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öffentlicher Aushang einer Mitgliederversammlungsladung

Dies ist eine Diskussion zu öffentlicher Aushang einer Mitgliederversammlungsladung innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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Alt 05.11.2011, 08:49
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öffentlicher Aushang einer Mitgliederversammlungsladung

Hallo,

angenommen ein Verein hängt an einem öffentlich zugänglichen Ort eine Ladung zu einer Mitgliederversammlung aus, in welcher ein Ausschlussverfahren mit Nennung des Namens des Auszuschliessenden zur Beschlussfassung angekündigt wird.
In der Satzung würde der Aushang der Ladung an diesem Ort festgelegt sein.

Handelt es sich hierbei um einen Verstoss gegen den Datenschutz?

Durch die, in der Ladung genannten Person, würde eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragt, nach welcher der öffentliche Aushang in dieser Form entfernt werden soll.

Das Gericht würde beschliessen, den Antrag zurück zu weisen.
Als Begründung würde angegeben, dass der Verein den Namen des Auszuschliessenden nennen müsse und der Aushang somit korrekt sei. Auf den Umstand, sass es sich um einen öffentlichen Aushang handelt, wäre dabei vom Gericht nicht weiter eingegangen worden.

Welche Möglichkeit hätte der Antragsteller, auf so einen Beschluss zu reagieren?

Würde sich etwas ändern, falls mittlerweile die Mitgliederversammlung vorbei und der Aushang schon entfernt worden wäre?
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  #2 (permalink)  
Alt 05.11.2011, 10:44
V.I.P.
 
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AW: öffentlicher Aushang einer Mitgliederversammlungsladung

es ist nichts neues, das gerichte in punkto datenschutz zu anderen ergebnissen kommen, als die datenschützer selber

grundsätzlich kann jeder bürger der datenschutzbehörde des zuständigen bundeslandes sein datenschutzproblem vortragen.
das ist für den antragsteller kostenlos und wenn ein vertsoß festgestellt wird, gibt es ggf auflagen für die zukunft bzw. sind auch bußgelder möglich
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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