Dies ist eine Diskussion zu Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf in einem Verfahren stellt sich folgendes Problem: X sagt er hat M angerufen und einen Termin mit X vereinbart um Einsicht in Unterlagen zu bekommen. X wurde aber nie von M angerufen. Der Richter sagt: X muss beweisen das X NICHT angerufen wurde von M. M muss nicht beweisen das er angerufen hat. (M ist anwaltlich verteten) .... jetzt hat der Richter einen neuen Termin festgelegt wo M persönlich zu erscheinen hat um zu sagen das er X angerufen hat. Laut Aussage des Richters reicht es aber wenn M sagt er habe angerufen ... M muss das nicht beweisen z.B durch Verbindungsnachweise etc. Es handelt sich hierbei um ein Zivilprozess. Wie kann man einen nicht vorhandenen Anruf beweisen das er nicht existiert hat. Das angebliche Telefonat ist ca. 2 Jahre her. Gruß an Euch P.S sollte X tatsächlich den Beweis erbringen das M nicht angerufen hat, bekommt X recht. ???? |
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| AW: Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf ich versteh nur bahnhof ... evtl sollten wir mal klären: wer ist kläger, wer ist beklagter ? (für den beklagten genügt einfaches bestreiten ...) warum ist es wichtig zu beweisen, dass man NICHT angerufen wurde ? ich glaube, hier fehlt noch etwas INPUT
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf Und bei der Gelegenheit sollte der sich Threaderöffner vielleicht auch noch einig werden, wer da was getan hat: Beispiel: "X sagt er hat M angerufen und einen Termin ..." "X wurde aber nie von M angerufen" Logisch, wenn der X den M angerufen hat, kann es wohl kaum umgekehrt gewesen sein.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf X Beklagte M Kläger X hatte eine Einwendung gegen eine Abrechnung erstellt. M sagte er hätte keine bekommen und darauf hin ein Verfahren eröffnet. Mitlerweile hat M zugegeben er hat eine Einwendung bekommen und X telefonisch einen Termin zur Einsicht in die Rechnungsunterlagen gewährt. M behauptet X habe den termin verstreichen lassen und somit wäre M seiner Verpflichtung die Einsicht in die Unterlagen zu gewähren anch gekommen. Tatsächlich wurde X aber nie von M angerufen bezüglich dieser Einsicht. Das Kurriose ist das der Beklagte (X) beweisen muss das er nicht angerufen wurde. Warum muss der Beklagte das Beweisen, es wäre einfacher für den Kläger nach zuweisen das er anegerufen hat (Verbindungsnachweise) ... aber M ist sich bewusst das er nicht angerufen hat. Spielt aber diese Karte .... Kann der Richter verlangen das man einen nicht erfolgten Anruf beweisen muss? Der Richter sagte aber auch das dies so gut wie unmöglich sei und somit X (Beklagter) dann Pech hat. Dennoch wird M der Kläger demnächst ins Gericht geladen, aber naja was solls er wird auch sagen er hat angerufen ... :-/ Sorry für den schnell geschriebenen Text .... stehe grad etwas unter Zeitdruck. Gruß |
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| AW: Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf Zitat:
M hat eine Forderung gegen X und macht diese geltend. X erhebt Einspruch gegen diese. M behauptet, mit X telefonisch einen Klärungstermin (nenn ich mal jetzt so) vereinbart zu haben. X bestreitet den Anruf Streitig ist der Telefonanruf. So wie geschildert wird weder M das Erfolgen noch X das Nichterfolgen dieses Anrufs beweisen können. Damit steht Aussage gegen Aussage, "Recht" bekommt dann der Glaubwürdigere. Gehen wir mal davon aus, dass sich die beiden Aussagen gegeneinander aufheben, dann steht ja immer noch die Forderung, um die es letztendlich geht, im Raum. Was ist denn mit dem Einwand gegen die Forderung, dessen Existenz der M ja offenbar zugegeben hat. Taugt der etwas? Oder wurde er inhaltlich entkäftet? Ich sehe insgesamt wenig bis keine Chancen für X.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf "Einsicht in die Unterlagen verlangen" läßt mich streitigkeiten um eine BK-abrechnung (mietrecht) vermuten und ich glaube, dass der richter einfach genervt ist, weil im vorfeld der gerichtl. auseinandersetzung kaum etwas "richtig" gemacht wurde wenn man einwendungen gegen etwas hat, sollte man die sofort schriftl und nachweisbar vorbringen und wenn man einsicht in die unterlagen verlangt (schriftl und nachweisbar) und diese letztendlich nicht bekommt, wäre die gegenseite in beweisnot und wahrscheinl hätte ein RA im vorfeld bzw. vor gericht noch einiges geradebiegen können, wenn es keine diskussionen um nicht- oder geführte telefonate geben würde der kläger hätte beweisen müssen, dass seine forderungen korrekt und beim beklagten überhaupt angekommen sind...
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf @Klaus: Nehmen wir an die Aussagen hebeln sich aus aus Mangel an Beweisen. Es bleibt aber immer noch das Recht auf Akteneinsicht in die Zusammenstellung der Kosten für die Abrechnung. Dieses will der Richter aber nicht anweisen, das X von M die Einsicht bekommt. Der Richter hat die Abrewchnung von M bereits selbst mal überprüft und schlgt vor eien Position die falsch ist ganz zu streichen. Aber X will dennoch die Einsicht, der Richter kann ja nicht ein Urteil fällen und irgeneine Summe Mzu sprechen. Damit würde X das Recht auf Einsicht ja verwehrt welches aus dem Mietrecht hervorgeht. Der Einwand wurde nicht angezweifelt bis lang .... Was wird der Richter tun? . @hera: Der Klger ist in Beweisnot geraten und hat wahrscheinlich einen Anruf erfunden ... seltsam das aber sonst alles schriftlich zwischen den PArteien ablief und das über Anwälte. Eventuell ist der Anruf eien vorgetäuschte Aktion des Anwalts. Was passiert bleibt ab zu warten ... die Güteverhandlung verlief fruchtlos. Gruß |
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| AW: Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf um welche größenordnung geht es ? man kann eine akteneinsicht auch einklagen - es gibt auch selbständige beweisverfahren ... wie sieht es mit einem RA für den beklagten aus ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Nachweis über einen nicht erfolgten Telefonanruf @hera: es geht um einen Anfangsbetrag von 545 € ... wobei der Richter schon anhand des Mietvertrag und die Abrechnung der Kosten für Wasser gern abzieht. Seine Begründung, es war zwar nicht meine Aufgabe das zu machen, aber dennoch habe ich es mal getan. Die Abrechnung der Wasserkosten erfolgt in der Abrechnung nicht nach dem Mietvertrag.Der Richter sagt das somit 54 € ab zu ziehen sind. Somit gebe es einen Betrag von knappe 500 €. Die Parteien einigen sich dennoch nicht. Die Beklagten fordern nach wie vor die Akteneinsicht zur Kosten zusammenstellung. Ein RA für den Beklagten ist dabei, hält sich aber zurück. Was muss der RA des Beklagten genau fordern bzw einklagen ... Darf ein richter im Fall eines Urteils überhaupt den Kläger eine Summe von ca. 500 € zu sprechen ohne das der Beklagte die Einsicht hatte. Niemand weiß ob die Abrechnung korrekt ist. Was ist ein selbstständiges Beweisverfahren ... Der Fall wäre für den Beklagten erledigt sobald es nachweisbar ist das der Kläger diesen Anruf nur vorspielt. Gruß |
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