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Nacktbilder

Dies ist eine Diskussion zu Nacktbilder innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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Alt 22.11.2009, 15:18
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Nacktbilder

Hallo alle zusammen,

also nehmen wir mal foldgenden Fall an. Ein Mädchen (M) betrügt ihren Freund (F). Eines Tages kommt ihr Freund eine Email wo drinne steht das es ihm Leid tut aber er mit seiner Verlobten mehrfach Sex hatte. Als Beweis schickt der Betrüger (B) F Nacktbilder des M.

Das M. hat ihm nämlich eine CD mit Nacktbildern gegeben. So nun kommt die ganze Sache raus, aber der F. gibt ihr eine neue Chance. Es bleibt jedoch das Problem mit der CD mit den Bildern. Die Bilder wurden kurz vor M's 18 Geburtstag aufgenommen. Mittlerweile ist M. 18 Jahre.

Angenommen B. würde die Bilder nun herumzeigen und übers Internet verschicken. Gibt es in einen solchen Fall rechtliche Möglichkeiten? M. hat die CD ja selber rausgegeben aber ist natürlich nicht mit der weitergabe der Bilder einverstanden.

Vielen Dank im vorraus.
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Alt 22.11.2009, 15:45
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AW: Nacktbilder

Zitat:
Zitat von domstadt90
Hallo alle zusammen,

also nehmen wir mal foldgenden Fall an. Ein Mädchen (M) betrügt ihren Freund (F). Eines Tages kommt ihr Freund eine Email wo drinne steht das es ihm Leid tut aber er mit seiner Verlobten mehrfach Sex hatte. Als Beweis schickt der Betrüger (B) F Nacktbilder des M.

Das M. hat ihm nämlich eine CD mit Nacktbildern gegeben. So nun kommt die ganze Sache raus, aber der F. gibt ihr eine neue Chance. Es bleibt jedoch das Problem mit der CD mit den Bildern. Die Bilder wurden kurz vor M's 18 Geburtstag aufgenommen. Mittlerweile ist M. 18 Jahre.

Angenommen B. würde die Bilder nun herumzeigen und übers Internet verschicken. Gibt es in einen solchen Fall rechtliche Möglichkeiten? M. hat die CD ja selber rausgegeben aber ist natürlich nicht mit der weitergabe der Bilder einverstanden.

Vielen Dank im vorraus.

M kann B wegen eines Vergehens nach § 201a Abs. 3 anzeigen und ihn gem. § 1004 BGB iVm § 823 Abs. 2 BGB iVm § 201a Abs. 3 StGB auf Unterlassung verklagen. Je nach Art der Bilder kommt auch eine Strafbarkeit wegen der Verbreitung von jugendpornographischen Bildern in Betracht.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 16:03
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Danke Clown für die Ausführliche Antwort. Angenommen die angefertigten Bilder sind noch nicht veröffentlicht bzw. weitergegeben wurden. Kann M. im vorhinein Maßnahmen unternehhmen um das zu verhindern?
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  #4 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 16:06
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Zitat:
Zitat von domstadt90
Danke Clown für die Ausführliche Antwort. Angenommen die angefertigten Bilder sind noch nicht veröffentlicht bzw. weitergegeben wurden. Kann M. im vorhinein Maßnahmen unternehhmen um das zu verhindern?
Sofern M darlegen kann, dass die Veröffentlichung droht, kann sie schon jetzt auf Unterlassung klagen und eine einstweilige Verfügung dahingehend beantragen.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 16:08
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Wäre es für M. sinnvoll einen Anwalt aufzusuchen? Angenommen M. ist Schülerin und kann sich das Geld für einen Anwalt nicht leisten
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  #6 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 16:11
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Zitat:
Zitat von domstadt90
Wäre es für M. sinnvoll einen Anwalt aufzusuchen? Angenommen M. ist Schülerin und kann sich das Geld für einen Anwalt nicht leisten
Sie kann Beratungshilfe beantragen. Ich wäre aber nicht sicher, dass die auch bewilligt wird. Ansonsten sollte man natürlich nur dann zum Anwalt, wenn man sich den auch leisten kann oder Beratungshilfe hat.

Wie wäre es, wenn M mit ihrem früheren Sexualpartner redet?
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Alt 22.11.2009, 16:19
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Es hat keinen Sinn das M. mit B. darüber redet. Auch wenn es zu der Herausgabe der CD kommen sollte wird B. mit Sicherheit die Daten auf der Festplatte gespeichert haben.
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  #8 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 16:28
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Zitat:
Zitat von domstadt90
Es hat keinen Sinn das M. mit B. darüber redet. Auch wenn es zu der Herausgabe der CD kommen sollte wird B. mit Sicherheit die Daten auf der Festplatte gespeichert haben.

Stört M denn, dass B die Bilder hat, oder befürchtet sie, dass er sie weiterverbreiten möchte? Denn dass M einen Anspruch auf Vernichtung der Bilder hat, halte ich nicht für ausgemacht.
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  #9 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 16:41
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M. hat unüberlegter Weise diese Bilder rausgegeben. M hat B gesagt das diese Bilder niemals an jemanden weitergelangen sollen. M hat B auch aufgefordert diese Bilder umgehend zu vernichten und B meinte er hätte dies schon längst getan. Jedoch wurden die Bilder nach B's Aussage sie gelöscht zu haben an F weitergeschickt. Also wurden sie nicht gelöscht. M stört sich nun daran das B die Bilder hat und bereut ihre unüberlegte Aktion. M. war sich wohl nicht über etwaige Folgen die diese Bilder anrichten können bekannt. M. hat große Angst das diese Bilder in den Umlauf gelangen oder veröffentlicht werden
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  #10 (permalink)  
Alt 25.04.2010, 11:33
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Also falls du vom Arbeitsamt lebst also Geld von der Arge oder so bekommst, dann bekommst du den Beratungshilfe schein, aber meinst kann man mit dem Anwalt darüber reden, ob man es in Raten zahlen kann
wo lebt "A" denn also bundesland?
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