Dies ist eine Diskussion zu Postgeheimnis, Fremde SMS aneignen innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Postgeheimnis, Fremde SMS aneignen Lg Okasan Ps.: Hätte nichts dagegen eine Gesetzesgrundlage zu erfahren. |
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| AW: Postgeheimnis, Fremde SMS aneignen Zitat:
Ansonsten ist die Fallbeschreibung zu dünn. § 202a StGB Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Könnte also greifen, muß aber nicht. §202b StGB, "Abfangen von Daten", greift sicher nicht, weil ja keine Daten abgefangen wurden, sondern ein Handy ohne Zustimmung des Besitzers benutzt wird. Die Weiterverbreitung von Fotos von dem Handy könnte a) eine Urheberrechtsverletzung sein, und b) eine Verletzung des Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen. Datenschutzrechtlich wird man da eher nichts konstruieren können, da findet weder eine Erhebung noch eine Verarbeitung noch eine Nutzung personenbezogener Daten statt, die vom BDSG erfasst wird. Außerdem wird man auf Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sicherlich einen Unterlassungsanspruch aufstellen können.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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