Dies ist eine Diskussion zu Muss ein Arbeitgeber das Email-Fach eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers löschen? innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Muss ein Arbeitgeber das Email-Fach eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers löschen? b) Ferner angenommen: Der Arbeitnehmer wird aufgefordert den Passwortschutz seines Emailkontos aufzuheben, damit auch andere Beschäftigte / Abteilungen / die Firmenleitung die Emails einsehen können. |
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| AW: Muss ein Arbeitgeber das Email-Fach eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers löschen? Wenn das Konto geschäftlich war, muss der AG auch nach Ausscheiden des AN Zugriff erhalten können. Es ist möglich, dass ehemalige Kunden weiterhin darauf zugreifen und Geschäftspost abladen. Auch möglich, dass firmenrelevante Daten dort lagern, beispielsweise steuerrechtlich bedeutende. Nutze auch mal die Suchfunktion, da findest Du beispielsweise das hier: http://www.juraforum.de/forum/t295861/s.html Da sollte noch mehr zu finden sein.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Muss ein Arbeitgeber das Email-Fach eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers löschen? .. sollte der ehem angestellte auch privatpost über sein dienstliches emailfach abgewickelt haben, ist er für die rechtzeitige löschung der inhalte selber verantwortlich
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Muss ein Arbeitgeber das Email-Fach eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers löschen? Nun ja Privatpost löschen .... das geht ja nur auf dem Computer selbst.... bei den meisten Unternehmen schlummern aber diese E-Mails noch sicher auf zig dutzend Backups Von daher .... entweder konsequent trennen und das gar nicht machen, oder damit leben, dass die Mails vermutlich - wegen Backup - schon längst nicht mehr in der eigenen Löschgewalt sind. |
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| AW: Muss ein Arbeitgeber das Email-Fach eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers löschen? Es kommt hier auf die IT-Richtlinien des Betriebs an. Wenn die private Internet- und Mailnutzung geduldet wird, so darf der AG die Mails nicht einsehen. Die Löschung ist dann das einzig sinnvolle. Ist die Privatnutzung aber generell untersagt, so kann der AG davon ausgehen, dass sich nur berufliche Mails im Postfach finden. Soweit meine Kenntnis. |
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| AW: Muss ein Arbeitgeber das Email-Fach eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers löschen? aktuelles urteil zum thema private email nutzung in firma: LArbG Berlin-Brandenburg 4.Kammer, 16.02.2011; 4 Sa 2132/10 http://www.czarnetzki.eu/assets/Down...2-10_EMail.pdf ... "Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient" ...
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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