Dies ist eine Diskussion zu Rechtslage bei unerwünschter Weitergabe von Mailadressen und privaten E-Mails innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Wie verhält es sich, wenn B über den Freundefinder einer Onlinecommunity den Inhalt von As E-Mails an die Community weitergibt oder zulässt, dass Trojaner das Mailprogramm auslesen und vertrauliche Daten weitergeben? Geht die Rechtslage so weit, dass B zur Verantwortung gezogen werden kann, oder würde eine Anzeige nur unnötig Steuergelder verschwenden? |
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| AW: Rechtslage bei unerwünschter Weitergabe von Mailadressen und privaten E-Mails wenn der versender eine (leichtsinnige) private person ist, könnte man ihn bitten, das künftig zu unterlassen - ggf auf unterlassung klagen bei firmen ist das schon eine weitergabe von personenbezogenen daten. hier könnte man natürlich auch erstmal bitten, das technisch ander zu lösen und ggf den datenschutz des zuständigen bundeslandes einschalten ...
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| Vielen Dank für die Auskunft. Beim Absender B handelt es sich sowohl um leichtsinnige private Personen, als auch um Firmen. As Bitte um Unterlassung führt in allen Fällen zu Unverständnis. As Adresse wird in der Regel bei zukünftigen Rundmails als einzige ins BCC gesetzt, womit niemandem geholfen ist. Da der Freundefinder meist nur einmal verwendet wird, hat auch hier die Bitte um Unterlassung keinen Nutzen. Deshalb fragte ich, ob in diesen Fällen von staatlicher Seite eine Forderung konkret droht, oder ob der Gesetztgeber es beim Ruf nach Datenschutz belässt. |
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