Dies ist eine Diskussion zu Polizeieintragung Löschen wegen sehr wichtigem beruflichem/Studienabschluss Grund innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Polizeieintragung Löschen wegen sehr wichtigem beruflichem/Studienabschluss Grund Nun hat die fiktive Person A ein Forschungsvorhaben, zum Zwecke seiner Abschlussarbeit in einer Jugendstraftanstalt Gefangene bei einem Workshop zu beobachten. Da die standartmäßige Personenüberprüfung in einem den Justizbehörden zugänglichen Register positiv ist, darf der A das Gefängnis nicht betreten. Der A hat ein berechtigtes Forschungsinteresse und die Durchführung genau dieser Forschung, auf die A sich vorbereitet hat, ist ein wichtiger Karriereschritt und wird durch die Abfrage gehindert. Per Gesetz dürfen solche Daten mindestens 10 Jahre gespeichert werden. Welche Vorraussetzungen muss A erfüllen, damit seine Daten gelöscht werden? Dem A steht die Datenspeicherung gegen sein berufliches Vorankommen. Für die fiktive Person A wäre es wirklich von entscheidender Bedeutung, das die Daten gelöscht werden, denn diese stünden ihm, dem Forschungsinteresse und seinem beruflichen Vorankommen im Weg. Könnte ein entsprechendes offizielles Schreiben des Dozenten, der Anstaltsleitung, etc. mit Bitte um Löschung der Eintragung hilfreich sein? Welche Auflagen müsste A unter Umständen erfüllen? Welches Register fragen die hessischen Justizbehörden ab? Die Kurzabfrage hat nur kurze Zeit gedauert. Es gibt da Mehrere, zb.: INPOL, Bundeszentralregister, etc. Vielen Dank an alle, die sich über diese Aufgaben den Kopf zerbrechen wollen. Mit hoffnungsvollen Grüßen Student 1982 |
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| AW: Polizeieintragung Löschen wegen sehr wichtigem beruflichem/Studienabschluss Grund Zu den "normalen" Löschfristen siehe www.bundeszentralregister.de . Ich bin mir da nicht sicher, meine aber dass bei BtMG-Verstößen 10 Jahre Daten gespeichert werden. A kann (und sollte) mit dem Landesdatenschutzbeauftragten (in NRW das LDI ) in Kontakt treten. Dort kann er Näheres erfahren und außerdem die entsprechenden Datenbanken (sofern elektronisch) abfragen lassen. Allerdings sehe ich für A in diesem Fall eher schwarz. Im übrigen halten sich Polizei- und Justizbehörden selbst nicht immer an das Bundesdatenschutzgesetz. Da kann auch schon mal eine Auskunft übermittelt werden, die nicht so ganz datenschutzkonform ist. Ein Schreiben des Dozenten oder der Anstaltsleitung wird voraussichtlich überhaupt nichts bewirken. Aber probieren geht über studieren. |
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