst konkrete Hinweise, um welche Rechte es dabei geht und nach welchen Kriterien hier die Interessenabwägung zu erfolgen hätte. Es geht hier übrigens nicht um - fiktive oder reale - ernsthafte Streitfälle. Der Webseitenbetreiber würde die Namen jederzeit ohne Rechsstreit löschen. Mich interessiert der Sachverhalt aber grundsätzlich. Zumal ich es amüsant finde, wenn sich Personen über eine vermeintliche Verletzung ihrer Privatsphäre beklagen und gleichzeitig eine Namensliste mit hunderten "Freunden" online verfügbar machen ![]() Herzlichen Dank für jede Stellungnahme! Geändert von uli1973 (21.02.2011 um 09:55 Uhr). Grund: Schreibfehler |
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| AW: Schutz vor Namensnennung auf Internetseiten? Zitat:
Zum einen ist die Information, daß Musiker X am X.X. auf dem Konzert Y aufgetreten ist, überhaupt kein "persönliches Datum" im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Zum anderen regelt das BDSG nur die "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten", und darunter fällt die Berichterstattung über Ereignisse der Zeitgeschichte grundsätzlich nicht, und auch nicht die Dokumentation dieser Berichterstattung.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Schutz vor Namensnennung auf Internetseiten? Zitat:
dieser link gültet mit sicherheit nicht nur für behörden: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Date...m_Internet.php der musiker sollte schon die möglichkeit haben, gegen eine veröffentlichung im netz vorzugehen - bzw. lieber vorher gefragt werden ...
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Schutz vor Namensnennung auf Internetseiten? Zitat:
Ist aber nicht. Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage, auf der ein Musiker, der öffentlich aufgetreten ist, Anspruch erheben könnte, vorher gefragt zu werden, bevor über ihn und seinen Auftritt berichtet wird. "Herr Verteidigungsminister - dürfen wir über Ihre Doktorarbeit berichten?" - "Och nö... da habe ich starke Datenschutzbedenken! Erwähnen Sie bitte meinen Namen nur dann, wenn ich vorher die Erlaubnis dazu gegeben habe!" ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() (Das erinnert mich spontan an einen Fall aus den neuen Bundesländern, um 1992 oder 1993. Dort war der Bürgermeister einer Kleinstadt - der PDS zugehörig - vor Gericht gezogen, um die Lokalzeitung verpflichten zu lassen, alle Berichte über die Ratsversammlung und die Tätigkeit der Stadtverwaltung vor der Veröffentlichung dem Bürgermeister oder seinem Vertreter vorzulegen, damit dieser Fehler korrigieren und ggf. eine Richtigstellung dazu schreiben könne... Es überrascht nicht zu hören, daß das Gericht dies glattweg ablehnte. Mancherorts laufen die Uhren halt etwas langsamer...)
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| AW: Schutz vor Namensnennung auf Internetseiten? Zitat:
wenn der verteidigungsminister auf diese art des broterwerbes umsteigt, sieht die sachlage anders aus
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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