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private Internetnutzung in Firma, welche Daten dürfen gespeichert werden

Dies ist eine Diskussion zu private Internetnutzung in Firma, welche Daten dürfen gespeichert werden innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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Alt 19.06.2010, 17:07
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private Internetnutzung in Firma, welche Daten dürfen gespeichert werden

Ich möchte gern nachfolgenden fiktiven Fall vorstellen.

Nehmen wir an der Arbeitgeber (AG) eines großen deutschen Unternehmens hat seinen Arbeitnehmern (An) das gelegentliche Surfen im Internet erlaubt.
Da das Unternehmen nur eine kleine Datenleitung hat, ist es für die An schwer ins Internet zu kommen. Die Leitung ist fast immer ausgelastet.
Nunmehr hat der AG mal geprüft, wie seine An das Internet nutzen.
Dabei wurde festgestellt, dass vielfach Erotikseiten aufgerufen wurden. Da jeder An eine eigene Zugangsnummer zu seinem Rechner und damit zum Internet hat, kann der AG wenn er es will auch herausfinden wer die An sind, die Erotikseiten aufgerufen haben.
Aufgerufen wurden keine kostenpflichtigen Seiten und es gab bisher auch kein Verbot welche Seiten nicht aufgerufen werden sollen.
Nunmehr mischt sich in Angelegenheit die mittlere Führungsebene ein und sagt, dass es sich bei den Internetrechnern um Rechner des AG handelt und der An somit nicht das Recht hätte Erotikseiten aufzurufen. Zudem sei es Arbeitszeit.

Für mich stellen sich bei dem vorgenannten Fall nachfolgende Fragen:
A) Darf der AG aufzeichnen, wo seine Mitarbeiter Surfen?
B) Darf der AG Listen führen wo er pro An aufzeichnet wo dieser Surft? Wenn ja, wie lange darf er die Listen aufheben? Belehrungen, dass aufgezeichnet wird, gibt es bis zum heutigen Tage nicht.
C) Wenn die private Internetnutzung erlaubt ist, darf sich der AG darüber aufregen, dass Erotikseiten besucht werden?
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Alt 20.06.2010, 14:08
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AW: private Internetnutzung in Firma, welche Daten dürfen gespeichert werden

Hallo,

Zitat:
Zitat von Rheinländer Beitrag anzeigen
Für mich stellen sich bei dem vorgenannten Fall nachfolgende Fragen:
A) Darf der AG aufzeichnen, wo seine Mitarbeiter Surfen?
B) Darf der AG Listen führen wo er pro An aufzeichnet wo dieser Surft? Wenn ja, wie lange darf er die Listen aufheben? Belehrungen, dass aufgezeichnet wird, gibt es bis zum heutigen Tage nicht.
C) Wenn die private Internetnutzung erlaubt ist, darf sich der AG darüber aufregen, dass Erotikseiten besucht werden?
A) Wenn das völlig anonym abläuft denke ich, dass es in Ordnung ist.
B) Nein, das darf er nicht. Schon bei verbotener Privatnutzung dürfte er nach z.B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht alles überwachen.
Die Tatsache, dass der AG die Privatnutzung erlaubt macht das Ganze noch schwerer. Der AG ist dann nach der herrschenden Meinung ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten und hat sich somit an das TKG zu halten. Insbesondere das Fernmeldegeheimnis muss also gewahrt werden. Es wird vorwiegend davon ausgegangen, dass auch Websites unter das Fernmeldegeheimnis fallen.
Inwieweit es doch mal gespeichert werden muss weiß man, wenn die Geschichte mit der Vorratsdatenspeicherung endgültig geklärt ist. Aber auch dann können die Daten nicht für alles Mögliche verwendet werden.
C) Aufregen darf er sich. Aber dagegen tun kann er wenig, außer es schadet z.B. dem Ruf der Firma. (Bei mir um die Ecke gibt es ein paar Büros - ich glaube es sind irgendwelche Design Agenturen - wo man von außen sehen kann, was die Leute treiben. Wenn da jeder sieht, dass die sich auf Youporn amüsieren, wird der AG das wohl unterbinden können.
Er kann die Internetnutzung in den meisten Fällen auch nicht einfach so wieder verbieten.


Der AG sollte sich mal mit § 100 TKG näher befassen. Da geht es um die Nutzung der Daten zur Aufklärung von Störungen und Missbrauch des TK-Systems. Eventuell kann er damit etwas anfangen...

Gruß
Alex
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Alt 20.06.2010, 15:05
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AW: private Internetnutzung in Firma, welche Daten dürfen gespeichert werden

Gibt es eine IT-Richtlinie oder andere Betriebsvereinbarungen? Steht eventuell etwas dazu im Arbeitsvertrag?
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 20.06.2010, 15:35
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AW: private Internetnutzung in Firma, welche Daten dürfen gespeichert werden

Zitat:
Zitat von Rheinländer Beitrag anzeigen
Nehmen wir an der Arbeitgeber (AG) eines großen deutschen Unternehmens hat seinen Arbeitnehmern (An) das gelegentliche Surfen im Internet erlaubt.
Da das Unternehmen nur eine kleine Datenleitung hat, ist es für die An schwer ins Internet zu kommen. Die Leitung ist fast immer ausgelastet.
Nunmehr hat der AG mal geprüft, wie seine An das Internet nutzen.
Da die "Performance" augenscheinlich leidet, steht es dem AG frei, die Auslastung des Datennetzes genauer unter die Lupe zu nehmen.

Zitat:
Zitat von Rheinländer Beitrag anzeigen
Dabei wurde festgestellt, dass vielfach Erotikseiten aufgerufen wurden. Da jeder An eine eigene Zugangsnummer zu seinem Rechner und damit zum Internet hat, kann der AG wenn er es will auch herausfinden wer die An sind, die Erotikseiten aufgerufen haben.Aufgerufen wurden keine kostenpflichtigen Seiten und es gab bisher auch kein Verbot welche Seiten nicht aufgerufen werden sollen.
Nunmehr mischt sich in Angelegenheit die mittlere Führungsebene ein und sagt, dass es sich bei den Internetrechnern um Rechner des AG handelt und der An somit nicht das Recht hätte Erotikseiten aufzurufen.
Sorry, aber wie blöd muss man als AN sein, wenn beinahe tagtäglich von gerechtfertigten Kündigungen aufgrund solcher Anlässe berichtet wird ...

Zitat:
Zitat von BAG, Urteil vom 7. 7. 2005 - 2 AZR 581/ 04
Der Arbeitnehmer kann weiter auch nicht damit rechnen, der Arbeitgeber sei, selbst wenn er prinzipiell eine private Nutzung des Internets duldet, damit einverstanden, dass er sich umfangreiche pornografische Dateien aus dem Internet herunterlädt (ArbG Frankfurt a. M. 2. Januar 2002 - 2 Ca 5340/ 01 - NZA 2002, 1093). Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, von Dritten nicht mit solchen Aktivitäten seiner Mitarbeiter in Verbindung gebracht zu werden (BAG 6. November 2003 - 2 AZR 631/ 02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2, sog. Integritätsinteresse; aA Däubler Internet und Arbeitsrecht Rn. 192).
Zitat:
Zitat von Rheinländer Beitrag anzeigen
Zudem sei es Arbeitszeit.
Wenn diese AN auch noch während der Arbeitszeit im Internet surfen, prost Mahlzeit ... damit würde gegen die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, nämlich Arbeit gegen Geld verstoßen.
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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