Dies ist eine Diskussion zu personenbezogene Jahreskarte innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| personenbezogene Jahreskarte ich bin Inhaber einer Jahreskarte für das hiesige Schwimmbad. Die Jahreskarte lautet auf meinen Namen und ist nicht übertragbar. Das Bad loggt die Ein- und Ausgangsdaten aller Besucher und speichert die Daten drei Jahre lang. Wo weiß ich nicht. In meinem Fall sind das - wegen der Personenbezogenheit der Karte - natürlich personenbezogene Daten aus denen sich ein Nutzerverhalten ableiten lässt. Ist die Speicherung rechtens ? Gruß george |
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| AW: personenbezogene Jahreskarte Dazu würde ich mal den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten befragen. Ich kann auf den ersten Blick überhaupt keine Notwendigkeit erkennen, warum die Benutzungszeiten von Benutzern einer personengebundenen Jahreskarte gespeichert werden müssten. Und wenn es die nicht gibt, dürfen die gar nicht gespeichert werden. Falls das Schwimmbad gerne Daten über die Benutzungshäufigkeit haben möchte, was ja nachvollziehbar ist, dann muß es die anonymisiert sammeln und auswerten. Was ja möglich wäre. Also: ab zum Datenschutzbeauftragten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: personenbezogene Jahreskarte Zitat:
Die Speicherung sollte dann aber mE über Nacht gelöscht werden, weil am nächsten Tag die Vortage keine Rolle mehr spielen. @TomRohwer: Was meinst Du ? PS: Den Landesbeauftragten für Datenschutz kann ich natürlich auch fragen. Aber da sollte sich der Verdacht einer illegalen Speicherung vehärtet haben. |
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| AW: personenbezogene Jahreskarte mal davon abgesehen, dass hier in diesem forum nur fiktive fälle diskutiert werden dürfen, unterstelle ich, dass das schwimmbad der stadt gehört und die hat mit sicherheit einen datenschutzbeauftragten, diesen findet man im allgemeinen über die seiten der stadt im www. den DSB kann man jederzeit um auskunft gem §19 bzw §34 BDSG bitten
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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